Vorläufige Festsetzung der Grunderwerbsteuer, vorläufige Feststellung nach § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG und vorläufige Feststellung von Grundbesitzwerten

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 23. Juni 2015 – 1 BvL 13/11, 1 BvL 14/11 – (BStBl II S. …) § 8 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Es hat den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens bis zum 30. Juni 2016 eine auf den 1. Januar 2009 rückwirkende Neuregelung zu treffen. Bis zu dieser gesetzlichen Neuregelung dürfen für Erwerbsvorgänge nach dem 31. Dezember 2008 keine auf § 8 Abs. 2 GrEStG gestützte Festsetzungen der Grunderwerbsteuer und keine gesonderten Feststellungen der Grundbesitzwerte nach den §§ 138 ff. des Bewertungsgesetzes (BewG) mehr ergehen.

Die gleich lautenden Erlasse vom 17. Juni 2011 (BStBl I S. 575) werden daher mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Über die weitere Bearbeitung der bisher vorläufig durchgeführten, auf § 8 Abs. 2 GrEStG gestützten Festsetzungen der Grunderwerbsteuer sowie der hierfür maßgeblichen vorläufigen Feststellungen der Grundbesitzwerte nach den §§ 138 ff. BewG und der bisher vorläufig durchgeführten Feststellungen der Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG ergeht nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung eine gesonderte Weisung.

Quelle: FinMin Baden-Württemberg, Erlass (koordinierter Ländererlass) 3 – S-035.4/8 vom 05.10.2015 u. a.