Zweites Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes und des Versicherungsteuergesetzes

Zweites Verkehrsteueränderungsgesetz – 2. VerkehrStÄndG

Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) und des Versicherungsteuergesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl I S. 901) wird das Kraftfahrzeugsteuergesetz geändert und das Versicherungsteuergesetz wird hinsichtlich eines Verkündungsfehlers berichtigt.

Im Kraftfahrzeugsteuergesetz wurden Rechtsbereinigungen durchgeführt, die nach Übernahme der Verwaltung durch den Zoll erforderlich waren. So wurden Ermächtigungsgrundlagen für die Landesregierungen und Regelungen für den abgelaufenen Zeitraum der Organleihe gestrichen.

Die Beantragung der Ermäßigung für schwerbehinderte Fahrzeughalter (§ 3a KraftStG) wird erleichtert, da die Ermäßigung nicht mehr auf dem Schwerbehindertenausweis vermerkt und der Vermerk bei Wegfall der Ermäßigung nicht mehr gelöscht werden muss.

Zudem wird ein bei der Verkündung des Verkehrsteueränderungsgesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2431) aufgetretener Fehler bereinigt, der das Versicherungsteuergesetz betrifft.

Die vorstehenden Regelungen traten am 12. Juni 2015 in Kraft.

Im Kraftfahrzeugsteuergesetz wird eine Steuerermäßigung durch Berücksichtigung eines Entlastungsbetrages aufgenommen werden, die es vermeiden soll, dass die Steuerpflichtigen durch die Einführung einer Infrastrukturabgabe doppelt belastet werden.

Die Steuerermäßigung wird für in- und ausländische Kraftfahrzeugsteuerpflichtige gelten, die in den Anwendungsbereich der Infrastrukturabgabe fallen. Die Steuerermäßigung tritt erst ab dem Beginn der Erhebung der Infrastrukturabgabe in Kraft. Hierzu wird zu gegebener Zeit eine gesonderte Bekanntmachung des Bundesministeriums der Finanzen im Bundesanzeiger erfolgen.

Das Gesetz im Volltext finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 18.06.2015