Einkommensteuererklärung


Kinder

Voraussetzung für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende von 1.308 € im Kalenderjahr ist u. a., dass Ihr Kind, für das Sie Anspruch auf Kindergeld oder Freibeträge für Kinder haben, in Ihrer Wohnung gemeldet ist. Ist das Kind auch noch bei einer anderen Person gemeldet, erhält derjenige den Entlastungsbetrag, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes erfüllt. Des Weiteren darf keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bestehen, für die Sie keinen Anspruch auf Kindergeld oder Freibeträge für Kinder haben. Ausgenommen sind Kinder, die den gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst leisten oder sich an Stelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet haben oder eine vom gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausüben. Eine Haushaltsgemeinschaft (d. h. das gemeinsame Wirtschaften in einer gemeinsamen Wohnung) wird dabei immer dann vermutet, wenn eine andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz bei Ihnen gemeldet ist. Die Vermutung einer Haushaltsgemeinschaft kann, außer in den Fällen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft, widerlegt werden.

Für Alleinstehende, die verwitwet sind, kommt der Entlastungsbetrag ebenfalls in Betracht, soweit die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel.

 

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Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
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