Einkommensteuererklärung


Außergewöhnliche Belastungen

Sind Sie behindert, können Sie einen Pauschbetrag beanspruchen, wenn Sie Ihre Aufwendungen nicht im Einzelnen nachweisen wollen. Im Fall des Einzelnachweises müssen Sie Ihre Aufwendungen eintragen. Der Pauschbetrag ist nach dem Grad der Behinderung gestaffelt:

Grad der Behinderung    EUR
25 und 30    310
35 und 40    430
45 und 50    570
55 und 60    720
65 und 70    890
75 und 80    1.060
85 und 90    1.230
95 und 100    1 420

Blinde sowie hilflose Behinderte erhalten einen Pauschbetrag von 3.700 € jährlich.

Behinderten mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 steht der entsprechende Pauschbetrag jedoch nur zu,

wenn wegen der Behinderung ein gesetzlicher Anspruch auf Rente (z. B. Unfallrente, nicht aber aus der gesetzlichen Rentenversicherung) oder auf andere laufende Bezüge besteht oder
wenn die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht.
Neben dem Pauschbetrag können Sie weitere Aufwendungen geltend machen.

Sind Ihnen laufende Hinterbliebenenbezüge bewilligt, z. B. nach dem Bundesversorgungsgesetz oder aus der gesetzlichen Unfallversicherung, können Sie einen Pauschbetrag von 370 € beantragen. Den Pauschbetrag erhalten Sie auch dann, wenn das Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf die Bezüge durch Zahlung eines Kapitalbetrags abgefunden worden ist.

Steht Ihrem Ehegatten ein Behinderten-Pauschbetrag zu, können Sie auch diesen geltend machen. Die Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags für ein Kind bzw. Enkelkind, für das Sie Kindergeld oder Freibeträge für Kinder erhalten, können Sie auf der Anlage Kind beantragen.

Geben Sie den Grad der Behinderung an und fügen Sie die Nachweise bei, falls diese dem Finanzamt nicht bereits vorgelegen haben. Die notwendigen Nachweise erhalten Sie bei Behinderung in der Regel vom Versorgungsamt; bei Hinterbliebenenbezügen ist der Nachweis durch amtliche Unterlagen zu erbringen. Der Rentenbescheid eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten genügt nicht als Nachweis. Der Behinderten-Pauschbetrag von 3.700 € kann auch bei Vorlage des Bescheids über die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger (Pflegestufe III) gewährt werden.

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Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
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