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Heimunterbringung

Heimunterbringung - außergewöhnliche Belastungen

Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung absetzen


Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung absetzen

Bei einer Heimunterbringung können je nach individueller Situation einige Kosten steuerlich geltend gemacht werden. Dazu gehören beispielsweise:

  1. Pflegeheimkosten: Kosten für ein Pflegeheim, einschließlich Unterbringung, Pflege und Verpflegung, können steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie notwendig sind, um dem Pflegebedürftigen angemessene Pflege zu gewährleisten.

  2. Kosten für Pflegehilfsmittel: Kosten für Pflegehilfsmittel, einschließlich Krankenhausbetten, Rollstühle und Pflegebetten, können steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie notwendig sind, um dem Pflegebedürftigen angemessene Pflege zu gewährleisten.

  3. Kosten für Pflegeleistungen: Kosten für Pflegeleistungen, einschließlich Krankenpflege und Altenpflege, können steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie notwendig sind, um dem Pflegebedürftigen angemessene Pflege zu gewährleisten.

  4. Kosten für medizinische Behandlungen: Kosten für medizinische Behandlungen, einschließlich Krankenhausbehandlungen, können steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie notwendig sind, um dem Pflegebedürftigen angemessene Pflege zu gewährleisten.

Waren Sie oder Ihr Ehegatte in einem Altenheim, Pflegeheim o. ä. untergebracht, können bis zu 52 € (bei Unterbringung zur dauernden Pflege 77 €) monatlich berücksichtigt werden, wenn in den Heimkosten auch Kosten der Zimmerreinigung, Wäsche, Essenzubereitung enthalten sind.

Beachten Sie bitte: Für den gleichen Zeitraum wird entweder der Höchstbetrag für die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt oder der Höchstbetrag für Heim- oder Pflegeunterbringung gewährt, es sei denn, die Ehegatten waren wegen Pflegebedürftigkeit eines Ehegatten an der gemeinsamen Haushaltsführung gehindert. Die übersteigenden Aufwendungen können bei Pflegebedürftigkeit zusätzlich berücksichtigt werden.




Es ist wichtig zu beachten, dass die Höhe der absetzbaren Kosten immer von der individuellen Situation des Steuerpflichtigen abhängt und dass eine detaillierte Aufzeichnung der Kosten notwendig ist, um sie bei der Steuererklärung geltend machen zu können. Es empfiehlt sich, sich von einem Steuerberater beraten zu lassen, um sicherzustellen, dass die steuerlichen Regelungen richtig angewendet werden.


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Außergewöhnliche Belastungen
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1) Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.
2) Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.
3) Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.
4) Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1.000 Euro im Monat.
5) Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.
6) Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.
7) Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
8) Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.

Siehe auch Einkommensteuererklärung


Heimunterbringung nach § 33a Abs. 3 EStG

Aufwendungen für die Unterbringung in einem Alten(wohn)heim sind ggf. als außergewöhnliche Belastung gem. § 33 EStG abzugsfähig, wenn der dortige Aufenthalt krankheitsbedingt ist. Vgl. Außergewöhnliche Belastungen (ABC) , unter "Altersheim".
Aufwendungen eines nicht pflegebedürftigen Steuerpflichtigen, der mit seinem pflegebedürftigen Ehegatten in ein Wohnstift übersiedelt, können nicht als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer abgezogen werden (BFH, 15.04.2010 - VI R 51/09).

Nach Auffassung des BFH sind gemäß Urteil vom 13.10.2010 (VI R 38/09) Kosten für einen krankheitsbedingten Aufenthalt in einem Seniorenheim auch dann als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn keine ständige Pflegebedürftigkeit besteht und auch keine zusätzlichen Pflegekosten abgerechnet worden sind. Mit der Entscheidung rückt der BFH von seiner bisherigen Rechtsprechung ab, wonach ein Abzug entweder zusätzliche Kosten für Pflegeleistungen oder die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen "H" oder "Bl" voraussetzte. Vgl. a. BFH, 09.12.2010 - VI R 14/09 sowie BFH, 11.11.2010 - VI R 17/09.

Kosten für die behinderungsbedingte Unterbringung in einer sozial-therapeutischen Einrichtung können außergewöhnliche Belastungen sein. Ist das FG aufgrund eines von einem fachkundigen Arzt erstellten Gutachtens von der Notwendigkeit der Unterbringung überzeugt, bedarf es gem. BFH-Urteil vom 09.12.2010 - VI R 14/09 - nicht mehr eines amtsärztlichen Attestes.

Der Gesetzgeber akzeptiert die Rechtsprechung nicht. Aufgrund der Ermächtigung in § 33 Abs. 4 EStG wurden mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 die bisher in R 33.4 Abs. 1 S. 1 EStR enthaltenen Regelungen zum Nachweis der Zwangsläufigkeit, Notwendigkeit und Angemessenheit von Aufwendungen im Krankheitsfall in § 64 Abs. 1 EStDV festgeschrieben.

Ggf. kommt eine Steuerermäßigung gem. § 35a Abs. 2 EStG für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen in Betracht. Eine Inanspruchnahme der Steuerermäßigung gem. § 35a Abs. 2 EStG ist nämlich auch möglich, wenn sich der eigenständige und abgeschlossene Haushalt in einem Heim befindet. In diesem Fall sind die im Haushalt des Heimbewohners erbrachten und individuell abgerechneten Dienstleistungen (z.B. Reinigung des Appartements, Pflege- oder Handwerkerleistungen im Appartement) begünstigt. Ein Haushalt in einem Heim ist gegeben, wenn die Räumlichkeiten des Steuerpflichtigen von ihrer Ausstattung her für eine Haushaltsführung geeignet sind (Bad, Küche, Wohn- und Schlafbereich), individuell genutzt werden können (Abschließbarkeit) und eine eigene Wirtschaftsführung des Steuerpflichtigen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird.

In der Regel schließt der Heimbetreiber mit dem Heimbewohner einen Vertrag ab, in dem er sich gegen Entgelt zur Überlassung einer Unterkunft, der Gewährung von Verpflegung und von Dienst- und Betreuungsleistungen verpflichtet. Eine gesonderte Aufteilung des Entgelts auf einzelne Dienstleistungen wird im Vertrag nicht vorgenommen. Zum Nachweis der im Entgelt enthaltenen begünstigten Aufwendungen i.S. des § 35a EStG hat der Heimbewohner eine entsprechende Bescheinigung des Heimträgers einzureichen (BMF, 15.02.2010, BStBl I 2010, 140).

Hinsichtlich der Unterkunft hat der Heimbewohner die Stellung eines Mieters. Begünstigt sind daher nur Aufwendungen, die auch auf einen Mieter umgelegt werden können. Dazu gehören insbesondere Aufwendungen für die Reinigung von Fenstern und Räumen sowie für die Gartenpflege, nicht dagegen Aufwendungen für die Gebäudeinstandsetzung und die Gebäuderenovierung. Unmaßgeblich ist, dass der Heimbetreiber bei der Kalkulation des Heimentgelts auch Instandsetzungs- und Renovierungskosten einbezieht. Dieses wirkt sich ausschließlich auf die Höhe der nicht begünstigten Miete aus.

Der auf die Verpflegung entfallende Entgeltsanteil ist nicht nach § 35a EStG begünstigt, da es sich um ein Gesamtentgelt für die Gestellung der Mahlzeiten handelt.

In den Heimverträgen wird häufig vereinbart, dass das Gesamtentgelt auch die Leistung umfasst, dass der Heimbewohner die Möglichkeit hat, bei Bedarf bestimmte Betreuungs- und Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. So kann das Gesamtentgelt z.B. Aufwendungen für das Vorhalten

  1. einer hauseigenen Betreuungseinrichtung für demenzkranke Bewohner

  2. eines betreuerischen Nachtdienstes für kleinere pflegerische Hilfeleistungen

  3. eines betreuerischen Bereitschaftsdienstes

  4. von Haus- und Etagendamen zur Erbringung kleinerer Betreuungsleistungen, Besuche und Begleitungen enthalten sowie

  5. Aufwendungen für die kostenlose Betreuung bei kurzfristiger Erkrankung

beinhalten.

Praxistipp:

Das FG Hamburg spricht sich auch für eine Steuerermäßigung auch für das bloße Vorhalten von Dienstleistungen aus (FG Hamburg, 05.05.2008 - 6 K 175/05). Der BFH hat die Revision des Finanzamts zurückgewiesen (BFH, 29.01.2009 - VI R 28/08). Aus der Rechnung i.S. des § 35a Abs. 2 Satz 3 EStG müssen sich der Erbringer der haushaltsnahen Dienstleistung als Rechnungsaussteller, der Empfänger dieser Dienstleistung, die Art, der Zeitpunkt und der Inhalt der Dienstleistung sowie die dafür vom Steuerpflichtigen jeweils geschuldeten Entgelte ergeben. Die Finanzverwaltung hat sich der Auffassung des FG Hamburg angeschlossen (BMF, 15.02.2010 - IV C 4 - S 2296-b/07/0003, BStBl I 2010, 140).

Mit Urteil vom 11.02.2010 - VI R 61/08 hat der BFH entschieden, dass ein schwerbehindertes Kind, das seinen Grundbedarf und behinderungsbedingten Mehrbedarf nicht selbst decken kann, ein zur Altersvorsorge gebildetes Vermögen (hier: Grundvermögen) nicht vor der Inanspruchnahme elterlichen Unterhalts verwerten muss. Die Eltern können die Aufwendungen für die Heimunterbringung der Tochter deshalb als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Die das eigene Vermögen des Unterhaltsempfängers betreffende Bestimmung des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG kommt im Rahmen des § 33 EStG nicht zur Anwendung. Im Fall der Übertragung des Pauschbetrags kann nach Auffassung des BFH der Steuerpflichtige Aufwendungen für sein behindertes Kind zusätzlich abziehen.

Mit Urteil vom 30.06.2011 - VI R 14/10 - hat der BFH entschieden, dass Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen als (allgemeine) außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 EStG steuerlich zu berücksichtigen sein können. Ein von der zumutbaren Belastung unabhängiger Abzug nach § 33a EStG komme nicht Betracht. Denn nach dieser Vorschrift seien nur typische Unterhaltsaufwendungen, insbesondere Ernährung, Kleidung, Wohnung, Hausrat sowie notwendige Versicherungen, nicht aber Krankheits- und Pflegekosten des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen. Ein Wahlrecht zwischen der Anwendung des § 33 EStG oder des § 33a Abs. 1 EStG bestehe nicht.


§ 33 EStG Aufwendungen von Eltern erwachsener behinderter Menschen in vollstationärer Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastung

BMF-Schreiben vom 8. März 1999, BStBl 1999 I S. 432 , IV C 4 - S 2284 - 45/03

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen von Eltern erwachsener behinderter Menschen in vollstationärer Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastung Folgendes:

I. Übertragung des Pauschbetrags für behinderte Menschen

Eltern erwachsener behinderter Menschen in vollstationärer Heimunterbringung haben grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld oder Freibeträge für Kinder, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG vorliegen (vgl. BFH-Urteil vom 15.10.1999, BStBl 2000 II S. 75 ). Dabei ist davon auszugehen, dass die für die Unterbringung im Heim gewährte Eingliederungshilfe den notwendigen Lebensbedarf des behinderten Kindes nicht abdeckt. Damit kann entweder der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33 b Abs. 5 EStG auf die Eltern übertragen werden, wenn das Kind ihn nicht in Anspruch nimmt, oder die Eltern können ihre tatsächlichen Aufwendungen mit Ausnahme der Aufwendungen, die durch das Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder abgegolten sind, im Rahmen des § 33 EStG unter Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung geltend machen. Es gelten die allgemeinen Grundsätze (siehe R 189 EStR ).

II. Abziehbare Aufwendungen

Für einen Abzug nach § 33 EStG kommen folgende von den Eltern getragene Aufwendungen im Rahmen des Notwendigen und Angemessenen in Betracht:

  • Aufwendungen für Fahrten (Hin- und Rückfahrt), um das behinderte Kind anlässlich von Besuchen in der Betreuungseinrichtung oder daheim zu betreuen bzw. zu pflegen; dabei darf es sich nicht um Besuche handeln, die lediglich der allgemeinen Pflege verwandtschaftlicher Beziehungen dienen (BFH vom 22. Oktober 1996, BStBl 1997 II S. 558 );

  • Aufwendungen für Besuchsfahrten, bei denen durch Attest des behandelnden Arztes bestätigt wird, dass gerade der Besuch der Eltern zur Linderung oder Heilung von bestimmten Erkrankungen des behinderten Kindes entscheidend beitragen kann, dies gilt unter den gleichen Voraussetzungen auch für Besuche des behinderten Kindes bei seinen Eltern;

  • Unterbringungskosten am Ort der Betreuungseinrichtung anlässlich von anzuerkennenden Besuchen der Eltern; UStR 40 Abs. 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.

  • Aufwendungen für besondere Pflegevorrichtungen (z.B. Hebelift. Spezialbett) sowie für externe Pflegedienste in der Wohnung der Eltern, um Besuche des behinderten Kindes zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Ein eventueller Ersatz von dritter Seite mindert die nach § 33 EStG zu berücksichtigenden Aufwendungen.

Als Fahrtkosten sind grundsätzlich die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel anzuerkennen. Eigene Kfz-Kosten können nur ausnahmsweise angesetzt werden, wenn die besonderen persönlichen Verhältnisse dies erfordern. Dabei dürfen die Fahrtkosten einen Betrag von 0.30 Euro je gefahrenen Kilometer nicht überschreiten (siehe auch H 186 - 189 EStH. Stichwort ”Fahrtkosten”).

III. Nicht abziehbare Aufwendungen

Demgegenüber können die folgenden Aufwendungen nicht im Rahmen des § 33 EStG anerkannt werden:

  • Aufwendungen im Rahmen von Besuchen, die überwiegend der Pflege der verwandtschaftlichen Beziehungen dienen.

  • Verpflegungsmehraufwendungen sowohl der Eltern anlässlich von Besuchen in der Betreuungseinrichtung als auch des behinderten Kindes anlässlich von Besuchen bei seinen Eltern.

  • Aufwendungen bzw. Zuschüsse für Kleidung des behinderten Kindes.

  • Aufwendungen für das Vorhalten eines Zimmers für Besuche des behinderten Kindes bei seinen Eltern,

  • Aufwendungen für einen gemeinsarnen Urlaub, für Ausflüge oder für Freizeitgestaltung allgemein. Ist nachgewiesen, dass das Kind behinderungsbedingt auf ständige Begleitung angewiesen ist, können die Kosten für Fahrten, Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson in angemessener Höhe neben dem Pauschbetrag für behinderte Menschen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG berücksichtigt werden (siehe auch H 186 - 189 EStH 2002, Stichwort ”Begleitperson”):

  • Aufwendungen für Geschenke und Mitbringsel,

  • Aufwendungen der Eltern für Versicherungen des behinderten Kindes (z.B. Kranken-, Unfall-, Haftpflichtversicherung),

  • Telefonkosten

IV. Nachweise

Die geltend gemachten Aufwendungen sind nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

Für den Nachweis der Pflege oder Betreuung anlässlich der Besuche des behinderten Kindes bei seinen Eltern reicht es aus, wenn die Einrichtung, in der das behinderte Kind untergebracht ist, bzw. der behandelnde Arzt bestätigt, dass das behinderte Kind der dauernden Pflege. Betreuung oder Beaufsichtigung bedarf Das Gleiche gilt bei Besuchen der Eltern in der Einrichtung.

Bei Aufwendungen für medizinische Hilfsmittel, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind (z.B. bei Spezialbetten), ist der Nachweis der Notwendigkeit und Angemessenheit grundsätzlich durch ein amtsärztliches Attest zu führen, das vor dem Kauf der Hilfsmittel erstellt worden ist.

V. Pflege-Pauschbetrag

Anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 EStG können die Steuerpflichtigen zusätzlich zu dem nach § 33 b Abs. 5 EStG übertragenen Behinderten-Pauschbetrag auch den Pflege-Pauschbetrag gemäß § 33 b Abs. 6 EStG unter den dort genannten Voraussetzungen in Anspruch nehmen. Dem steht nicht entgegen, dass die gepflegte Person ganzjährig in einem Heim untergebracht ist und nur an den Wochenenden in der Wohnung des Steuerpflichtigen betreut wird.

Das BMF-Schreiben vom 8. März 1999 (BStBl I S. 432) wird aufgehoben.

Dieses Schreiben entspricht dem Schreiben des BMF vom 14.04.2003 , IV C 4 - S 2284 - 45/03.


Inhaltlich gleichlautend

OFD Nürnberg v. 25.04.2003 - S 2284 - 321/St 32


Weitere außergewöhnliche Belastung



Rechtsgrundlagen zum Thema: Heimunterbringung

EStR 
EStR R 33.3 Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit und erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz

EStH 32.9 33.1.33.4 33a.1

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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