Zur Zurückweisung der wegen Zweifeln an der Nichtabziehbarkeit von Aufwendungen für ein nicht (nahezu) ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutztes Arbeitszimmer eingelegten Einsprüche und gestellten Änderungsanträge

Aufgrund

  • des § 367 Absatz 2b und des § 172 Absatz 3 der Abgabenordnung und
  • der Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 27. Juli 2015 – GrS 1/14 – (BStBl II 2016 S. 265),
  • der BFH-Urteile vom 16. Februar 2016 – IX R 23/12 – (BFH/NV S. 912), – IX R 20/13 – (BFH/NV S. 1146) und – IX R 21/13 – (BFH/NV S. 1147), vom 17. Februar 2016 – X R 26/13 – (BStBl II S. 611) und – X R 32/11 – (BStBl II S. 708) sowie – X R 1/13 – (BFH/NV S. 913), vom 22. März 2016 – VIII R 10/12 – (BStBl II S. 881) und – VIII R 24/12 – (BStBl II S. 884) und vom 8. September 2016 – III R 62/11 – (BStBl II 2017 S. 163) sowie
  • des Nichtannahmebeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 27. September 2017 – 2 BvR 949/17 – (vorgehend BFH-Urteil vom 13. Dezember 2016 – X R 18/12 -, BStBl II 2017 S. 450)

ergeht folgende Allgemeinverfügung:

Am 30. April 2018 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer, gegen gesonderte und einheitliche Feststellungen von Einkünften oder gegen gesonderte Gewinnfeststellungen werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Nichtabziehbarkeit der Aufwendungen für ein nicht ausschließlich oder nicht nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutztes häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b oder § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG) sei einfachgesetzlich fraglich oder verstoße gegen das Grundgesetz.

Entsprechendes gilt für am 30. April 2018 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung, einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften oder einer gesonderten Gewinnfeststellung.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.

Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt befindet, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Sie ist schriftlich oder als elektronisches Dokument einzureichen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu erklären und gegen das zuständige Finanzamt zu richten.

Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie beginnt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht wird. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem zuständigen Finanzamt angebracht oder zu Protokoll gegeben wird.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, den mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakt und diese Allgemeinverfügung bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Ihr soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und eine Abschrift dieser Allgemeinverfügung beigefügt werden.

Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden; dies gilt nicht, wenn die Klage als elektronisches Dokument eingereicht wird.

Die Voraussetzungen zur elektronischen Einreichung bei dem jeweils örtlich zuständigen Finanzgericht regelt § 52a der Finanzgerichtsordnung. Nähere Informationen hierzu sind im Internet unter www.justiz.de und über die dort verlinkten Justizportale der Länder erhältlich.

Quelle:  FinMin Baden-Württemberg, Erlass (koordinierter Ländererlass) 3 – S-062.5 / 6 vom 30.04.2018