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In unserem Existenzgründungslexikon gibt es insgesamt 135 Begriffe.


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Kommanditgesellschaft

1. Einführung

Die Kommanditgesellschaft (§ 161 HGB) ist eine Personengesellschaft (Wahl der Rechtsform), deren Zweck auf den Betrieb eines vollkaufmännischen Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma (Firmenbildungsrecht) gerichtet ist und von deren (mindestens 2) Gesellschaftern wenigstens einer die Stellung eines Komplementärs und wenigstens einer die Stellung eines Kommanditisten innehat.

Die KG ist eine Sonderform der offenen Handelsgesellschaft, das Recht der OHG ist daher grundsätzlich auch auf die KG anwendbar. Die Besonderheit der KG ergibt sich aus den unterschiedlichen Haftungsverhältnissen der beiden Arten der Gesellschafter:

  • Der Komplementär oder, wie das Gesetz ihn nennt, der persönlich haftende Gesellschafter, der unbeschränkt haftet.

  • Der Kommanditist, dessen Haftung auf den Betrag seiner Gesellschaftseinlage beschränkt ist.

2. Gründung einer KG

Zur Gründung schließt sich mindestens ein Komplementär durch Gesellschaftsvertrag mit mindestens einem Kommanditisten zusammen. Nach außen entsteht die KG mit Aufnahme der Geschäfte oder spätestens mit der verpflichtend vorgeschriebenen Handelsregistereintragung.

3. Wer führt die Geschäfte?

Die Geschäftsführung steht nur den Komplementären zu. Die Kommanditisten sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Nur bei ungewöhnlichen Geschäften ist ihre Zustimmung erforderlich. Da aber im Innenverhältnis Vertragsfreiheit herrscht, kann der Gesellschaftsvertrag eine abweichende Regelung vorsehen.

4. Wer vertritt die KG nach außen?

Die Vertretung der Gesellschaft liegt allein bei den Komplementären. Die Kommanditisten sind zwingend ausgeschlossen. Sie können aber Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte sein.

5. Die Anforderungen in Kürze

Formvorschriften:keine
Handelsregister:ja
Mindestkapital:kein
Vertretung:Komplementär (Vollhafter)
Haftung:Vollhafter wie OHG, sonst bis zur Einlage (Kommanditist)
Aufsichtsorgan:kein
Jahresabschluss:Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung
Steuern vom Ertrag:Einkommensteuer bei den Gesellschaftern, Gewerbesteuer bei der Gesellschaft

6. Vorteile

  • erweiterte Kapitalstruktur

  • Komplementär(e) ist/sind Alleingeschäftsführer

  • beschränkte Haftung des Kommanditisten

  • Gesellschaft ist teilrechtsfähig

7. Nachteile

  • unbeschränkte Haftung des Komplementärs

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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