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Immobilien & Steuer

Steuer sparen mit Immobilien: Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer, Erbschaftssteuer, Grundsteuer + Bewertung


Willkommen bei Immobiliensteuerrecht

Auf dieser Seite erfahren Sie, wie Sie mit Immobilien Steuern sparen können. Es gibt verschiedene Möglichkeiten mit Immobilien Steuern zu sparen.


Immobilien und Einkommensteuer

Private oder gewerbliche Einkünfte

Immobilien können von einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH), natürlichen Einzelperson oder durch eine Personengesellschaft (GbR, OHG bzw. KG) erworben werden. Darüber hinaus kann man - ohne selbst eine Immobilie zu kaufen - sich an einem Immobilienfonds) beteiligen.

Die Einordnung der Einkünfte als gewerblich bzw. privat spielt z.B. eine erhebliche Rolle beim Veräußerungserlös sowie bei Ausgaben nach Verkauf der Einkunftsquelle. Bei der privaten Vermögensverwaltung werden nachträgliche Werbungskosten i.d.R. nicht anerkannt, wie z.B. bei Zinsen nach Verkauf bzw. der sog. (z.B. Vorfälligkeitsentschädigung. Demgegenüber sind diese Aufwendungen bei gewerblichen Einkünften als nachträgliche Betriebsausgaben weiterhin abzugsfähig.

Die Zuordnung der Einkünfte zu gewerblichen Einkünften oder zur privaten Vermietung und Verpachtung ist insbesondere abhängig von der Rechtsform.


Was muss ich an Steuern zahlen wenn ich vermiete?

Als privater Vermieter von Immobilien müssen Sie in der Regel Einkommensteuer auf die erzielten Mieteinnahmen zahlen. Die Mieteinnahmen werden als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bezeichnet und sind in der Regel steuerpflichtig.


Die Höhe der Steuer hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel der Höhe der Mieteinnahmen, den Werbungskosten (z.B. Reparaturen, Verwaltungskosten) und Abschreibungen (z.B. auf Gebäude und Einrichtungen). Es gibt auch Freibeträge und Pauschalen, die bei der Berechnung der Steuer berücksichtigt werden können.

Einkommensteuerrechner

 

incl. Grundfreibetrag in Höhe von: 11604,- (2024)

Jahr:

Veranlagung:

Kichensteuer:


zu versteuerndes Einkommen in Euro:
Euro

Es ist wichtig, dass Sie Ihre Mieteinnahmen und Ausgaben sorgfältig dokumentieren, um eine korrekte Steuerberechnung vornehmen zu können. Eine falsche oder unvollständige Angabe kann zu Steuernachzahlungen und Strafen führen.

Es ist ratsam, sich von einem Steuerberater beraten zu lassen, um die genauen steuerlichen Pflichten und Möglichkeiten als Vermieter zu verstehen und zu erfüllen.


Immobilienerwerb durch eine (vermögenverwaltende) Kapitalgesellschaft

Der Erwerb einer Immobilie durch eine Kapitalgesellschaft führt immer zu gewerblichen Einkünften. Dann gilt neben den einkommensteuerrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften auch das Körperschaftsteuerrecht. Es besteht auch Gewerbesteuerpflicht. Sofern man die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer für Grundstückserträge geltend macht, fallen nur 15% Körperschaftsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag an. Das kann für Rendite-Immobilien im lanjährigem Bestand und ohne Veräußerungsabsicht durchaus vorteihaft sein. Da die Immobilie immer zum Betriebsvermögen gehört, gehört auch der Veräußerungserlös zu den gewerblichen (steuerpflichtigen) Einkünften. Solange negative Einkünfte (Verlust) erzielt werden, sind die auf der Ebene der Kapitalgesellschaft "gefangen" und können nicht mit positiven Einkünfte bei der Einkommensteuer verrechnet werden.

Fazit: Immobilien in einer Kapitalgesellschaft sind i.d.R. nur bei positiven Einkünften wegen des niedrigen Steuersatzes empfehlenswert und ein Veräußerungsgewinn keine Rolle spielt. Siehe auch vermögensverwaltende GmbH

Mein Steuerberater Kollege Prof. Dr. Christoph Juhn erklärt, ob man Immobilien besser mit einer vermögensverwaltenden GmbH oder als Privatperson kauft. Es kommt darauf an, ob man eine Immobilie kauft, die eine hohe laufende Rendite abwirft oder eine, die eine hohe Wertsteigerung zu erwarten hat. Grundsätzlich ist eine renditestarke Immobilie bei einer vermögensverwaltenden Immobilien-GmbH besser aufgehoben als im Privatvermögen. Bei der Immobilie mit hohem Wertsteigerungspotential ist es dagegen umgekehrt.


Immobilienerwerb durch eine natürliche Person bzw. Personengesellschaft

Gegenüber einer Kapitalgesellschaft ist die Einkunftsart beim Erwerb durch eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft offen. Es kommt darauf an, ob Gewinnerzielungsabsicht besteht (gewerbliche Einkünfte nach § 15 Abs. 1 EStG) oder ob die Vermögensverwaltung im Vordergrund steht (Einkünfte nach § 21 EStG).

Die Frage nach Gewerblichkeit (§ 15 EStG) oder Vermietung (§ 21 EStG) hängt von den Absichten bei Erwerb (baldige Weiterveräußerung) als auch auf die sogenannte "Drei-Objekt-Grenze" (gewerblicher Grundstückshandel) ab.

Vorsicht: Auch wenn eine Immobilie privat erworben worden ist, kann diese bei einer sog. Betriebsaufspaltung zum Betriebsvermögen werden. Bei einer Betriebsaufspaltung unterliegt der Veräußerungserlös immer der Besteuerung. Bei Beendigung der Betriebsaufspaltung wird eine (fiktive) Veräußerung (Entnahme) versteuert ud kann so zu immensen Steuerforderungen führen. Beispiel: Ihre Immobilie hat einen Buchwert von 1 Million Euro. Der Verkehrswert beträgt 3 Millionen Euro. Bei der Beendigung der gewerblichen Tätigkeit wird ein Gewinn von 2 Millionen Euro versteuert und führt bei vereinfacht 50% Steuern zu 1 Million Steuernachzhalung!

Die Gestaltung beim Erwerb einer gewerblichen Immobilie über eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder eine Offene Handelsgesellschaft (OHG) zielt darauf ab, bestimmte steuerliche und rechtliche Risiken zu vermeiden, insbesondere das Risiko einer Betriebsaufspaltung. Hier sind die wichtigsten Punkte zusammengefasst:

  1. Erwerb über GbR oder OHG:

    • Der Erwerb einer gewerblichen Immobilie über eine GbR oder OHG kann steuerliche und rechtliche Vorteile bieten.
    • Eine GbR ist in der Regel einfacher zu gründen und zu verwalten als eine OHG, die mehr formelle Anforderungen hat.
  2. Vermeidung von Betriebsaufspaltung:

    • Eine Betriebsaufspaltung kann entstehen, wenn eine Besitzgesellschaft (z.B. GbR oder OHG) eine Immobilie an eine Betriebsgesellschaft (z.B. GmbH) vermietet und es sowohl eine personelle als auch eine sachliche Verflechtung zwischen den beiden Gesellschaften gibt.
    • Die personelle Verflechtung liegt vor, wenn dieselben Personen sowohl an der Besitzgesellschaft als auch an der Betriebsgesellschaft beteiligt sind.
    • Die sachliche Verflechtung entsteht, wenn die Besitzgesellschaft die Immobilie an die Betriebsgesellschaft vermietet und diese für ihren Geschäftsbetrieb benötigt.
  3. Vermeidung der personellen Verflechtung:

    • Um eine Betriebsaufspaltung zu vermeiden, sollte mindestens ein Gesellschafter der GbR oder OHG nicht gleichzeitig Gesellschafter der mietenden GmbH sein.
    • Auf diese Weise wird die personelle Verflechtung vermieden, auch wenn die sachliche Verflechtung durch die Vermietung der Immobilie an die GmbH gegeben ist.

Zusammenfassend bietet die Gestaltung beim Erwerb einer gewerblichen Immobilie über eine GbR oder OHG die Möglichkeit, steuerliche und rechtliche Risiken zu vermeiden. Es ist jedoch wichtig, die spezifischen Umstände und Bedürfnisse des Einzelnen zu berücksichtigen und gegebenenfalls rechtlichen und steuerlichen Rat einzuholen, um sicherzustellen, dass die gewählte Struktur optimal ist und keine unerwünschten steuerlichen oder rechtlichen Konsequenzen hat.

Steuertipp: Im Rahmen einer Erstberatung kann ich Ihnen eine Steuerstrategie zur Vermeidung einer Betriebsaufspaltung aufzeigen. Sofern bereits eine Betriebsaufspaltung vorliegt kann ich Ihnen auch eine Strategie aufzeigen, wie Sie die Betriebsaufspaltung auflösen können, ohne den Gewinn versteuern zu müssen

Erfolgt der Erwerb für die private Vermögensverwaltung, führt die Vermietung in der Regel zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Steuertipp: Durch die Einbringung einer Immobilie in ein Betriebsvermögen lassen sich unter Umständen hohe Steuerersparnisse erzielen. Gerne erkläre ich Ihnen im Rahmen einer Erstberatung, wie man Steuern durch die Gründung einer Familiengesellschaft sparen kann. Sofern Sie Immobilien in Ihrem Privatvermögen haben und diese auf Ihre Kinder übertragen und auch zukünftig noch weitere Immobilien kaufen möchten, dann können Sie die Steuervorteile einer Familiengesellschaft für sich nutzen: Sie profitieren Sie von zusätzlichen Abschreibungen, Vorteilen bei der Steuerprogression, ungenutzten Steuerfreibeträgen der Kinder, der Reduktion der Erbschaftsteuer & Schenkungssteuer und der Haftungsbeschränkung.

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Ermittlung der privaten Vermietungseinkünfte

Für privat Vermietungseinkünfte (§ 21 EStG) gilt die sog. Überschußermittlung. Einnahmen werden nach dem Zuflussprinzip den Ausgaben nach dem Abflussprinzip gegenübergestellt.

Wichtig: Das Zufluss- und Abflussprinzip gilt nicht für das Anlagevermögen (Nutzungsdauer > 1 Jahr). Da Immobilien in der Regel langfristig vermietet werden, sind die Vorschriften über die Abschreibungen zu beachten. Etwas anderes gilt, wenn die Nutzungsdauer kürzer als 1 Jahr beträgt, also wenn mit der Immobilie gehandelt werden soll (sog. Umlaufvermögen).


Gewerbliche Einkünfte bei einer Immobilie

Für gewerbliche Einkünfte wird unterschieden, ob eine Bilanz oder nur Einnahme-Überschussrechnung aufgestellt wird. Für beide Gewinnermittlungsarten gelten ebenfalls die Vorschriften für die Abschreibungen.

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Abschreibungen (AfA)

Immobilien kann man selber herstellen oder kaufen. Im Falle der Herstellung hat man sog. Herstellungskosten und bei der Anschaffung sog. Anschaffungskosten.

Bei der Herstellung oder Anschaffung von Immobilien werden nicht die Anschaffungskosten als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgesetzt, sondern lediglich die Abschreibungen (AfA) (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG).Die Abschreibungen werden nur vom Gebäudewert vorgenommen. Daher muss der Gesamtkaufpreis für das Gebäude und den Grund und Boden aufgeteilt werden.

Durch die Abschreibung wird der Gebäudewert über die Nutzungsdauer als Aufwand verteilt. Hinweis: Die Nutzungsdauer für Immobilien ist genormt. Nur in Ausnahmefällen kommt eine kürzere Abschreibungsdauer in Frage. Hier finden Sie einen Rechner für Abschreibung.

Hinweis: Die Abschreibungen führen zu keinem Geldabfluss. Es entsteht ein sog. Buchverlust, wenn die Abschreibungen höher als der tatsächliche Wertverlust sind, also nur steuerlich in den "Büchern".

Beim Kauf einer Immobilie muss man folgende Fälle unterscheiden:


Kauf einer Neubauimmobilie

Beachten Sie bitte im Zusammenhang mit dem Kauf einer Neubauimmobilie, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit einer höheren Abschreibung für Mietwohnungen eingeführt hat.

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Kauf einer renovierungsbedürftigen Immobilie

Kaufen Sie eine renovierungsbedürftige Immobilie, werden sich dem Kauf im Regelfall umfassende Renovierungsarbeiten anschließen. Erhaltungsaufwand kann dagegen sofort erfolgswirksam abgesetzt werden. Erhaltungsaufwand liegt vor, wenn die Aufwendungen dazu dienen, das Wirtschaftsgut in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten, regelmäßig in ungefähr gleicher Höhe wiederkehren und die Wesensart des Wirtschaftsgutes nicht wesentlich verändern.

Allerdings müssen Sie beachten, dass Aufwendungen für Reparatur- und Renovierungsarbeiten sog. anschaffungsnahe Herstellungsaufwendungen darstellen, wenn sie im Verhältnis zum Kaufpreis erheblich ins Gewicht fallen und im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Kauf einer Immobilie ausgeführt werden. Daraus folgt, dass Sie diese Kosten zum Kaufpreis hinzurechnen müssen und diese nur zusammen mit den Anschaffungskosten über die Nutzungsdauer abschreiben müssen. Das schmälert die Rendite und die Steuervorteile Ihrer Immobilie. Erhaltungsaufwendungen sind daher oftmals auch ein Schwerpunkt bei einer Betriebsprüfung.

Für anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Denkmal-Immobilien gibt es Sonderabschreibungen auf den Erhaltungsaufwand. Siehe auch Kauf einer Denkmalimmobilie ...

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Immobilienkredit steuerlich absetzen

Kosten für die Finanzierung des Kaufpreises (wie z.B.Schuldzinsen, Grundbuchkosten für die Grundschuld, etc.) können Sie dagegen sofort von der Steuer absetzen. Die Tilgung können Sie dagegen nicht steuerlich geltend machen. Hinweis: Sofern die Tilgung höher als die Abschreibung ist, führt das zu einer Verschlechterung der Liquidität. Tipp: Aus diesem Grund sollte die Tilgung nicht höher als die Abschreibung sein. Siehe auch Rechner

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Steuern beim Verkauf einer Immobilie

Die steuerrechtliche Behandlung der Veräußerung einer Immobilie hängt wiederum von der Zuordnung zum Privat- oder Betriebsvermögen ab. Bei gewerblichen Einkünfte gehört der Veräußerungserlös zu den steuerpflichtigen Einnahmen. Der Veräußerungsgewinn kann bei Betriebsaufgabe nach § 16 und § 34 EStG steuerlich begünstigt und gewerbesteuerfrei sein, sofern die Immoblie nicht zum Umlaufvermögen gehörte. Im Privatvermögen ist die Veräußerung steuerfrei, sofern die Immobilie nach der Spekulationsfrist veräußert wird und somit kein Spekulationsgeschäft nach § 23 EStG vorliegt.

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Verluste bei einer Immobilie

Grundsätzlich können auch negative Einkünfte (Verluste) steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Vermietung mit einer Gewinn- bzw. Überschusserzielungsbasicht erfolgt. Ansonsten handelt es sich um steuerlich irrelevante Verluste (Liebhaberei).

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Auslandsimmobilien

Bei Immobilien im Ausland - zumeist Ferienimmobilien - wird die Doppelbesteuerung durch Doppelbesteuerungsabkommen vermieden. Es besteht einerseits die Gefahr Verluste nicht verrechnen zu können bzw. auch der sog. Liebhaberei. Es ist aber durchaus möglich, hohe Steuerersparnisse mit Verlusten aus Ferienimmobilien zu erzielen.

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Immobilien und Umsatzsteuer


Umsatzsteuer

Der Immobilienerwerb unterliegt grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer. Wenn Sie ein unternehmerisch genutztes oder umsatzsteuerpflichtig vermietetes Objekt kaufen, kann es jedoch sein, dass der Verkäufer auf diese Umsatzsteuerbefreiung verzichtet; er zur Umsatzsteuerpflicht optiert. Der Verkäufer wird im Regelfall zur Umsatzsteueroption drängen, wenn er in dieses Objekt investiert hat und die gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt rückerstattet haben will bzw. sich diese bereits hat erstatten lassen. Die Absicht der Ausübung der Umsatzsteueroption muss der Verkäufer bereits in den notariellen Kaufvertrag aufnehmen.

Kommt es seitens des Verkäufers zu einer Option, unterliegt das Grundstücksgeschäft der Umsatzsteuer. Steuerschuldner ist in diesem Fall nicht - wie Sie vielleicht vermuten - der optierende Verkäufer, sondern Sie als Käufer. Die Finanzverwaltung erhebt die Umsatzsteuer als eine Art "Quellensteuer" direkt beim Kaufpreiszahler. Dieser muss die Umsatzsteuer beim Finanzamt anmelden und abführen. Die Umsatzsteuer gehört im Fall der Umsatzsteueroption nicht zum Kaufpreis. Dies bedeutet, dass weder im notariellen Kaufvertrag noch in einer eventuell separaten Rechnung des Verkäufers die Umsatzsteuer extra ausgewiesen werden darf. Sie als Käufer schulden die Umsatzsteuer - wie die Grunderwerbsteuer - zusätzlich zum Kaufpreis. Auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Käufer muss der Notar in der Kaufurkunde ausdrücklich hinweisen.

Zur Umsatzsteuerpflicht optieren kann der Verkäufer nur, wenn Sie als Käufer ebenfalls Unternehmer sind, der Umsatz also für Ihr Unternehmen ausgeführt wird. Unbeachtlich ist allerdings, ob der Käufer, der als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts gilt, zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht. Bedenken Sie, dass Sie die auf den Kaufpreis gezahlte Umsatzsteuer nur dann vom Finanzamt zurück erhalten, wenn Sie die Immobilie weiterhin entweder selbst zur Ausübung umsatzsteuerpflichtiger Umsätze nutzen oder umsatzsteuerpflichtig vermieten können. Andernfalls wird die Umsatzsteuer für Sie zur Definitivsteuer. Ich berate Sie gern im Hinblick auf die Vor- und Nachteile einer Umsatzsteueroption seitens des Immobilienverkäufers. Weitere Infos erhalten Sie unter Umsatzsteuer + Immobilien

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Vorsteuer

Die Umsatzsteuer wird interessant, wenn es um den sog. Vorsteuerabzug bei Wohn- und Geschäftshäusern geht. Hier gibt es für den Steuerpflichtigen eine günstige Rechtsprechung vom BFH (Bundesfinanzhof), die von der Finanzverwaltung nicht beachtet wird (abweichendes Schreiben des Bundesfinanzministeriums). Hier sollten Sie sich in jedem Fall von einem Steuerberater vertreten lassen. Das gleiche gilt für eine bis vor 10 Jahren errichtete Immobilie, die teilweise selbst genutzt wird. Auch hier können Sie noch durch den Vorsteuerberichtigungszeitraum von der günstigen Rechtsprechung profitieren.

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Immobilien und Grunderwerbsteuer

Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist der Kaufpreis für den Grund und Boden mit Gebäude, der in der Notar Urkunde genannt ist. Nach diesem Betrag richtet sich auch das Grundbuchamt.

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Tipp: Nicht grunderwerbsteuerpflichtig sind Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände, die der Käufer mit übernimmt. Zum Vorteil eines jeden Käufers einer Gebrauchtimmobilie betrachtet das Finanzamt Einrichtungsbestandteile einer Wohnimmobilie und sonstige Zubehörgegenstände als separate Wirtschaftsgüter. Diese Unterscheidung dient in erster Linie der richtigen Festsetzung der Grunderwerbsteuer; wirkt sich aber auch für die Grundbucheintragung Kosten mindernd aus. Das Finanzamt kann Einbauschränke, Einbauküchen, Beleuchtungskörper, Regale oder den zur Wohnung passenden Teppich usw. jedoch nur dann als separate und nicht der Grunderwerbsteuer unterliegende Wirtschaftsgüter aussondern, wenn dem notariellen Kaufvertrag eine Auflistung über die mit gekauften Einrichtungsgegenstände mit dem jeweiligen Preis beiliegt. Werfen Sie außerdem beim Erwerb einer Eigentumswohnung einen Blick in die Protokolle der Eigentümerversammlung. Hieraus ergeben sich Informationen über die zur Wohnung gehörende anteilige Instandhaltungsrücklage bzw. lassen Sie sich diese vom Verkäufer ausweisen. Auch auf diese müssen Sie beim Kauf einer Gebrauchtimmobilie keine Grunderwerbsteuer zahlen.


Tipp: Sprechen Sie vor dem Notar Termin mit Ihrem Steuerberater. Er kann Ihnen sagen, was Sie alles neben Rücklagen und Mobiliar in die Kaufurkunde aufnehmen sollen, um Grunderwerbsteuer zu sparen. Rücklage und übernommenes Mobiliar machen schnell 10 % des Kaufpreises aus. D. h. für Sie 10% Grunderwerbsteuer gespart.

-> Mehr Infos zur Grunderwerbsteuer

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Immobilien und Grundsteuer

Die Grundsteuer gehört wie die Gewerbesteuer zu den Realsteuern (§ 3 Abs. 2 AO), die von den Gemeinden erhoben werden. Steuerpflichtig ist nur Grundbesitz im Inland (§ 1 GrStG i.V.m BewG, dort insbesondere § 1 f., §§ 68 ff. BewG). Mehr Infos + Grundsteuer-Rechner finden Sie unter Immobilien und Grundsteuer

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Immobilienbewertung und Erbschaftssteuer

Der Immobilienbewertung kommt im Steuerrecht eine besondere Bedeutung zu. Bei der Erbschaftssteuer gibt es Fälle, wo der steuerliche Wert einer Immobilie unterhalb des Verkehrswertes liegt. Hier lassen sich durch die Übertragung von Immobilien hervorragend Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer sparen. Für die Fälle, wo der steuerliche Wert über dem Verkehrswert liegt, können Sie durch eine Immobilienbewertung Steuern sparen. Sie können bei mir kostenlos überprüfen lassen, ob sich eine Immobilienbewertung lohnt.


Berechnen Sie die Erbschaftssteuer selbst mit dem kostenlosen Erbschaftsteuer-Rechner. Gerne berate ich Sie in Sachen Immobilien und Erbschaftssteuer sowie erstelle Ihre Erbschaftsteuererklärung.

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Immobilienrechner

Hier finden Sie kostenlose online Rechner zu Immobilien:


Steuertipps für Hausbesitzer

Steuertipps für Hausbesitze
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Hinweis: Die Seite ersetzt keine individuelle Steuerberatung.

Rechtsgrundlagen zum Thema: immobilie

UStAE 
UStAE 3a.3. Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück

UStAE 4.8.11. Übernahme von Verbindlichkeiten

UStAE 4.8.13. Verwaltung von Investmentfonds und von Versorgungseinrichtungen

UStAE 14.2. Rechnungserteilungspflicht bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück

UStAE 15a.4. Berichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG

UStAE 3a.3. Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück

UStAE 4.8.11. Übernahme von Verbindlichkeiten

UStAE 4.8.13. Verwaltung von Investmentfonds und von Versorgungseinrichtungen

UStAE 14.2. Rechnungserteilungspflicht bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück

UStAE 15a.4. Berichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG

UStR 
UStR 34. Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück

UStR 183a. Rechnungserteilungspflicht bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück

UStR 217. Berichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG

AEAO 
AEAO Zu § 62 Rücklagen und Vermögensbildung:

ErbStR 1.2 13b.13
EStH 4.2.7 5.6 15.6 15.7.4 21.2
ErbStH E.21 B.167.3 B.179.1 B.198
BGB 492b 505c

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)

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Anfragen bitte nur per E-Mail:
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