„Zahnarztfrau“: Zur steuerlichen Beurteilung einer selbstständigen Tätigkeit

„Zahnarztfrau“: Zur steuerlichen Beurteilung einer selbstständigen Tätigkeit

Kernaussage
Die Frau eines Zahnarztes erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und keine (gewerbesteuerpflichtigen) Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn sie in der Praxis ihres Ehemanns auch die Verwaltung und Organisation übernimmt. Eine abweichende sozial- und arbeitsrechtliche Einordnung hat keinen Einfluss auf die steuerliche Beurteilung.

Sachverhalt
Die gelernte Arzthelferin führte im Jahr 2006 ein Statusfeststellungsverfahren bei ihrer Krankenversicherung durch. Infolgedessen wurde ihre Tätigkeit als nicht abhängiges, sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis eingestuft. Folglich wurden die zu Unrecht erhobenen Sozialbeiträge rückwirkend erstattet. Das Finanzamt übernahm diese sozialversicherungsrechtliche Einordnung des Dienstverhältnisses in der Folge für die Streitjahre 2007 und 2008 im Rahmen einer Betriebsprüfung und wertete die Einkünfte der Ehefrau als gewerbesteuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Gegen die Einspruchsentscheidung des Finanzamts wurde Klage vor dem Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz eingelegt.

Entscheidung
Die Richter folgten der Argumentation der Klägerin. Das FG entschied, dass die Ehefrau als Arbeitnehmerin anzusehen sei und somit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erziele. Das Steuerrecht betrachte den Arbeitnehmerbegriff eigenständig, so dass eine sozial- und arbeitsrechtliche Einordnung keine steuerliche Bindungswirkung habe. Für ein Arbeitnehmerverhältnis sprach im Urteilsfall die persönliche Abhängigkeit, feste Arbeitszeiten und Bezüge, Urlaubsanspruch sowie die Weisungsgebundenheit. Die Hauptpflichten waren zudem in einem Arbeitsvertrag schriftlich festgelegt. Weitestgehend flexible Arbeitszeiten stehen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zudem grundsätzlich nicht entgegen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Konsequenz
Sozialversicherungsrechtliche Einordnungen von Arbeitsverhältnissen entfalten lediglich eine indizielle Wirkung auf das Steuerrecht. Eine Bindungswirkung ist indes zu verneinen. Da im entschiedenen Fall aufgrund der arbeitnehmertypischen Ausgestaltung des Dienstverhältnisses (insbesondere Weisungsgebundenheit, geregelte Arbeitszeiten und Urlaubsanspruch) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit angenommen wurden, steht das Urteil im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung.