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Existenzgründung
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In unserem Existenzgründungslexikon gibt es insgesamt 135 Begriffe.


Berechnung der gesetzlichen Rente


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Rentenversicherung

1. Einführung

Selbstständige sind nur in den in § 2 SGB VI genannten Fällen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Dazu gehören bei Vorliegen der Voraussetzungen z.B. Lehrer, Erzieher, Hebammen, Künstler, "Scheinselbstständige" und Publizisten. Die Regelungen für diese speziellen Personenkreise können hier aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht dargestellt werden.

2. Handwerkerpflichtversicherung

Der Rentenversicherungspflicht unterliegen gemäß § 2 Nr. 8 SGB VI auch selbstständige Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllen. Diese Handwerkerpflichtversicherung bleibt grundsätzlich bis zur Aufgabe der Tätigkeit bestehen.

Gemäß § 6 SGB VI besteht jedoch die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Voraussetzung ist, dass 216 Monate - das sind 18 Jahre - Pflichtbeiträge gezahlt wurden. Die Beiträge zahlt der pflichtversicherte Handwerker selbst. Der Regelbeitrag errechnet sich aus der monatlichen Bezugsgröße (2013: 2.695,00 EUR West und 2.275 EUR Ost). Dieser Regelbeitrag wird unabhängig von den tatsächlichen Einkommensverhältnissen des Selbstständigen erhoben. In den ersten drei Jahren gelten nur 50 % als Bemessungsgrundlage.

Sie können auf Antrag auch niedrigere oder höhere Beiträge entrichten.

3. Pflichtversicherung auf Antrag

Wenn Sie als Selbstständiger nicht schon gesetzlich pflichtversichert sind, haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit, die Pflichtversicherung zu beantragen. Als selbstständige Tätigkeit gilt dabei jede nicht nur vorübergehende Tätigkeit mit Einkünften aus Gewerbebetrieb, freiberuflicher oder sonstiger selbstständiger Arbeit, z.B. als Taxiunternehmer, Rechtsanwalt usw. Die Höhe Ihres Einkommens spielt dabei keine Rolle.

Den Antrag auf Pflichtversicherung müssen Sie innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit stellen. Die Versicherungspflicht ist unwiderruflich. Sie endet erst mit Wegfall der Voraussetzungen, z.B. bei Aufgabe der Tätigkeit oder bei Bezug einer Altersvollrente.

Sie können wählen, ob Sie die Beiträge in Höhe des Regelbeitrages oder nach dem jeweiligen Einkommen entrichten möchten. Für die ersten drei Kalenderjahre können Sie auch den halben Regelbeitrag entrichten.

4. Freiwillige Versicherung

Wenn Sie als Selbstständiger nicht versicherungspflichtig sind und auch die Pflichtversicherung auf Antrag nicht wünschen, können Sie alternativ auch freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung entrichten. Das wäre zum Beispiel sinnvoll, wenn ihnen noch Rentenbeitragszeiten fehlen oder die Übergangsregelung für die Erwerbsminderungsrente, siehe § 241 SGB VI, greift.

Die Höhe der Beiträge können Sie zwischen dem Mindest- und dem Höchstbeitrag selbst bestimmen. Der Mindestbeitrag beträgt im Jahr 2013 85,05 EUR, der Höchstbeitrag 1.096,20 EUR.

5. Abführung der Beiträge

Die Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge von Selbstständigen erfolgt generell an die Rentenversicherungsträger selbst. Der Beitragseinzug läuft also nicht wie bei Arbeitnehmern über die Krankenkassen (Sozialversicherungen).

6. Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger

Gesetzliche Rentenversicherungsträger sind die Deutsche Rentenversicherung Bund (ehemals BfA), die Deutsche Rentenversicherung der Regionen (ehemals LVA, d.h. jetzt z.B. die Deutsche Rentenversicherung Hessen) und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft, Bahn, See.

Diese Rentenversicherungsträger sind unter www.deutsche-rentenversicherung.de mit den entsprechenden Adressen aufgelistet. Die Unterscheidung der Zuständigkeit nach der Berufstätigkeit als Arbeiter oder Angestellter wurde aufgehoben. Für die bisherigen Versicherten bleibt es bei der gegebenen Zuständigkeit.

Die Handwerkerpflichtversicherung unterliegt der Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung der Regionen.

7. Entscheidungshilfe

Welche der dargestellten Versicherungsformen für Sie persönlich sinnvoll ist, kann natürlich nicht im Rahmen des Existenzgründerlexikons beantwortet werden. Weil die Voraussetzungen bei jedem Einzelnen unterschiedlich sind, sollten Sie in jedem Fall eine individuelle Beratung in Anspruch nehmen. Hierfür stehen Ihnen neben den Beratern der privaten Versicherungswirtschaft die Beratungsstellen der Rentenversicherungsträger gern zur Verfügung. Die Adressen der nächstgelegenen Beratungsstellen können Sie u.a. auf den Internetseiten des Rentenversicherungsträgers (www.deutsche-rentenversicherung.de) erfragen.

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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