Einkommensteuererklärung


Außergewöhnliche Belastungen: Pflegepauschbetrag

Wenn Sie eine ständig hilflose Person in Ihrer oder deren Wohnung im Inland persönlich pflegen und dafür keine Einnahmen erhalten, kann Ihnen für die entstehenden Aufwendungen ein Pauschbetrag von 924 € jährlich gewährt werden. Einnahmen sind z. B. das Pflegegeld, das die hilflose Person von einer Pflegeversicherung erhält und an Sie weitergibt, um Ihre Pflegedienstleistungen zu vergüten bzw. die Ihnen dabei entstandenen Aufwendungen zu ersetzen. Wird das Pflegegeld lediglich zur unmittelbaren Sicherung der erforderlichen Grundpflege der hilflosen Person verwendet (Bezahlung einer fremden Pflegeperson, Anschaffung von pflegenotwendigen oder pflegeerleichternden Bedarfsgegenständen), liegen keine Einnahmen vor. Das von den Eltern eines behinderten Kindes für dieses Kind empfangene Pflegegeld zählt nicht zu den Einnahmen.

Anstelle des Pflege-Pauschbetrages können Sie die Pflegeaufwendungen auch als außergewöhnliche Belastungen geltend machen, sofern sie mehr als 924 € betragen oder die Einnahmen aus der Pflege übersteigen. Allerdings wird dann eine "zumutbare Belastung" angerechnet. Der Pflege-Pauschbetrag wird regelmäßig nur für die Pflege von Angehörigen gewährt. Wird die Pflege von mehreren Personen vorgenommen, ist der Pflege-Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen zu teilen. Der Pflege-Pauschbetrag kann auch neben dem vom Kind auf die Eltern übertragenen Pauschbetrag für Behinderte berücksichtigt werden.

Weisen Sie bitte die Pflegebedürftigkeit durch einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "H", durch einen Bescheid der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörde (z. B. Versorgungsamt) oder durch einen Bescheid über die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger (Pflegestufe III) nach.

 

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Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
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