Wann kein Sachgrund für eine Befristung vorliegt

Wann kein Sachgrund für eine Befristung vorliegt

 

War ein Arbeitnehmer schon längere Zeit bei einem Unternehmen beschäftigt, kann mit ihm für die gleichen Aufgaben kein befristetes Arbeitsverhältnis mit dem Sachgrund der Erprobung mehr vereinbart werden.

 

Hintergrund

Der Kläger war als Arbeitnehmer bei dem beklagten Arbeitgeber beschäftigt, und zwar als Leiter “Mechanische Fertigung” sowie als “Leiter Produktionsprozesse/Lean-Management”. Zunächst war eine 6-monatige Probezeit vereinbart worden, an die eine unbefristete Beschäftigung anschließen sollte. Später wurde eine nachträgliche Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum 30.9.2015 vereinbart. Im Juli 2015 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass das Arbeitsverhältnis zum 30.9.2015 enden wird. Eine Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung bestand nach Aussage des Arbeitgebers nicht. Gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wendet sich der Arbeitnehmer mit seiner Klage.

 

Entscheidung

Mit seiner Klage hatte der Arbeitnehmer Erfolg. Das Landesarbeitsgericht wertete die nachträglich vereinbarte Befristung des bis dahin unbefristeten Arbeitsverhältnisses als nicht wirksam.

Insbesondere war die Befristung nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Der Sachgrund der Erprobung liegt nicht vor, wenn die Dauer der Probezeit in keinem angemessenen Verhältnis zur geplanten Tätigkeit steht oder wenn, wie im vorliegenden Fall, der Arbeitgeber bereits ausreichend Zeit hatte, die Fähigkeiten des Arbeitnehmers zu beurteilen. Ein vorheriges befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis, bei dem der Arbeitnehmer mit ähnlichen Arbeitsaufgaben betraut war, spricht in der Regel gegen den Sachgrund der Erprobung.

Im Zeitpunkt des Abschlusses der Befristungsabrede war der Kläger bereits fast 6 Monate mit den gleichen Aufgaben bei der Beklagten beschäftigt. Eine 6-monatige Erprobungszeit war ausreichend, auch wenn es sich bei den Aufgaben des Klägers um besonders anspruchsvolle und spezielle Aufgaben handelte.