Zahlungen innerhalb der 10 Tage-Regelung bei Fälligkeit außerhalb derselben führen dennoch zur Verschiebung der Zahlung ins Vorjahr

Verschiebt sich die Fälligkeit einer nach § 18 Abs. 1 S. 4 UStG am 10. Januar fälligen Umsatzsteuervorauszahlung nach § 108 Abs. 3 AO auf den nächstfolgenden Werktag, weil der 10. Januar ein Samstag oder Sonntag ist, und liegt der gesetzliche Fälligkeitstag deswegen außerhalb des 10 Tage-Zeitraums, wurde aber bereits vor dem 10. Januar überwiesen, so kann die Zahlung noch für das „alte“ Jahr als Betriebsausgabe abgezogen werden.

FG Thüringen, Urt. v. 27.01.2016, 3 K 791/15, EFG 2016, S. 1425, NZB eingelegt, Az. BFH: X B 09/16