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In unserem Existenzgründungslexikon gibt es insgesamt 135 Begriffe.


Gewinn- und Verlustrechnung

1. Allgemein

Die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) ist Bestandteil des Jahresabschlusses und als solche eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Unternehmens am Ende des Geschäftsjahres. Der Saldo zwischen Erträgen und Aufwendungen zeigt den Jahreserfolg (Gewinn oder Verlust) des Unternehmens an, es wird daher bei der Gewinn- und Verlustrechnung auch von der Erfolgsrechnung gesprochen.

Die Gewinn- und Verlustrechnung liefert eine detaillierte Unterteilung des Jahresüberschusses oder -fehlbetrages in die Ertrags- und Aufwandsdaten, wodurch ein Außenstehender erst einen Einblick in die Ertragslage des Unternehmens gewinnt.

2. Gliederung

Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften gibt es keine detaillierten Vorschriften für die Erstellung der Gewinn- und Verlustrechnung; es müssen lediglich die Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung (Ordnungsmäßigkeit der Bilanzierung) eingehalten werden.

Bei Kapitalgesellschaften hat die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung in Staffelform zu erfolgen (§ 275 HGB). Sachlich zusammengehörende Aufwands- und Ertragspositionen können dabei zusammengefasst und die entsprechenden Zwischensummen z.B. als Betriebsergebnis, Finanzergebnis, Geschäftsergebnis oder außerordentliches Ergebnis ausgewiesen werden.

Es kann zwischen zwei Gliederungsschemata gewählt werden (§ 275 Abs. 1 HGB):

  • dem Gesamtkostenverfahren (Umsatzerlöse werden den Aufwendungen gegenübergestellt, gegliedert nach Aufwandsarten) und

  • dem Umsatzkostenverfahren (Umsatzerlöse werden den Herstellungskosten/Umsatzaufwendungen gegenübergestellt, gegliedert nach Funktionsbereichen).

Die Wahl des Gliederungsschemas stellt für das Unternehmen eine strategische Entscheidung dar. Dabei sind die wesentlichen Unterschiede der beiden Verfahren zu berücksichtigen:

  • Die GuV nach dem Gesamtkostenverfahren kann aus der Finanzbuchhaltung (Kontenpläne) abgeleitet werden und ist daher leichter zu handhaben.

  • Die GuV nach dem Umsatzkostenverfahren setzt voraus, dass eine Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung zur Verfügung steht, um die Aufwandsarten den entsprechenden Funktionsbereichen (Herstellung, Vertrieb, allgemeine Verwaltung, Forschung und Entwicklung) zuordnen zu können. Diese Betriebsabrechnung ist jedoch nach anderen Gesetzmäßigkeiten aufgestellt als die Gewinn- und Verlustrechnung, woraus in der Praxis zahlreiche Probleme erwachsen können. International operierende Kapitalgesellschaften entscheiden sich dennoch meist für das Umsatzkostenverfahren, weil es beispielsweise in angloamerikanischen Unternehmen nahezu ausnahmslos angewandt wird.

3. Allgemeine Grundsätze der Gliederungsverfahren

Bei beiden Gliederungsverfahren sind allgemeine Grundsätze zu beachten:

  • Zu jeder Position der Gewinn- und Verlustrechnung sind die Vorjahreszahlen anzugeben (§ 265 Abs. 2 HGB).

  • Leerpositionen brauchen nicht ausgewiesen zu werden, wenn auch im Vorjahr unter diesem Posten keine Beträge ausgewiesen wurden (§ 265 Abs. 8 HGB).

  • Beide Gliederungsschemata verlangen die Einhaltung des Bruttoprinzips. Ertrags- und Aufwandsteile sind einzeln und in voller Höhe anzugeben und dürfen nicht saldiert werden (§ 246 Abs. 2 HGB).

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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