Funktionsweise von Doppelbesteuerungsabkommen




Eine Doppelbesteuerung wird vermieden, indem das Besteuerungsrecht zwischen den Vertragsstaaten verteilt und im Übrigen eine verbleibende Doppelbesteuerung durch Entlastungsmaßnahmen des Wohnsitzstaates beseitigt wird. Ob ein Vertragsstaat eine ihm nach dem völkerrechtlichen Abkommen verbliebene Besteuerungsbefugnis tatsächlich nutzt, ist Sache seines nationalen Rechts.


Die Doppelbesteuerungsabkommen begründen keinen Zwang zur Vornahme einer Besteuerung. Doppelbesteuerungsabkommen haben somit eine Schrankenwirkung, indem Steueransprüche, die auf innerstaatlichem Steuerrecht beruhen, begrenzt oder aufgehoben werden und gleichzeitig keine Steueransprüche ausgeweitet oder neu begründet werden. Die Beschränkung des innerstaatlichen Steuerrechts kann darin bestehen, dass hinsichtlich eines steuerrelevanten Tatbestands jeweils der eine der beiden Vertragsstaaten auf die Besteuerung verzichtet (Freistellungsmethode), oder darin, dass er die Steuer des anderen auf seine eigene anrechnet (Anrechnungsmethode).


Wendet ein Staat die Freistellungsmethode an, behält er sich in der Regel vor, die freigestellten Sachverhaltselemente (Einkünfte, Vermögen) bei der Bemessung der Höhe der Steuerpflicht hinsichtlich der steuerrelevanten Tatbestände, die weiterhin seiner Besteuerung unterliegen, zu berücksichtigen (Progressionsvorbehalt). Deutschland wendet grundsätzlich die Freistellungsmethode mit Progressionsvorbehalt an, nur bei Zinsen von ausländischen Schuldnern, Lizenzgebühren ausländischer Lizenznehmer und Dividenden ausländischer Kapitalgesellschaften findet im Regelfall die Anrechnung der ausländischen Steuer auf die deutsche Steuer statt. In Ausnahmefällen hängt die Freistellung in einem der beteiligten Staaten davon ab, ob das Einkommen oder Vermögen im anderen Vertragsstaat der Steuerpflicht unterliegt oder ob es dort tatsächlich besteuert wird. Derartige Vorschriften sind wichtig, um Freistellungen in beiden Staaten zu verhindern. So werden zum Beispiel so genannte Subject-to-tax-Klauseln oder Rückfallklauseln in Doppelbesteuerungsabkommen aufgenommen. Erstere lassen die Besteuerung im Quellenstaat wieder aufleben, wenn der Wohnsitzstaat die aus dem Quellenstaat stammenden Einkünfte oder die dort belegenen Vermögenswerte ganz oder teilweise nicht besteuert, letztere lassen die Besteuerung im Wohnsitzstaat wieder aufleben, wenn der Quellenstaat eine ihm nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zustehende Besteuerung nicht in Anspruch nimmt.


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Rechtsgrundlagen zum Thema: Doppelbesteuerungsabkommen

EStG 
EStG § 48d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen

EStG § 50d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen und der §§ 43b und 50g

EStG § 50i Besteuerung bestimmter Einkünfte und Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen

EStG Anlage 2 (zu § 43b) i.d.F. 23.12.2016

AO 
AO § 2 Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen

AO § 2 Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen

GewStR 
GewStR R 9.5 Kürzung um Gewinne aus Anteilen an einer ausländischen Kapitalgesellschaft

GewStR R 31.1 Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung

AEAO 
AEAO Zu § 117 Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen:

AEAO Zu § 155 Steuerfestsetzung:

AEAO Zu § 165 Vorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung:

AEAO Zu § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen:

LStR 
R 19.9 LStR Zahlung von Arbeitslohn an die Erben oder Hinterbliebenen eines verstorbenen Arbeitnehmers

R 38.3 LStR Einbehaltungspflicht des Arbeitgebers

R 39.4 LStR Lohnsteuerabzug bei beschränkter Einkommensteuerpflicht

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 39b.10 LStR Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen

R 42d.2 LStR Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung

EStH 1a 34c.5 50a.2
KStH 7.1
LStH 39b.10
ErbStH E.2.1 E.13.9 E.19

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:



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