Wann liegt eine erstmalige Berufsausbildung vor?

Wann liegt eine erstmalige Berufsausbildung vor?

Kernproblem
Das Thema der steuerlichen Berücksichtigung von Erstausbildungskosten oder des Erststudiums hat sich bereits jetzt zur unendlichen Geschichte entwickelt. Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) dem Gesetzgeber einen redaktionellen Fehler attestiert hatte, in dessen Folge der Werbungskostenabzug für Erstausbildungskosten auch ohne Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis möglich schien, sollte 2011 möglichst rasch wieder der alte Rechtsstand herbeigeführt werden. Dass hiergegen bereits Verfassungsbeschwerden anhängig sind, versteht sich von selbst. Besser geht es den Azubis, denen der Abzug als Werbungskosten offensteht, weil sie sich auf eine zweite Ausbildung berufen können. Ob ein mehrmonatiger Lehrgang bereits eine „Ausbildung“ darstellt, entschied jetzt der BFH im Fall einer Stewardess.

Sachverhalt
Eine Flugbegleiterin absolvierte im Anschluss an ihre Tätigkeit eine Pilotenausbildung. Die hierfür entstandenen Kosten von fast 19.000 EUR wollte das Finanzamt lediglich als Sonderausgaben mit 4.000 EUR (ab 2012: 6.000 EUR) anerkennen, anstatt als vorweggenommene Werbungskosten. Nach Auffassung der Finanzverwaltung handele es sich bei der sechsmonatigen Ausbildung zur Flugbegleiterin weder um eine Berufsausbildung nach dem Berufsausbildungsgesetz noch um einen ansonsten anerkannten Lehr- oder Anlernberuf, so dass die Pilotenausbildung eine erstmalige Berufsausbildung darstelle. Unbeeindruckt ließ das Finanzamt der Umfang der erlangten Kenntnisse der Stewardess, wie Sprachunterricht, psychologische Schulung und Sicherheitstraining. Hiergegen klagte die Stewardess und gewann zunächst vor dem Finanzgericht Köln.

Entscheidung
Schließlich gewährte auch noch der BFH den vollen Werbungskostenabzug. Er vertritt die Ansicht, dass eine erstmalige Berufsausbildung im Sinne der Vorschrift keine Ausbildung im Rahmen eines öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgangs erfordere. Vielmehr ist es entscheidend, ob die Ausbildung befähigt, aus der angestrebten Tätigkeit Einkünfte zu erzielen. Der Beruf des Flugbegleiters wird regelmäßig als Vollerwerbstätigkeit ausgeübt, so dass die Ausbildung dazu als Erstausbildung gilt. Die nachfolgende Pilotenausbildung ist folglich eine zweite Ausbildung ohne Abzugsbeschränkung.

Konsequenzen
Die obige Entscheidung steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung. Die Richter des BFH haben erst kürzlich eine während des Zivildienstes absolvierte Ausbildung zum Rettungssanitäter als ausreichend angesehen. Auch hieran schloss sich eine Pilotenausbildung an.