Zeitarbeit: Darf sich der Geschäftsführer selbst verleihen?

Zeitarbeit: Darf sich der Geschäftsführer selbst verleihen?

Werden die Vorschriften zum Schutz von Arbeitnehmern umgangen, reagieren die meisten Arbeitsgerichte recht empfindlich. So auch im Fall eines Kameramanns, der eine eigene Zeitarbeitsfirma gegründet und sich selbst verliehen hatte, um häufiger von einer Rundfunkanstalt eingesetzt zu werden. Dies stellt eine unzulässige Umgehung von Schutzvorschriften dar, entschied ein Landesarbeitsgericht.

Hintergrund

Der Kläger war als freiberuflicher Kameramann für eine Rundfunkanstalt des öffentlichen Rechts tätig. Aufgrund interner Vorgaben sollten dort jedoch freie Mitarbeiter nur an maximal 60 Tagen im Jahr eingesetzt werden. Die gewünschte umfangreichere Beschäftigung sei, so erklärte der Produktionsleiter dem Kameramann, allerdings im Wege der Arbeitnehmerüberlassung möglich.

Der Kameramann gründete daraufhin eine GmbH mit einer Überlassungserlaubnis. Als deren Geschäftsführer verlieh er in den Folgejahren sich und 2 bis 3 weitere Mitarbeiter an die Rundfunkanstalt. Ab September 2007 war er ausschließlich im Rahmen von Verträgen der Rundfunkanstalt mit der Arbeitnehmerüberlassungsfirma als Kameramann in der öffentlich-rechtlichen Organisation eingesetzt und ganz überwiegend mit Dreharbeiten für 2 tägliche regionale Nachrichtensendungen des Senders betraut.

Im Januar 2014 machte er geltend, dass ein Vollzeitarbeitsverhältnis als Kameramann zwischen ihm und der Rundfunkanstalt bestünde und forderte die entsprechende Beschäftigung.

Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht folgte der Argumentation des Kameramanns und gab seiner Klage auf Feststellung des Arbeitnehmerstatus statt. Die Begründung der Richter: Aufgrund des Umfangs der Einsätze, der Art der geschuldeten Arbeit, die wenig Raum für eigene Tätigkeit lässt und des Einsatzes im Rahmen einer Daueraufgabe, ist der Kameramann bei der beklagten Rundfunkanstalt als Arbeitnehmer beschäftigt.

Er sei im erheblichen Maße in die Arbeitsorganisation eingebunden gewesen, zumal die Rundfunkanstalt auch nahezu immer die Ausrüstung dafür gestellt oder organisiert und bezahlt habe.

Dass er offiziell über eine Drittfirma „verliehen“ wurde, steht dem nicht entgegen. Der Geschäftsführer einer Arbeitnehmerüberlassungsfirma kann nicht wirksam verliehen werden, da das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz für diesen nicht gilt. Im Fall des Kameramanns sei die Einschaltung eines Verleihunternehmens durch die Rundfunkanstalt unzulässig und rechtsmissbräuchlich, weil bei ihm die Voraussetzungen für eine Arbeitnehmerüberlassung nicht vorlagen. Die Vertragsgestaltung sei durch die Einschaltung eines Verleihunternehmens auf eine Umgehung der zwingenden Arbeitnehmerschutzvorschriften ausgelegt gewesen.