Aufgabe von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)




Folgende Aufgaben haben Doppelbesteuerungsabkommen (DBA):

  • Förderung der internationalen Wirtschaftsbeziehungen durch Ausschluss der Doppelbesteuerung
  • Bekämpfung der internationalen Steuerumgehungen sowie unerwünschter Gestaltungen und die Effektivität der Steuerrechtsordnung
  • Förderung der Rechtssicherheit

Förderung der internationalen Wirtschaftsbeziehungen durch Ausschluss der Doppelbesteuerung

Es liegt im nationalen Interesse, dass bei volkswirtschaftlich und außenwirtschaftlich gewünschten Auslandsaktivitäten eine Kumulation von steuerlichen Belastungen verhindert wird. Gerade für die Bundesrepublik Deutschland ist es aufgrund ihrer exportorientierten Volkswirtschaft sowie der hohen Auslandsinvestitionsquote und der ausgedehnten Auslandsaktivitäten der deutschen Unternehmen wichtig, wettbewerbsverzerrende Einflüsse internationaler Doppelbesteuerung zu verhindern. Die Konkurrenzfähigkeit bestimmter Branchen, die vor allem auf Auslandsmärkten tätig sind, wie zum Beispiel der deutsche Anlagenbau, ist in besonderem Maße von einem funktionierenden Netz von Doppelbesteuerungsabkommen abhängig.


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Bekämpfung der internationalen Steuerumgehungen sowie unerwünschter Gestaltungen und die Effektivität der Steuerrechtsordnung

Die Aggressivität der internationalen Steuerplanung nimmt, bedingt durch den weltweiten Wettbewerb, zu. Ihre wesentlichen Ziele sind die weitgehende Gestaltbarkeit der Steuerbelastung und die Minimierung ihrer weltweiten Steuerlastquote. Obwohl – wie auch der Begriff „Doppelbesteuerungsabkommen“ impliziert – primäre Aufgabe der Abkommen die Vermeidung von Doppelbesteuerungen ist, gewinnt das Ziel immer mehr an Bedeutung, durch diese Abkommen auch den Missbrauch steuerlicher Regelungen zu verhindern und Besteuerungslücken, die sich aus den Unterschieden in den nationalen Rechtssystemen ergeben, zu schließen.


Förderung der Rechtssicherheit

Das Recht der Doppelbesteuerungsabkommen vermittelt den beteiligten Personen und Staaten eine eindeutige und beständige Grundlage für ihre Steuerplanungen. In diesem Zusammenhang spielen insbesondere auch Fragen der Auslegung von Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen und Fragen des Rechtsschutzes eine große Rolle. In den Arbeitsgruppen des Finanzausschusses der OECD werden im Rahmen der fortlaufenden Überarbeitung des Kommentars zum OECD-Musterabkommen Probleme bei der Anwendung der Abkommen erörtert. Der OECD-Kommentar befasst sich mit der Auslegung der im Muster vorgeschlagenen Regelungen und entfaltet bei Verwendung dieser Regelungen in einem konkreten Doppelbesteuerungsabkommen für die OECD-Mitgliedstaaten eine Vermutung dahin, dass ein Staat, der ein dem Muster entsprechendes Abkommen geschlossen und gegenüber dem Kommentar keine Vorbehalte angemeldet hat, eine Auslegung des Doppelbesteuerungsabkommens entsprechend dem Kommentar akzeptiert. Daneben fördert die Möglichkeit von so genannten Verständigungsverfahren, die den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Möglichkeit geben, Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens auf Antrag des Steuerpflichtigen oder ohne einen solchen Antrag im gegenseitigen Einvernehmen zu beseitigen, die Rechtssicherheit und den Rechtsschutz. Regelmäßig bestehen auch Regelungen zum gegenseitigen Informationsaustausch und zum Teil auch Regelungen zur gegenseitigen Hilfe bei der Beitreibung von Steueransprüchen.


Rechtsgrundlagen zum Thema: Doppelbesteuerungsabkommen

EStG 
EStG § 48d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen

EStG § 50d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen und der §§ 43b und 50g

EStG § 50i Besteuerung bestimmter Einkünfte und Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen

EStG Anlage 2 (zu § 43b) i.d.F. 23.12.2016

AO 
AO § 2 Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen

AO § 2 Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen

GewStR 
GewStR R 9.5 Kürzung um Gewinne aus Anteilen an einer ausländischen Kapitalgesellschaft

GewStR R 31.1 Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung

AEAO 
AEAO Zu § 117 Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen:

AEAO Zu § 155 Steuerfestsetzung:

AEAO Zu § 165 Vorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung:

AEAO Zu § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen:

LStR 
R 19.9 LStR Zahlung von Arbeitslohn an die Erben oder Hinterbliebenen eines verstorbenen Arbeitnehmers

R 38.3 LStR Einbehaltungspflicht des Arbeitgebers

R 39.4 LStR Lohnsteuerabzug bei beschränkter Einkommensteuerpflicht

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 39b.10 LStR Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen

R 42d.2 LStR Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung

EStH 1a 34c.5 50a.2
KStH 7.1
LStH 39b.10
ErbStH E.2.1 E.13.9 E.19

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:



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Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
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(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)
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