Entwicklung der Doppelbesteuerungsabkommen)




Die Bemühungen der OEEC (Organisation for European Economic Cooperation) und ihrer Nachfolgeorganisation, der OECD (Organisation for Economic Cooperation and Development), um eine Vermeidung der Doppelbesteuerung knüpfen an diese Vorarbeiten des Völkerbundes an. Im Jahre 1963 wurde dann ein umfassender Bericht, dem ein vollständiges Musterabkommen sowie ein offizieller Kommentar beigefügt war, vorgelegt. Dieses Musterabkommen sowie der Kommentar werden laufend auf Grund der Erfahrungen und neuesten gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen, die auch im Bereich des internationalen Steuerrechts zu neuen Fragestellungen und Herausforderungen führen, überarbeitet.


Ein weiteres Modellabkommen wurde von den Vereinten Nationen im Jahre 1980 veröffentlicht. Dieses VN-Modell ist das Ergebnis mehr als zehnjähriger Beratungen einer vom Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen bestellten Expertengruppe.

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Rechtsgrundlagen zum Thema: Doppelbesteuerungsabkommen

EStG 
EStG § 48d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen

EStG § 50d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen und der §§ 43b und 50g

EStG § 50i Besteuerung bestimmter Einkünfte und Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen

EStG Anlage 2 (zu § 43b) i.d.F. 23.12.2016

AO 
AO § 2 Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen

AO § 2 Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen

GewStR 
GewStR R 9.5 Kürzung um Gewinne aus Anteilen an einer ausländischen Kapitalgesellschaft

GewStR R 31.1 Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung

AEAO 
AEAO Zu § 117 Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen:

AEAO Zu § 155 Steuerfestsetzung:

AEAO Zu § 165 Vorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung:

AEAO Zu § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen:

LStR 
R 19.9 LStR Zahlung von Arbeitslohn an die Erben oder Hinterbliebenen eines verstorbenen Arbeitnehmers

R 38.3 LStR Einbehaltungspflicht des Arbeitgebers

R 39.4 LStR Lohnsteuerabzug bei beschränkter Einkommensteuerpflicht

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 39b.10 LStR Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen

R 42d.2 LStR Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung

EStH 1a 34c.5 50a.2
KStH 7.1
LStH 39b.10
ErbStH E.2.1 E.13.9 E.19

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:



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Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)
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Termine nur nach vorheriger Vereinbarung. Anfragen bitte nur per E-Mail.

Wichtiger Hinweis: Zur Zeit nehme ich keine neuen Mandanten an.


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