Wirksame Abgabe einer Eintragungsbewilligung durch GbR-Geschäftsführung

Wirksame Abgabe einer Eintragungsbewilligung durch GbR-Geschäftsführung

Kernaussage

Ist eine gemeinschaftliche Geschäftsführung einer GbR angeordnet, kann eine wirksame Abgabe einer Eintragungsbewilligung durch einen Gesellschafter nur durch Bevollmächtigung durch die Gesellschaft erfolgen.

Sachverhalt

Im Dezember 2003 schlossen sich 5 Gesellschafter zu einer GbR zusammen. Im Gesellschaftsvertrag wurde nur einem Gesellschafter die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft übertragen. Hiervon ausgenommen war jedoch die Veräußerung und Belastung der in die GbR eingebrachten Grundstücke. Für diese Rechtsgeschäfte war eine gemeinsame Geschäftsführung und Vertretung angeordnet. Allerdings war dem geschäftsführenden Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag auch eine Generalvollmacht seitens der GbR erteilt worden, die unter anderem die Belastung von Grundstücken erlaubte, sofern die Drittmittel in das Gebäude investiert würden. Die Gesellschafter ließen sich bei der Gründung aufgrund von Generalvollmachten aus 2003 durch den geschäftsführenden Gesellschafter vertreten. Unter Bezugnahme auf die notariell erteilten Generalvollmachten erklärte dieser in 2010 die Bestellung einer Buchgrundschuld zulasten eines in die GbR eingebrachten Grundstücks. Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der GbR.

Entscheidung

Das Kammergericht wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Die Vertretungsmacht wurde dem Grundbuchamt nicht in grundbuchrechtlicher Form (§ 29 GBO) nachgewiesen. Ist von der Eintragung das Recht einer GbR betroffen, kann die Bewilligung durch ihre geschäftsführenden Gesellschafter abgegeben werden. Der geschäftsführenden Gesellschafter hatte hier nicht als organschaftlicher Vertreter gehandelt, da nach dem Gesellschaftsvertrag für die Belastung von Grundstücken grundsätzlich Gesamtvertretung angeordnet war. Für den Bedingungseintritt der Generalvollmacht seitens der Gesellschaft wurde weder vorgetragen noch war ersichtlich, wie dieser nachgewiesen werden könne. Bei den Generalvollmachten der Gesellschafter handelte es sich um Altvollmachten, die zu einem Zeitpunkt erteilt wurden, zu dem die Grundbuchfähigkeit der GbR umstritten war. Für diese Fälle können zwar Anhaltspunkte dafür, dass auch die Vertretung der Gesellschaft von der Vollmacht umfasst sein soll, genügen. Diese lagen jedoch nicht vor. Seit Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der GbR ist zur wirksamen Vertretung der Gesellschaft eine von dieser erteilte Vollmacht erforderlich, die ebenfalls nicht vorlag.

Konsequenz

Es ist gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführern nicht möglich, ihre Vertretungsmacht in vollem Umfang einem anderen Geschäftsführer zu übertragen oder diesen zu bevollmächtigen, sie in seiner Eigenschaft als Mitgeschäftsführer zu vertreten. Hierzu bedarf es einer Vollmacht seitens der GbR.