Zahlungsanweisung durch Angabe einer Kontonummer in Steuererklärung

Zahlungsanweisung durch Angabe einer Kontonummer in Steuererklärung

Kernaussage

Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt wurde, nach der Abgabenordnung gegen den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Das Finanzgericht Münster hatte in diesem Zusammenhang darüber zu entscheiden, ob das Finanzamt eine Steuererstattung vom Kontoinhaber zurückfordern darf, wenn der nicht mit dem Kontoinhaber identische Steuerpflichtige diese Kontonummer in seiner Steuererklärung angegeben hat.

Sachverhalt

Der mittlerweile von der Klägerin geschiedene Ehemann hatte auf dem Mantelbogen seiner erstmals auf Durchführung der Einzelveranlagung gerichteten Einkommensteuererklärung für 2008 die Kontonummer der Klägerin angegeben und angekreuzt, er sei Kontoinhaber. Nach Erlass des Einkommensteuerbescheids überwies das beklagte Finanzamt die aus der Veranlagung folgende Steuererstattung auf das in der Erklärung angegebene Konto. Einen Tag später teilte der Ehemann dem Finanzamt seine korrekte Kontonummer mit, woraufhin das Finanzamt den Erstattungsbetrag von der Klägerin zurückforderte. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich.

Entscheidung

Der Rückforderungsbescheid war rechtswidrig. Die Anweisung des Ehemannes zur Zahlung etwaiger Steuererstattungsbeträge auf das Konto der Klägerin war wirksam. Die Erstattung erfolgte nicht ohne rechtlichen Grund, denn, so die Richter, die Angabe des Namens des Kontoinhabers zählt nicht zum notwendigen Inhalt einer Zahlungsanweisung. Die erst einen Tag nach der Überweisung des Erstattungsbetrages mitgeteilte andere Kontonummer ist nur für die Zukunft bindend. Diese Mitteilung war auch keine Anfechtungserklärung, weil nicht ersichtlich war, dass die ursprüngliche Zahlungsanweisung von Anfang an beseitigt werden sollte.

Konsequenz

Gibt ein Steuerpflichtiger in der Steuererklärung die Nummer eines Kontos an, dessen Inhaber ein anderer ist, so darf das Finanzamt eine auf dieses Konto geleistete Steuererstattung nicht vom Kontoinhaber zurückfordern. Die Zahlungsanweisung ist insofern wirksam; eine Änderung wirkt nur für die Zukunft.