Herzlich willkommen auf meiner Seite
GmbH und UG,
Sie interessieren sich für die
GmbHHbzw.bzw. Unternehmergesellschaft
(UG)? Dann kann ich Ihnen weiter
helfen. Mein Name ist Michael Schröder. Ich bin seit
über 10 Jahren selbstständiger
Steuerberater in Berlin.
Neben der klassischen
Steuerberatung (wie z. B.
Buchhaltung,
Steuererklärungen usw.)
übernehme ich auch die aktive Steuerberatung (z.B.
Steuersparmodelle).
Sie können meine
Steuerberatung auch online in
Anspruch nehmen.
Rechtsformwahl GmbH und UG
Die
Rechtsform der GmbH bzw. UG ist gesetzlich
im GmbH-Gesetz (GmbHG)
geregelt.
Die wichtigsten
Entscheidungskriterien bei der
Rechtsformwahl einer GmbH bzw. UG dürften sein:
Die GmbH bzw. UG als Rechtsform kann
wegen der Befreiung
von der gesetzlichenDie GmbH bzw. UG als Rechtsform kann
wegen der Befreiung
von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht (Scheinselbständigkeit)
gewählt werden. Es gibt bei der GmbH bzw. UG auch
interessante Konzepte der
betrieblichen Altersvorsorge.
Die GmbH bzw. UG kann auch
als mit anderen Rechtsformen kombinierttwerden, wie z.B.
GmbH & Co. KG oder in derGmbH & Co. KG oder in der
Betriebsaufspaltung.
Als Alternativezur GmbH bzw. UGGals
Kapitalgesellschaft gibt es noch die AG
(Aktiengesellschaft). Die hat den Vorteil, dass die
Anteile leichter gehandelt werden können und auch ein
Börsengang möglich ist. Das Grundkapital beträgt jedoch
50.000 Euro. Es gelten darüber hinaus die strengeren
Vorschriften des Aktiengesetzes.AG
(Aktiengesellschaft). Die hat den Vorteil, dass die
Anteile leichter gehandelt werden können und auch ein
Börsengang möglich ist. Das Grundkapital beträgt jedoch
50.000 Euro. Es gelten darüber hinaus die strengeren
Vorschriften des Aktiengesetzes. Die
Limited (Ltd.) ist immer noch eine Alternative zur
deutschen GmbH. Die Limited hat einige Vorteile gegenüber
der GmbH aber nicht gegenüber der Unternehmergesellschaft (UG). Weitere Informationen zur Limited finden
Sie unter Limited.
Bitte beachten Sie, dass
die Rechtsform der GmbH bzw. UG zur
Buchführungspflichtt.
führt..
führt. Ich biete meinen Mandanten ein kostenloses
online
Buchhaltungssoftware an, mit dem Sie auch
Belege einscannen und online
Rechnungen erstellen können. Für die kostenlose
Nutzung bitte bei der Anmeldung den Promotioncode
angeben: steuerschroeder. Hier finden
Sie weitere Informationen zum Thema
Finanzbuchhaltung (Fibu).
Die GmbH bzw. UG als Kapitalgesellschaft unterliegt auf
Ebene der Gesellschaft der Körperschaftsteuer
während die Gesellschafter Ausschüttungen
(Dividenden) nochmals mit Einkommensteuer versteuern
müssen (Abgeltungssteuer). Die Kapitalgesellschaft
unterliegt kraft Rechtsform immer der Gewerbesteuer.
Steuerlich besonders interessant ist die Ausgestaltung
des
Geschäftsführergehalts.
Das "Gesetz zur
Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von
Missbräuchen" - kurz MoMiG - ist nach einem
langwierigen Gesetzgebungsverfahren am 23. Oktober 2008
beschlossen worden. Das Gesetz ist am 01.11.2008
in Kraft getreten. Mit der Änderung des GmbH-Gesetzes soll erreicht werden, die Rechtsform der GmbH für den
deutschen Mittelstand attraktiver zu machen und den
vermeintlichen Wettbewerbsnachteil der GmbH gegenüber
ausländischen Rechtsformen, insbesondere gegenüber der
englischen
Limited zu kompensieren
Bei diesem Gesetzespaket handelte es sich um die
größte Reform des deutschen GmbH-Rechts seit deren
Gründung im Jahr 1892. Mit der GmbH-Gesetzesreform
verfolgte der Gesetzgeber in erster Linie die Stärkung
der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der deutschen
GmbH und die Bekämpfung von Missbrauchsfällen. Ich
möchte dies zum Anlass nehmen, Sie über die
wesentlichen Neuerungen im GmbH-Recht zu informieren.
Die jüngste
Rechtsreform enthält wichtige Änderungen im täglichen
Umgang mit der GmbH "im klassischen Sinne", also jener
GmbH, die Sie kennen. Hierbei möchte ich betonen, dass
das GmbH-Recht im Kern erhalten geblieben ist. Entgegen
den ersten Gesetzesvorschlägen ist es letztlich nicht zu
einer Reduzierung des Mindeststammkapitals für die GmbH
auf 10.000 EUR gekommen, so dass das Stammkapital der
GmbH auch künftig unverändert 25.000 EUR betragen muss.
Neu ist allerdings die Einführung einer "Mini-GmbH", der
sog. "Unternehmergesellschaft" (UG). Hier gilt es, auf
wichtige Besonderheiten zu achten, welche ich Ihnen
im Anschluss noch erläutern. Egal, ob Sie an einer
klassischen GmbH oder UG beteiligt sind oder Ihre
eigene (Ein-Mann-) GmbH besitzen, eine UG als
Geschäftspartnerin haben, Ihr Unternehmen in eine GmbH
oder UG umwandeln oder eine neue GmbH gründen
wollen: In allen Fällen müssen Sie sich mit dem neuen
GmbH-Recht und der UG auseinander setzen.
Selbstverständlich stehe ich /stehen wir für weitere
Informationen diesbezüglich gerne zur Verfügung.
Kapitalaufbringungsvorschriften
gelockert; aber neue Haftungsgefahren für
Geschäftsführer
Die verdeckte
Sacheinlage und die Fälle des so genannten Hin- und her-
Zahlens waren in der bisherigen Praxis stets ein
"Schreckgespenst". Eine verdeckte Sacheinlage liegt vor,
wenn zwar formell eine Geldeinlage vereinbart und
geleistet wird, diese aber bei wirtschaftlicher
Betrachtung und auf Grund einer im Zusammenhang mit der
Übernahme der Geldeinlage getroffenen Abrede als
Sacheinlage zu bewerten ist (z. B.: Gesellschaft erwirbt
von Gesellschafter einen Sachvermögenswert. Dieser
erhält die geleistete Geldeinlage als Kaufpreis zurück).
Die Rechtsprechung hatte bisher angenommen, dass die
geschuldete Bareinlage als nicht erbracht angesehen
wurde. Dies hatte zur Folge, dass die Bareinlage
mitunter noch nach Jahren durch den Insolvenzverwalter
erneut eingefordert werden konnte. Nunmehr gilt: Der
Wert der verdeckten Sacheinlage wird auf die
Bareinlagepflicht des Gesellschafters angerechnet.
Dieser hat allerdings auch die Beweislast für die
Werthaltigkeit der Sacheinlage. Allerdings erfolgt die
Anrechnung nicht vor Eintragung der Gesellschaft in das
Handelsregister. Der Geschäftsführer darf somit in der
Anmeldung zum Handelsregister nicht versichern, dass die
Geldeinlage zumindest durch Anrechnung erloschen und
damit erfüllt ist. Ob in solchen Fällen das
Registergericht nach pflichtgemäßem Ermessen die
Eintragung der Gesellschaft auch dann ablehnen kann,
wenn der Wert der verdeckten Sacheinlage den Wert der
geschuldeten Geldeinlage erreicht, wird die künftige
Praxis zeigen.
Auch die Fälle des
so genannten Hin- und her- Zahlens sind nunmehr
gesetzlich geregelt. Ein solcher Fall liegt vor, wenn
der Geldbetrag, den die GmbH von einem Gesellschafter
als Geldeinlage erhalten hat, auf Grund einer vor der
Einlage getroffenen Vereinbarung als Darlehen an den
Gesellschafter zurückfließt. Bisher wurde angenommen,
dass die geschuldete Bareinlage nicht wirksam erbracht
war. Nunmehr ist die vor der Einlage getroffene
Vereinbarung einer Leistung an den Gesellschafter
unschädlich, sofern die Gesellschaft mit der
Darlehensgewährung einen vollwertigen und darüber hinaus
liquiden Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch
erwirbt. Nach der gesetzlichen Regelung ist der
Rückgewähranspruch "liquide", wenn er "jederzeit fällig
ist oder durch fristlose Kündigung der Gesellschaft
fällig werden kann". Weitere Voraussetzung für die
Befreiung des Gesellschafters von der
Geldeinlageleistung ist, dass in der Anmeldung die
Leistung oder die Vereinbarung einer solchen Leistung
angegeben wird. Damit soll dem Registergericht die
Möglichkeit eröffnet werden zu prüfen, ob trotz eines
Hin- und her- Zahlens die Voraussetzungen einer
ordnungsgemäßen Erfüllung der Bareinlageverpflichtung
vorliegen. Vorgenannte
Regelung wird auch zu einer bedeutsamenn Haftungserweiterunggdes anmeldenden Geschäftsführers
führen. Denn der Anmeldende muss gegenüber dem
Registergericht versichern, dass die Einlage zu seiner
endgültigen freien Verfügung erbracht ist. Diese
Versicherung ist aber falsch, wenn der
Rückforderungsanspruch der GmbH nicht werthaltig und
liquide ist. Somit trägt der Geschäftsführer die
alleinige Verantwortung für die Beurteilung der
Vollwertigkeit und Liquidität des Forderungs- bzw.
Rückgewähranspruchs. Macht er insoweit unzutreffende
Angaben, besteht die Gefahr, dass er sich strafbar macht
(§ 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbH-Gesetz)..
Einen weiteren
Schwerpunkt der Gesetzesreform bildete die vereinfachte
Gründung neuer GmbHs durch die Verwendung so genannter
Musterprotokolle, auch "Mustersatzung" genannt. Dem
neuen GmbH Gesetz wurden insoweit zwei Musterprotokolle
als Anlage beigefügt: Ein Musterprotokoll für die
Gründung einer Einpersonengesellschaft sowie ein solches
für die Gründung einer GmbH mit bis zu drei
Gesellschaftern. Von dem vereinfachten
Gründungsverfahren kann künftig Gebrauch gemacht werden,
sofern die Gesellschaft aus höchstens 3 Gesellschaftern
und nur einem Geschäftsführer besteht. Das entsprechende
Musterprotokoll ist dabei vollumfänglich zu übernehmen.
Es gilt insoweit das Alles-oder-Nichts-Prinzip. Die
Übernahme einzelner Auszüge in eine individuelle Satzung
ist nicht möglich. Die Mustersatzung bringt erhebliche
Einschränkungen mit sich. Ich erläutere Ihnen gerne
die Vor- und Nachteile (vgl. auch Checkliste).
Form des Gesellschaftsvertrages:
-
Künftig gibt
es den Begriff der Stammeinlage nicht mehr. Nach der
neuen Terminologie übernimmt ein Gesellschafter
durch seine Beitrittserklärung unmittelbar
Nennbeträge der von ihm gehaltenen Geschäftsanteile.
-
Die
Gesellschafter können jetzt individueller über die
jeweilige Höhe ihrer Nennbeträge bestimmen. In der
Vergangenheit musste jeder Geschäftsanteil eines
Gesellschafters mindestens 100,00 EUR betragen und
durch 50 teilbar sein. Nach der Neuregelung muss der
Nennbetrag jedes Gesellschaftsanteils nur noch auf
volle EUR lauten, kann also auch 1 EUR betragen.
Bereits bei der Gründung kann ein Gesellschafter
mehrere Geschäftsanteile übernehmen, sofern dies
ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag geregelt ist. Es
müssen also die Zahl und die Nennbeträge der
Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen
Einlage auf das Stammkapital übernimmt angegeben
werden.
-
Früher war es
bei der Ein-Mann-GmbH erforderlich, neben der
Mindesteinzahlung von 50 % des Stammkapitals für die
anderen 50 % der Geldeinlage eine Sicherheit zu
stellen. Dies ist jetzt nicht mehr erforderlich.
-
Bedarf der
Gegenstand des Unternehmens der staatlichen
Genehmigung, musste bisher bei der Anmeldung zum
Handelsregister die Genehmigungsurkunde vorgelegt
werden. Diese Vorlagepflicht entfällt. Die
verwaltungsrechtliche Genehmigung, die auch künftig
erforderlich ist, wird somit vollständig von dem
Eintragungsverfahren des Registergerichts
abgekoppelt, was zu einer Verfahrensbeschleunigung
führen wird.
Mehr Transparenz bei
Gesellschaftsanteilen
Als Gesellschafter
gilt jetzt nur derjenige, der in die Gesellschafterliste
eingetragen ist. So können Geschäftspartner der GmbH
lückenlos und einfach nachvollziehen, wer hinter der
Gesellschaft steht. Die rechtliche Bedeutung der
Gesellschafterliste ist auch in einer anderen Richtung
erheblich erweitert. Auch im Verhältnis zur Gesellschaft
gilt nur derjenige als Gesellschafter, der in der beim
Handelsregister hinterlegten Gesellschafterliste
eingetragen ist. Nur ihm stehen die mit dem
Geschäftsanteil verbundenen Gewinn-, Stimm- und
Auskunftsrechte zu. Selbst wenn die Gesellschafterliste
falsch ist, kann sich ein Erwerber auf sie verlassen und
den Geschäftsanteil vom Nichtberechtigten erwerben
sofern folgende Voraussetzungen vorliegen: Die Liste ist
zum Zeitpunkt des Erwerbs hinsichtlich des
Geschäftsanteils mindestens seit 3 Jahren unrichtig oder
weniger als 3 Jahre unrichtig und die Unrichtigkeit ist
dem wahren Geschäftsanteilsinhaber zuzurechnen.. Der
Erwerber seinerseits muss gutgläubig sein, d. h.,
Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der
Fehlerhaftigkeit der Liste ist schädlich. Ebenso darf z.
B. auf Grund einer einstweiligen Verfügung der Liste
beim Handelsregister kein Widerspruch zugeordnet sein.
Erleichterung beim
Kauf von GmbH-Beteiligungen
Bei
Unternehmenskäufen bestand wie Sie wissen bislang das
Problem, dass die Eigentumsverhältnisse an
GmbH-Geschäftsanteilen oftmals trotz aufwändiger Due
Diligence Prüfungen nicht rechtssicher festgestellt
werden konnten. Das MoMiG schafft jetzt erstmals die
Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs von
GmbH-Geschäftsanteilen. Grundlage des Gutglaubenserwerbs
ist die Gesellschafterliste, die von den Notaren zum
Handelsregister eingereicht wird. Erwerben Sie Anteile
von einem Gesellschafter, der auf dieser Liste steht,
erwerben Sie gutgläubig. Damit haben Sie beim Kauf
deutscher GmbH Anteile künftig mehr Rechtssicherheit als
mit einer Beteiligung an einer englischen Limited oder
einer französischen SARL.
Was ist neu bei der
klassischen GmbH
• Verdeckte
Sacheinlagen
Die Gründung von
klassischen GmbHs wurde erleichtert. Künftig können die
Gründungsgesellschafter das Stammkapital, auch durch
verdeckte Sachgründungen aufbringen. Eine solche liegt
vor, wenn eine Bareinlage vereinbart ist, die
Gesellschaft aber tatsächlich einen Sachwert erhält, so
dass die Geldeinlage eines Gesellschafters bei
wirtschaftlicher Betrachtung als Sacheinlage zu bewerten
ist. Musste bisher im Fall einer verdeckten Sachgründung
der /die Gesellschafter seine/ihre Bareinlage nochmals
leisten, so sind künftig verdeckte Sacheinlagen
erfüllungswirksam, wenn sie vollwertig sind. Das neue
Recht bestimmt hierzu, dass "auf die fortbestehende
Geldeinlagepflicht" der "Wert des Vermögensgegenstandes"
anzurechnen ist. Die Beweislast für die Werthaltigkeit
trägt dabei der Gesellschafter. Beträgt der Wert der
Sacheinlage weniger als die eigentlich erforderliche
Bareinlage, haften die Gesellschafter nur noch für die
Wertdifferenz.
•
Kapitalaufbringung/Sicherheitsleistung
Des Weiteren
braucht das Kapital zudem stets nur zur Hälfte
einbezahlt werden. Eine Sicherheitsleistung für das
ausstehende Kapital ist künftig bei Gründung der GmbH
nur durch eine Person nicht mehr erforderlich.
•
Genehmigungspflichtige Tätigkeit
Bisher mussten
Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand
genehmigungspflichtig ist, Genehmigungsurkunden beim
Registergericht einreichen. Diese Prozedur entfällt
künftig, was das Eintragungsverfahren wesentlich
beschleunigt bei Tätigkeiten der GmbH, die einer
Gewerbeerlaubnis bedürfen. Einzelheiten über
genehmigungspflichtige Tätigkeiten erläutere ich Ihnen
gerne.
•
Geselschafterdarlehen
Künftig wird es
eine Ihnen möglicherweise geläufige Unterscheidung
zwischen normalen und Eigenkapital ersetzenden Darlehen
nicht mehr geben. Bedenken Sie, dass private Darlehen,
die Sie der GmbH zur Verfügung stellen, nach der neuen
Insolvenzordnung welche ebenfalls im Rahmen des MoMiG
einschlägige Änderungen erfahren hat, als Eigenkapital
gelten mit dem vollen Insolvenzrisiko unterliegen.
Welche weiteren gesellschafts- und steuerrechtlichen
Konsequenzen die Neuregelung im Einzelfall hat,
erläutere ich Ihnen gerne.
• Sitzverlagerung
Sofern sich ihre
Geschäftstätigkeit nicht nur auf Deutschland beschränkt,
dürfte es für Sie von besonderem Interesse sein, dass
die GmbH künftig ihren Verwaltungssitz auch in andere
Länder verlegen kann. Der Verwaltungssitz muss künftig
nicht mehr mit dem Satzungssitz übereinstimmen. Sie
können also mit Ihrer bestehenden oder neu zu gründenden
GmbH in Zukunft weltweit tätig werden. Die einfache
Verlagerung des Unternehmenssitzes ins Ausland
vereinfacht einerseits die Unternehmensstrukturen,
bringt aber andererseits auch erhebliche steuerliche
Konsequenzen mit sich. Sofern Sie im Zuge der
Rechtsreform eine Sitzverlegung planen, erläutere ich
Ihnen gerne die steuerlichen Konsequenzen.
• Geschäftsanteile
Bislang musste wie
Sie wissen jede Stammeinlage mindestens 100 EUR betragen
und jede 50 EUR eines Geschäftsanteils beinhalteten eine
Stimme. In Zukunft reicht eine Mindeststammeinlage von 1
EUR und jeder EUR Einlage gewährt auch eine Stimme.
Letzteres gilt allerdings nur, soweit in der Satzung
nichts Anderweitiges bestimmt ist. Die Satzungsklausel
bleibt also gegenüber der gesetzlichen Regelung
vorrangig. Dies bedeutet für Sie: Sie haben künftig die
Wahl! Wollen Sie die Stimmrechte in Ihrer GmbH wie
bisher beibehalten, belassen Sie es bei der bisherigen
Satzungsklausel. Wollen Sie Ihre Satzung an die
Neuregelungen anpassen, was zu empfehlen ist, prüfe ich
gerne für Sie, inwieweit entsprechende Satzungsklauseln
geändert oder ersatzlos gestrichen werden können. Die
Höhe der Nennbeträge für den einzelnen Geschäftsanteil
können Sie künftig verschieden bestimmen. Voraussetzung
ist nur, dass die Summe der Nennbeträge aller
Geschäftsanteile mit dem Stammkapital übereinstimmt.
Welche Nennbeträge zweckmäßig sind und wie Sie das
Stammkapital Ihrer GmbH künftig am besten aufteilen,
erläutere ich Ihnen gerne. Ich prüfe auch für Sie,
ob oder inwieweit die Summe der Nennbeträge der
Geschäftsanteile und des Nennbetrages des Stammkapitals
übereinstimmen oder ob es - künftig nicht mehr zulässige
- Differenzen gibt. Zu einem Auseinanderfallen der Summe
der Nennbeträge aller Anteile mit dem Stammkapital kann
es z.B. durch Einziehung einzelner Anteile kommen. In
diesem Fall kann ich erforderliche
Korrekturen (Kapitalanpassungen) vornehmen. Sofern Sie
künftig Geschäftsanteile einziehen wollen, sollten Sie
mit mir Kontakt aufnehmen. Denn Einziehungen von
GmbH-Anteilen müssen künftig zwingend mit anderen
Maßnahmen verbunden werden, um ein solches
Auseinanderfallen zu vermeiden.
•
Gesellschafterlisten
Nur wer in der im Handelsregister aufgenommenen
Gesellschafterliste eingetragen ist, gilt künftig als
Gesellschafter bzw. als Inhaber eines Geschäftsanteils.
Im Zuge der Änderungen in den Stimmrechten ist es so
erforderlich, die Anteile eines jeden Gesellschafters in
der Gesellschafterliste durch laufende Nummern zu
kennzeichnen. Daher ist es notwendig, die
Gesellschafterlisten um eine weitere Spalte mit den
laufenden Nummern des Geschäftsanteils zu ergänzen.
Service: Anpassung
Ihrer Gesellschafterlisten und Gesellschaftsverträge
Ich empfehle Ihnen
diesbezüglich auch meinen aktuellen Service der
Anpassung Ihrer Gesellschaftsverträge. So können Sie
Ihre Gesellschaftsverträge bereits jetzt an die
Neuregelungen anpassen und damit die Weichen für die
Zukunft richtig stellen. Denn das neue GmbH-Gesetz gilt
nicht nur für alle "neuen" GmbHs, sondern auch für alle
bestehenden.
Die UG (Unternehmergesellschaft
haftungsbeschränkt) als Einstiegsvariante
Um den
Bedürfnissen von Existenzgründern zu entsprechen, die am
Anfang nur sehr wenig finanzielle Mittel haben und
benötigen, gibt es eine Einstiegsvariante der GmbH, die
haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG). Es handelt
sich hierbei nicht um eine neue Rechtsform, sondern um
eine GmbH, die ohne bestimmtes Mindeststammkapital
gegründet werden kann. Im Unterschied zur "normalen
GmbH" darf sie ihre Gewinne aber nicht voll ausschütten,
sondern es müssen jährlich 25 % in eine gesetzliche
Rücklage eingestellt werden. Auf diese Weise wird das
Mindeststammkapital der "normalen" GmbH nach und nach
angespart. Das erforderliche, symbolische Stammkapital
von mindestens 1,00 EUR muss im Zeitpunkt der
Handelsregisteranmeldung voll einbezahlt sein.
Mit dem Gesetz zur
Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von
Missbräuchen wurde eine neue sog. Mini-GmbH eingeführt.
Die neue Mini-GmbH wird als "Unternehmergesellschaft
(haftungsbeschränkt)" UG - im Sprachgebrauch auch als
"Ein-Euro GmbH" bezeichnet; sie ist keine eigene
Rechtsform, da für diese haftungsbeschränkte
Unternehmergesellschaft auch das GmbH-Recht Anwendung
findet. Das Besondere an der Mini-GmbH ist, dass sie
sich ganz ohne Mindeststammkapital gründen lässt.
Unternehmensgründer können das Kapital stattdessen durch
künftige Gewinne aufbringen. Hierzu muss jedes
Geschäftsjahr ¼ vom Gewinn angespart bzw. in eine
gesetzliche Rücklage eingebracht werden, bis das
Mindeststammkapital der klassischen GmbH erreicht ist.
Ist dies erreicht, kann die UG in eine klassische GmbH
umgewandelt werden. Wird nach gewisser
Zeit das Mindeststammkapital von 25.000,00 EUR erreicht
oder sogar überschritten, können die Gesellschafter
entscheiden, ob sie ihren bisherigen Rechtsformzusatz
"Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" bzw. "UG
(haftungsbeschränkt)" fortführen oder künftig die
normale GmbH-Firmierung verwenden. Die neue
Mini-GmbH kann sich für Existenzgründer eignen, die nur
reine Dienstleistungen anbieten und persönlich ohne
Angestellte selbstständig arbeiten wollen. Ob und unter
welchen Voraussetzungen die neue Mini-GmbH für Sie
vorteilhaft sein kann - denken Sie hierbei z.B. aber
daran, dass das "haftungsbeschränkt" auf jedem Briefkopf
stehen muss und auch nicht abgekürzt werden darf -
erläutere ich Ihnen gerne. Diese neue Rechtsform hat
sich in der Praxis bereits durchsetzt. Ich halte für Sie
entsprechende Verhaltensregeln parat, die Sie vor
größeren Verlusten oder Risiken mit solchen
Gesellschaften schützen. Mögliche Risiken im Umgang mit
Mini-GmbHs als Geschäftspartner gilt es künftig zu
erkennen und entsprechend gegenzusteuern. Ich habe
hierzu für Sie ein "Risikominimierungskonzept"
ausgearbeitet, dass wir Ihnen gerne zur Verfügung
stellen. Sprechen Sie mich einfach an.
Checkliste: Gründung
GmbH-oder UG?
-
Gründung einer
neuen GmbH bzw. UG oder Kauf einer bereits
gegründeten GmbH bzw. UG?
-
Gründung GmbH
oder UG?
-
GmbH
Mindestkapital 25.000 EUR (erforderlich ½ = 12.500
EUR)
-
UG (Mini GmbH
1 EUR-GmbH) = Unternehmergesellschaft
haftungsbeschränkt
-
UG Umwandlung
in GmbH, wenn Mindestkapital erreicht?
-
UG
Kapitalaufholung durch Rücklagenbildung beachten.
-
UG Geringes
Ansehen, mangelnde Seriosität sollte beachtet
werden.
-
Vereinfachte
Gründung, GmbH bzw. UG mit Mustersatzung?
-
Musterprotokoll in Anlage zum GmbHG für
Geschäftszweck der GmbH geeignet?
-
Satzung
individuell oder Mustersatzung?
-
Bargründung
oder Sachgründung?
-
Ist
Sachgründung oder gemischte bar-/Sachgründung
geplant?
-
Sofern
Sachgründung: Werthaltigkeit der Sacheinlage?
Differenzhaftung?
-
Unternehmensgegenstand entspricht den Vorgaben?
-
Genehmigungen
nach Gewerbe und Handwerksrecht einholen
-
Festlegung und
Qualifikation des (der) Geschäftsführer(s)
-
Bestellung
mehrerer Geschäftsführer?
Notwendige
Änderungen für bestehende GmbHs
-
Geschäftsanteile: Nennbeträge ändern?
-
Mindestkapital
anpassen
-
Stimmrechtsverteilung: Satzungsänderung notwendig?
-
Kapitalanpassungen notwendig?
-
Gesellschafterliste anpassen/aktualisieren
Dipl.-Kfm.
Michael Schröder
Steuerberater Berlin
Schmiljanstr. 7, 12161 Berlin
Tel. 030/ 897 29 111
Fax: 030/ 897 29 112
E-Mail:
GmbH-UG@SteuerSchroeder.de
Abfindung | Abgeltungssteuer | Altersvorsorge | Ansparabschreibung | Außergewöhnliche Belastungen | Betriebsprüfung | Buchhaltung | Buchhaltungsprogramm | Doppelbesteuerung | Erbschaftssteuer | Einnahmeüberschussrechnung EÜR | Existenzgründung | Freiberufler | Geschäftsführergehalt | Gewerbesteuer | Grundtabelle | Immobiliensteuerrecht |
Immobilienbewertung | Limited |
Lohnsteuerjahresausgleich | Lohnsteuer | Lohnsteuertabelle |
PKW-Nutzung |
Rechnung | Rechtsform | tax return | Sonderausgaben |
Splittingtabelle | Steuerberatung online | Steuererklärung | Steuerberatergebühren | Steuerprogramme | Steuersparmodelle | Steuertabelle | Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug | Werbungskosten
www.steuerschroeder.de
Top GmbH - UG