Vorsorgeaufwendungen, Aufteilung eines einheitlichen Sozialversicherungsbeitrags (Globalbeitrag)

Anpassung der Aufteilungsmaßstäbe für den Veranlagungszeitraum 2018

Zur Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Vorsorgeaufwendungen hat das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bestimmt, dass die vom Steuerpflichtigen geleisteten einheitlichen Sozialversicherungsbeiträge (Globalbeiträge) staatenbezogen wie folgt aufzuteilen sind:

Die Tabellen mit den Aufteilungen der Vorsorgeaufwendungen nach Staaten finden Sie auf der Homepage des BMF (Angaben in Prozent des vom Arbeitnehmer geleisteten Globalbeitrags).

Anwendungsbeispiel:

Der ledige Arbeitnehmer A leistet für das Jahr 2018 in Belgien einen Globalbeitrag i. H. v. 1.000 Euro.

Lösung:

A kann an Vorsorgeaufwendungen geltend machen:

  • Altersvorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG i. H. v. 516,50 Euro (= 51,65 % von 1.000 Euro),
  • Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a und Buchst. b EStG i. H. v. 384,60 Euro (= 38,46 % von 1.000 Euro),
  • Beiträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG i. H. v. 98,90 Euro (= 9,89 % von 1.000 Euro, darin enthalten 16,50 Euro = 1,65 % von 1.000 Euro für Krankengeld und 82,40 Euro = 8,24 % von 1.000 Euro für die weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen).

Im Rahmen der Höchstbetragsberechnung gemäß § 10 Abs. 3 EStG ist ein Arbeitgeberanteil i. H. v. 895,10 Euro (= 89,51 % von 1.000 Euro) anzusetzen.

Eine entsprechende Aufteilung ist hinsichtlich der Altersvorsorgeaufwendungen auch bei der Ausstellung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2018 vorzunehmen (s. Abschn. I Tz. 13 Buchst. a des BMF-Schreibens vom 27. September 2017, BStBl I Seite …).

Die Tabellen sind für den Veranlagungszeitraum 2018 anzuwenden. Sie gelten für den gesamten Veranlagungszeitraum.

Die Aufteilung von Globalbeiträgen, die an Sozialversicherungsträger in Ländern außerhalb Europas geleistet werden, ist nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

 Das vollständige Schreiben finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 3 – S-2221 / 09 / 10013 :001 vom 09.10.2017