Wirksame Überweisung der Kfz-Steuer nur an Hauptzollämter

Finanzämter können seit dem 1. März 2015 keine Kfz-Steuer mehr annehmen

„Wenn Sie einen Dauerauftrag erteilt haben, um Ihre Kfz-Steuer zu bezahlen, müssen Sie den Auftrag umstellen auf das zuständige Hauptzollamt. Ihr Finanzamt kann diese Zahlungen seit dem 1. März 2015 nicht mehr verarbeiten”, erklärt Oberfinanzpräsidentin Heck mit Blick auf die neuen Zuständigkeiten bei der Kraftfahrzeugsteuer. „Das gleiche gilt für Einzel-Überweisungen, Einzahlungen und Schecks, auch diese können vom Finanzamt nicht mehr angenommen werden. Der Lastschrifteinzug wurde automatisch umgestellt, in diesem Fall brauchen Sie nichts zu veranlassen”, ergänzt Frau Heck.

Im Laufe des vergangenen Jahres hat der Bund stufenweise die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer von den Ländern übernommen. Seither sind anstelle der Finanzämter die Hauptzollämter und Bundeskassen für die Kraftfahrzeugsteuer zuständig. Stichtag für die Übernahme der Verwaltung in Baden-Württemberg war der 4. April 2014.

Für einen Übergangszeitraum haben die Finanzämter die Überweisung der Kraftfahrzeugsteuer an die zuvor gültige und gewohnte Bankverbindung der Landesfinanzkassen noch angenommen und an die Bundeskasse weitergeleitet.

Mit dem Übergang der Kraftfahrzeugsteuer gingen auch die Datenbestände der Finanzämter an die Hauptzollämter über. Die Finanzämter können die Überweisungen, Einzahlungen und Schecks seitdem nicht mehr sicher auf den richtigen Fahrzeughalter zuordnen. Ab dem 1. März 2015 werden daher die Kraftfahrzeugsteuerzahlungen, die in den Finanzämtern eingehen, an die Kontoinhaber zurücküberwiesen. Eingehende Schecks werden zurückgegeben.

Betroffen sind insbesondere Fahrzeughalter, die ihrem Kreditinstitut für die periodisch wiederkehrende Steuerzahlung einen Dauerauftrag erteilt haben. Diese Daueraufträge müssen spätestens jetzt auf die Bankverbindung der nunmehr zuständigen Bundeskasse umgestellt werden.

Die zuständige Bundeskasse und deren Bankverbindung kann über das Internetangebot der Zollverwaltung unter www.zoll.de ermittelt werden. Dort steht auch ein Formular zur Erteilung der Einzugsermächtigung (Lastschriftmandat) zur Verfügung. Weitere Auskünfte erteilt das für Sie zuständige Hauptzollamt.

OFD Karlsruhe 17.3.2015, Pressemitteilung