Aufwendungen für das Büro eines Gerichtsvollziehers in seinem Einfamilienhaus können vollumfänglich abzugsfähig sein. So entschied der 4. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg mit Urteil vom 22. März 2017 (Az. 4 K 3694/15).
Der 4. Senat berücksichtigte die Werbungskosten gänzlich. Das Büro im Einfamilienhaus sei als genehmigtes Geschäftszimmer kein häusliches Arbeitszimmer. Es sei nach den baulichen Gegebenheiten (gesonderter Zugang, Besucherparkplätze, gesonderte Klingel, Schild mit Landeswappen, verschlossene interne Verbindungstüren, extra Schlüssel) nicht in die häusliche Sphäre des Klägers eingebunden. Es diene nach Ausstattung und Funktion der Erledigung beruflicher Arbeiten, stehe für Publikumsverkehr offen und werde von nicht haushaltszugehörigen Beschäftigten genutzt. Für diese Auslegung spreche der Gesetzeszweck. Die gesetzliche Beschränkung diene der Missbrauchsabwehr. Eine Missbrauchsgefahr sei nicht erkennbar. Die Justizverwaltung stelle Gerichtsvollziehern keinen Arbeitsplatz zur Verfügung. Diese seien verpflichtet, auf eigene Kosten ein Geschäftszimmer einzurichten und Unterlagen aufzubewahren. Das andere gemeinschaftlich genutzte Büro sei nach den gesetzlichen Vorgaben nicht als Geschäftszimmer geeignet, sodass dem Kläger kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Das Geschäftszimmer bilde den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung. Dort nehme der Kläger die Handlungen vor, die für seinen Beruf wesentlich und prägend seien, so z. B. die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, die Vereinbarung von Ratenzahlungen, die Einholung von Auskünften Dritter oder die Abwicklung von unbarem Zahlungsverkehr.
Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 03.05.2017 zum Urteil 4 K 3694/15 vom 22.03.2017