Wie ist eine Leasingsonderzahlung zu berücksichtigen?

Wie ist eine Leasingsonderzahlung zu berücksichtigen?

Wird bei einer Pkw-Überlassung die Fahrtenbuchmethode angewendet, sind die Gesamtkosten periodengerecht anzusetzen. Das gilt auch für Leasingsonderzahlungen.

Hintergrund

Eine GmbH leaste einen Pkw und überließ ihn ihrem Geschäftsführer B auch zur privaten Nutzung. Die GmbH ermittelte für das Jahr 2005 den geldwerten Vorteil aus der Pkw-Überlassung nach der Fahrtenbuchmethode. Dabei verteilte sie die von ihr erbrachte Leasingsonderzahlung über 15.000 EUR auf 36 Monate (Gesamtlaufzeit des Leasingvertrags). Aufgrund der so ermittelten Gesamtkosten ergab sich ein km-Satz von 1,08 EUR und dementsprechend ein sonstiger Bezug von 4.112 EUR.

Das Finanzamt vertrat dagegen die Auffassung, bei einem Leasingfahrzeug sei die einmalige Leasingzahlung insgesamt in 2005 den anzusetzenden Gesamtkosten hinzuzurechnen. Dementsprechend ermittelte es einen km-Satz von 1,57 EUR und einen sonstigen Bezug von 5.978 EUR.

Dem widersprach das Finanzgericht und gab der Klage statt. Die Leasingsonderzahlung sei auf die Laufzeit des Leasingvertrags zu verteilen.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof folgte dem Urteil des Finanzgerichts und wies die Revision des Finanzamts zurück. Zu den insgesamt entstehenden Kfz-Aufwendungen, die bei der anteiligen Ermittlung des Werts der Privatnutzung zugrunde zu legen sind, gehören Leasinggebühren und Leasingsonderzahlungen. Die Gesamtkosten müssen periodengerecht den jeweiligen Nutzungszeiträumen zugeordnet werden. Die in der Gewinnermittlung zu erfassenden Mietvorauszahlungen oder Leasingsonderzahlungen, die für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erbracht werden, sind zu verteilen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber die Kosten in seiner Gewinnermittlung periodengerecht erfassen muss.

Das war hier der Fall. Die GmbH muss für die Leasingsonderzahlung einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten ansetzen, da es sich um Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag handelt. Ob das vom Arbeitgeber in seiner Gewinnermittlung tatsächlich beachtet wird, ist unerheblich. Entscheidend ist, welcher Aufwand sich bei zutreffender Anwendung der Bilanzierungsgrundsätze tatsächlich ergeben hätte. Denn für die Bewertung der privaten Kfz-Nutzung gelten die Grundsätze der Gewinnermittlung. Dabei besteht kein allgemeines Korrespondenzprinzip dahin, dass auf der Arbeitgeberseite einerseits und auf der Arbeitnehmerseite andererseits stets korrespondierende Ansätze vorzunehmen wären.