Verzicht auf die Erstellung eines Anhangs durch das MicroBilG

Am 27. Dezember 2012 ist das Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz
(MicroBilG) im BGBl. 2012, Teil I, S. 2751, veröffentlicht
worden und am 28. Dezember 2012 in Kraft getreten.
Das Gesetz ermöglicht es Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB), die
an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen zwei der drei nach
folgenden Merkmale nicht überschreiten:
– Umsatzerlöse bis 700.000 Euro,
– Bilanzsumme bis 350.000 Euro und
– durchschnittlich zehn beschäftigte Arbeitnehmer,
bestimmte Erleichterungen in Anspruch zu nehmen.

Die Neuregelungen gelten für alle Geschäftsjahre, deren Abschlussstich-
tag nach dem 30. Dezember 2012 liegt.

Die Kleinstkapitalgesellschaft kann grundsätzlich die folgenden Erleich-
terungen in Anspruch nehmen:
– Erstellung einer verkürzten Bilanz,
– Aufstellung einer verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung,
– Verzicht auf einen Anhang.

Wird kein Anhang aufgestellt, müssen bestimmte Mindestinformationen
(u.a. zu Haftungsverhältnissen) unter der Bilanz ausgewiesen werden.
Es sollte überprüft werden, ob die Satzung des kleinen Unternehmens,
das die Erleichterungen des MicroBilG in Anspruch nehmen und vor
allen Dingen auf die Erstellung eines Anhangs verzichten möchte, die
Geschäftsführung zur Erstellung eines Anhangs verpflichtet. Gegebe-
nenfalls müsste die Gesellschafterversammlung einen satzungsdurchbrechenden
Beschluss fassen oder die Satzung müsste geändert werden.
Diesbezüglich sollte juristischer Rat eingeholt werden.