Zur korrekten Berechnung der Kfz-Nutzung in der Umsatzsteuer

Zur korrekten Berechnung der Kfz-Nutzung in der Umsatzsteuer

Kernaussage
Sowohl Unternehmen als auch vielen Beratern fällt es schwer zu verinnerlichen, dass Umsatz- und Einkommensteuer nichts gemeinsam haben. Ertragsteuerliche Wertungen können und sollten daher nicht unreflektiert auf die Umsatzsteuer übertragen werden. Dies gilt auch für die Kfz-Nutzung.

Sachverhalt
Streitig ist die Besteuerung der privaten Nutzung von Kfz, die dem Unternehmen des Klägers zugeordnet waren. Der Kläger erzielt steuerpflichtige Umsätze aus seiner selbstständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt. Im Streitjahr waren 2 Fahrzeuge seinem Unternehmen zugeordnet, in der Zeit von Januar bis Juli 2004 ein Volvo und ein zum 1.8.2004 angeschaffter MB 230. Da der Kläger für das Streitjahr keine Umsatzsteuererklärung abgab, setzte das beklagte Finanzamt die Umsatzsteuer für 2004 zunächst im Schätzungswege und unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 11.200 EUR fest. Seinen hiergegen eingelegten Einspruch begründete der Kläger nicht. Daraufhin hob das Finanzamt den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Mit Umsatzsteuererklärung vom Juni 2009 meldete der Kläger eine zu zahlende Umsatzsteuer in Höhe von 14.379,32 EUR an. Mit Einspruchsentscheidung vom 28.1.2010 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer unter erstmaligem Ansatz einer unentgeltlichen Wertabgabe in Höhe von 2.300 EUR (= 368 EUR Umsatzsteuer) auf 14.747,27 EUR herauf. Bei der Besteuerung der privaten Nutzung der dem Unternehmen des Klägers zugeordneten Kfz ging das Finanzamt von mit Vorsteuer belasteten Kosten in Höhe von 4.600 EUR und einem privaten Nutzungsanteil von 50 % aus. Mit der hiergegen erhobenen Klage brachte der Kläger lediglich vor, dass der Volvo am 29.4.1991 zum Bruttopreis von 33.500 DM (= 17.128,28 EUR) angeschafft worden sei.

Entscheidung
Das FG München bestätigte in seinem Urteil nochmals, dass die gängige 1 %-Methode kein geeigneter Maßstab zur Bestimmung der Kfz-Nutzung für die Umsatzsteuer ist. Dies gilt auch dann, wenn mangels Unterlagen kein geeigneter Maßstab zur Aufteilung der Kosten zwischen unternehmerischer und privater Nutzung vorliegt. In diesem Fall muss geschätzt werden. Hierbei sind die mit Vorsteuer belasteten Kosten im Verhältnis der geschätzten Nutzungen aufzuteilen. Die Anschaffungskosten des Pkw sind für diesen Zweck gemäß dem maßgeblichen Berichtigungszeitraum des § 15a UStG (i. d. R. 5 Jahre) zu verteilen. Die Höhe der getätigten Abschreibungen ist insoweit ohne Bedeutung.

Konsequenz
Die Bemessungsgrundlage der Kfz-Nutzung in der Einkommen- und Umsatzsteuer kann voneinander abweichen. Die 1 %-Methode kommt umsatzsteuerlich nur zum Einsatz, wenn der Unternehmer sich hierfür entscheidet. In der Praxis wird dies jedoch selten beachtet. Gerade dann, wenn ertragsteuerlich die Kfz-Nutzung gedeckelt wird, führt das Festhalten an der 1 %-Methode für Zwecke der Umsatzsteuer zu unnötigen Mehrbelastungen. Auch können Fahrtenbücher, die ertragsteuerlich den formellen Anforderungen nicht genügen, durchaus noch als Aufteilungsmaßstab für die Umsatzsteuer dienen. Ein Vergleich der Methoden ist daher durchaus lohnend.