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Investitionsabzugsbetrag (IAB): Voraussetzungen, Beispiele, buchen, auflösen, Rechner + Tipps

Der Investitionsabzugsbetrag ist genau das Richtige für Sie, wenn Sie Steuern sparen möchten oder Steuerprobleme haben. Mit dem Investitionsabzugsbetrag verringern Sie Ihre Steuern sofort und das ohne Geld ausgeben zu müssen.


Neue Rechtslage siehe Investitionsabzugsbetrag



Neu: Verbesserung beim Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG)

Investitionen kleinerer und mittlerer Unternehmen werden steuerlich stärker gefördert. Hierzu wurde der Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibungen verbessert. Der Investitionsabzugsbetrag wird auf 50 Prozent erhöht. Außerdem gibt es Verbesserungen hinsichtlich der Voraussetzungen für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen: Diese wurden vereinheitlicht und eine höhere einheitliche Gewinngrenze in Höhe von 200.000 Euro eingeführt. Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen können künftig auch für vermietete Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden. Die Neuregelung gilt für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen die in nach dem 31. Dezember 2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden (§ 52 Abs. 16 EStG).


Investitionsabzugsbetrag: Ausgaben absetzen, bevor Sie sie getätigt haben. Bis zu 50 % (neu) der geplanten Ausgaben können Sie bereits 3 Jahre vor der Anschaffung geltend machen und so Ihre Steuerlast senken. Möglich macht das ein Investitionsabzugsbetrag. Wie Sie ihn nutzen, erfahren Sie in diesem Video.


Der Investitionsabzugsbetrag als Steuersparmodell

Investitionsabzugsbetrag § 7g EStG

Invenstitionsbetrag
Planungsjahr
geplante Anschaffungskosten Euro
Investitionsabzugsbetrag %
Summe der übrigen AbzugsbeträgeEuro

Sonder-Afa
Anschaffungsdatum
tatsächliche Anschaffungskosten Euro
Nutzungsdauer Monate
Sonderafa %

Allgemein
Rechtsform
Kalkulations-Zins %
Veranlagungsart
Erlass Steuerbescheid Monate
Auflösung Rücklagen - Differenzen

Steuerliche Angaben
EinkommenGew.St.
Hebesatz

Top Investitionsabzugsbetrag


Der Investitionsabzugsbetrag als Steuersparmodell

Mit dem Investitionsabzugsbetrag können Sie Ihre Steuern in Kapital umwandeln.

Wer träumt denn nicht davon, seine Steuern anstatt an das Finanzamt zu bezahlen auf die eigene "hohe Kante" zu legen? Es gibt viele Steuersparmodelle. Nicht umsonst wird die Einkommensteuer auch als "Dummensteuer" bezeichnet. Insbesondere bei außerordentlichen Einkommen, wie z. B. Abfindungen, können Sie Steuern sparen. Eine Möglichkeit den IAB zu nutzen, ist eine Photovoltaikanlage. Mehr hierzu finden Sie hier: Investitionsabzugsbetrtag + Photovoltaik.

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Der Investitionsabzugsbetrag bei Steuerproblemen

Der Investitionsabzugsbetrag ist aber auch die perfekte Lösung, wenn Sie Ihre Steuern nicht bezahlen können: Stellen Sie sich vor: Sie haben gerade Ihre Steuererklärung erstellt und Sie müssen nachzahlen, obwohl über keine finanzielle Mittel verfügen. Das ist als Existenzgründer nicht selten der Fall. Wenn Sie Geld investieren, dann dürfen Sie die Anschaffungskosten nicht einfach von der Steuer absetzen. Nein, Sie müssen diese über mehrere Jahre verteilen und Ihr steuerlicher Gewinn ist somit höher als Ihre Liquidität! Sie müssen also einen Gewinn versteuern, den Sie nicht in der "Tasche" haben! Aber es kommt noch schlimmer: Neben der Steuernachzahlung werden auch noch Ihre Steuervorauszahlungen erhöht. Und spätestens jetzt sitzen Sie in der Steuer- und Liquiditätsfalle. Das ist eine Steuerfalle, in die viele Selbstständige mindestens einmal im Leben tappen.


Auch bei einer durch die Betriebsprüfung veranlasste Steuernachzahlung kann durch die nachträgliche Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB) die Nachzahlung vermieden werden, wenn die formellen Anforderungen an die Inanspruchnahme des IAB erfüllt sind. Denn das Wahlrecht zur Bildung eines IAB kann bis zur Bestandskraft der Steuerveranlagung ausgeübt werden. Es kann somit auch nachträglich, d.h. noch im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen einen geänderten Bescheid, geltend gemacht werden. Die Investitionsabsicht und das Erfordernis der "künftigen Anschaffung/ Herstellung" sind aus Sicht des Bilanzstichtags auszulegen, für den der IAB geltend gemacht wird (Abzugsjahr). Dementsprechend kann von einer voraussichtlichen Anschaffung/ Herstellung und von voraussichtlichen Anschaffungskosten/ Herstellungskosten auch dann auszugehen sein, wenn der Antrag auf den IAB für das innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums angeschaffte Wirtschaftsgut dem FA erst nach dem Anschaffungszeitpunkt zugeht.

Top Investitionsabzugsbetrag



Investitionsabzugsbetrag

  • 1 Einführung
    • 1.1 Vorteile
    • 1.2 Nachteile
  • 2 Einzelheiten und Praxisbeispiele
    • 2.1 Voraussetzungen der Förderung
    • 2.2 Wer kann den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen?
    • 2.3 Förderung vor Betriebseröffnung
    • 2.4 Auswirkungen von Bildung und Auflösung des Abzugsbetrags
    • 2.5 Welche Wirtschaftsgüter werden gefördert?
    • 2.6 Verteilung des 40-%-Abzugsbetrags zulässig
    • 2.7 Auflösung des Abzugsbetrags ohne begünstigte Investition
    • 2.8 Wie erfolgt der Ansatz des Investitionsabzugsbetrags?
    • 2.9 Beispiele für die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen
  • 3 Checkliste für den schnellen Überblick

1 Einführung

Der Investitionsabzugsbetrag ermöglicht es Unternehmern, Freiberuflern und Landwirten – als Bilanzierende oder Einnahmenüberschussrechner –, die Anschaffung oder Herstellung zukünftiger beweglicher Wirtschaftsgüter, die zu mehr als 90 % betrieblich genutzt werden, im Rahmen ihrer Gewinneinkünfte teilweise aus ersparten Steuern zu finanzieren. Das steuerliche Jahresergebnis bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit und aus Land- und Fortwirtschaft des laufenden Jahres wird dazu vorab um bis zu 40 % der Summe, die für künftige Investitionen in das Betriebsvermögen eingeplant sind, gemindert.

Hinweis

Begünstigt sind die Anschaffung oder Herstellung von Anlagevermögen. Da im mittelständischen Bereich die Herstellung von Anlagevermögen eher die Ausnahme ist, wird nachfolgend aus Gründen der besseren Lesbarkeit nur der Begriff der Anschaffung verwendet.

Begünstigt sind nur Unternehmen mit einem Betriebsvermögen bis zu 235.000 € oder bis zu 100.000 € Gewinn bei der Gewinnermittlung mittels Einnahmenüberschussrechnung (EÜR). Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft darf der Wirtschaftswert die Grenze von 125.000 € nicht überschreiten.

Unternehmen, die diese Größenklassen nicht überschreiten, können darüber hinaus eine Sonderabschreibung von 20 % in Anspruch nehmen.

Hinweis

Da der Investitionsabzug sowohl im Rahmen der Bilanzierung als auch im Rahmen der EÜR angesetzt werden kann, wird nachfolgend zusammenfassend der Begriff Jahresabschluss oder Jahresergebnis verwendet.

Steuerpflichtige mit betrieblichen Einkünften können den Abzugsbetrag bei allen Rechtsformen in Anspruch nehmen, beispielsweise:

  • Einzelunternehmer,
  • Freiberufler,
  • Personen- und Kapitalgesellschaften,

· Betriebs- und Besitzunternehmen bei einer Betriebsaufspaltung oder

  • Organträger und -gesellschaft bei einer Organschaft.

Hingegen kann die Option des Investitionsabzugsbetrags nicht von Land- und Forstwirten mit Durchschnittssätzen und auch nicht von Handelsschiffern bei Tonnagebesteuerung in Anspruch genommen werden.

Die Bildung des Investitionsabzugs führt über die Steuerstundung zu einem Liquiditätsvorteil und erleichtert die Finanzierung von Investitionen. Damit wird die Wettbewerbssituation im Mittelstand verbessert. Soweit der Investitionsabzug nicht in voller Höhe in Anspruch genommen wurde, können Sie im Jahr der Anschaffung oder Herstellung durch eine Sonderabschreibung Abschreibungsvolumen vorziehen mit dem Effekt einer Steuerstundung (Stundung).

Den geschaffenen Liquiditätsrahmen durch verminderte Steuerzahlungen können Sie für die Investitionen verwenden. Im Jahr der späteren Anschaffung der begünstigten Wirtschaftsgüter wird der Gewinn um den Investitionsabzugsbetrag erhöht. Damit wird im Endergebnis die Steuerminderung neutralisiert. Es verbleibt bei Ihnen jedoch der Liquiditätsvorteil, der bei der Finanzierung hilft.

Die Nutzung des Investitionsabzugsbetrags und der Sonderabschreibungen bietet Unternehmern und Freiberuflern eine gute Möglichkeit, Steuerspitzen (hohe Grenzsteuersätze) zu vermeiden und/oder „nichtgezahlte Steuern“ zur Finanzierung der geplanten Investition zu nutzen. Der Investitionszeitraum von drei Jahren, keine Festlegung auf die Art des Investitions­guts und die Einbeziehung der Anschaffung von gebrauchten Wirtschaftsgütern eröffnen ein breites Gestaltungsspektrum.

Sofern Sie trotz Bildung eines Investitionsabzugsbetrags keine Investitionen tätigen, werden die Steuerveranlagungen rückwirkend berichtigt mit der Folge von Steuerrückforderungen und deren Verzinsung mit 6 %.

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1.1 Vorteile

Zusammengefasst ergeben sich als Vorteile:

  • Reduzierung der Steuerbelastung im Jahr der Bildung

· gewinnmindernde Absetzung eines Betrags in Höhe von 40 % der in den folgenden drei Jahren geplanten Investitionskosten – bis insgesamt 200.000 € – auf einen Schlag

· gezieltes Verschieben der Steuerbelastung in Jahre mit niedrigeren Steuersätzen

· Erhöhung der Liquidität durch das „Zurückholen“ bereits im Vorjahr gezahlter Steuern bei einem Verlustrücktrag

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1.2 Nachteile

Nachteilig kann sich auswirken:

· Nutzung von „Abschreibungen bzw. Gewinnminderungen“ zukünftiger Investitionen (Vorgriff beim Aufwand)

· fehlende gewinnmindernde Abschreibungsbeträge im Jahr der Investition bzw. des Geldabflusses

· teure 6%ige Verzinsung der Steuerrückforderung für frühere Jahre bei ganz oder teilweise nicht erfolgter Investition

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2 Einzelheiten und Praxisbeispiele

2.1 Voraussetzungen der Förderung

Für die künftige Anschaffung von abnutzbaren beweglichenWirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die zu mehr als 90 % betrieblich genutzt werden, können bis zu 40 % der voraussichtlichen Aufwendungen gewinnmindernd abgezogen werden. Diese Minderung erfolgt außerhalb des Jahresabschlusses im Rahmen der Steuererklärung.

Beispiel

Gewinn zum 31.12.2015 laut Gewinnermittlung 90.000 €

geplante Investition 2016 in Höhe von 100.000 €

davon 40 % Investitionsabzugsbetrag 40.000 €

zu versteuernder Gewinn 50.000 €

Steuerminderung für 2015 rund 12.000 €

Im Jahr der Investition 2016 sind folgende Schritte zu erledigen:

1. Der Gewinn wird außerhalb des Abschlusses in der Steuererklärung um den Investitionsabzugsbetrag erhöht.

2. Die Anschaffungsaufwendungen werden im Jahresabschluss gewinnmindernd um den Investitionsabzugsbetrag gemindert.

3. Bemessungsgrundlage für die laufenden Abschreibungen sind die um den Investitionsabzugsbetrag geminderten Anschaffungskosten.

Folge

Im Ergebnis ist der Investitionsabzugsbetrag außerhalb des Jahresabschlusses in den Steuererklärungen einkommenserhöhend und einkommensmindernd erfasst.

Der gewinnmindernde Abzug des Investitionsabzugsbetrags im Jahr der Anschaffung führt zu einer Kürzung der Abschreibungsbeträge in den Folgejahren.

Ergebnis

Der Investitionsabzugsbetrag ergibt insgesamt keine echte Steuereinsparung. Der Steuereffekt beruht auf der massiven Vorziehung des Abschreibungseffekts in den Zeitraum der Investitionsplanung.

Daneben kann im Jahr der Anschaffung eine Sonderabschreibung in Höhe von 20 % angesetzt werden.

Zu den wichtigsten Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Begünstigung gehören:

  • Künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (beispielsweise Lkws, Maschinen); auch die Anschaffungen gebrauchter Güter sind begünstigt.
  • Die Anschaffung erfolgt spätestens in den drei Jahren nach der Bildung des Abzugsbetrags (beispielsweise bis Ende 2018 bei einem für 2015 gebildeten Investitionsabzugsbetrag).
  • Das Wirtschaftsgut wird anschließend zu mindestens 90 % betrieblich genutzt (Gegenbeispiel: Damit sind Pkws von Einzelunternehmern nicht begünstigt, da diese in der Regel zu mehr als 10 % privat genutzt werden).
  • Innerhalb von drei Jahren kann maximal eine Summe von 200.000 € eingestellt werden.

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2.2 Wer kann den Investitionsabzugs­betrag in Anspruch nehmen?

Den Investitionsabzugsbetrag können mittelständische Steuerpflichtige aller Rechtsformen – Unternehmer, Selbständige, Freiberufler, Landwirte, Personen- und Kapitalgesellschaften – im Vorgriff auf eine geplante Investition beanspruchen.

Folgende Größenmerkmale dürfen jedoch nicht überschritten werden:

  • Bei Unternehmen, die ihren Gewinn durch Bilanzierung ermitteln, darf das Betriebsvermögen laut Bilanz den Betrag von 235.000 € nicht übersteigen.

· Bei Unternehmern, Selbständigen und Freiberuflern, die den Gewinn mittels einer EÜR ermitteln, darf der Gewinn ohne Berücksichtigung des Abzugsbetrags 100.000 € nicht übersteigen. Die Höhe des Betriebsvermögens spielt hier keine Rolle.

  • Bei Landwirten darf der Wirtschaftswert nicht größer als 125.000 € sein.

Unter dem Betriebsvermögen versteht man das Eigenkapital des Unternehmens. Dieses kann beispielsweise bei Kapitalgesellschaften aus der Summe von

  • Stammkapital,
  • Gewinn- oder Verlustvortrag,
  • freien Rücklagen und
  • laufendem Jahresgewinn

bestehen. Die Grenzen gelten nicht personen-, sondern betriebsbezogen. Daher kann die einzuhaltende Grenze für jeden Betrieb eines Unternehmers separat ermittelt werden. Auch bei einer Betriebsaufspaltung oder einer Organschaft wird das Betriebsvermögen für jeden einzelnen Betrieb geprüft.

Hinweis

Haben Sie als Unternehmer mehrere Betriebe, können Sie für jeden Betrieb, der die Höchstgrenzen des Betriebsvermögens bzw. Gewinns nicht überschreitet, Investitionsabzugsbeträge in Anspruch nehmen.

Maßgebend sind das Betriebsvermögen oder der Gewinn desjenigen Jahres, in dem der Investitionsabzugsbetrag vorgenommen wird. Beträge (Vermögen und Gewinne) aus Sonder- und Ergänzungsbilanzen sind einzubeziehen.

Werden die maßgeblichen Betriebsgrößenobergrenzen des Abzugsjahres aufgrund einer nachträglichen Änderung überschritten (beispielsweise im Rahmen einer Betriebsprüfung durch die zusätzliche Aktivierung eines Wirtschaftsguts oder die Erhöhung des Gewinns), wird der entsprechende Steuerbescheid nur geändert, sofern dies verfahrensrechtlich noch möglich ist. Der Investitionsabzugsbetrag wird gestrichen, falls bei einer diesbezüglichen Änderung die Höchstgrenzen beim Betriebsvermögen oder Gewinn überschritten werden.

Hinweis

Das Eigenkapital des Unternehmens ist bei Bedarf gestaltbar. Beim Personenunternehmen kann es durch Entnahmen und Einlagen beeinflusst werden, bei Kapitalgesellschaften durch Gewinnausschüttungen. Sofern es auf die Höhe des Gewinns ankommt, kann dieser durch zulässige Gewinnverlagerungen beeinflusst werden. Wir beraten Sie hierzu gerne.

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2.3 Förderung vor Betriebseröffnung

Bereits vor einer Betriebseröffnung können Sie den Investitionsabzugsbetrag für künftige Anschaffungen geltend machen. Voraussetzung für die Geltendmachung ist die objektiv erkennbare Vorbereitung der betrieblichen Tätigkeit. Ausreichend ist hier z.B. die Anmietung von Geschäftsräumen und die Belastung mit weiteren Kosten im Hinblick auf eine betriebliche Tätigkeit. Die Investitionsentscheidungen müssen hinsichtlich der wesentlichen Betriebsgrundlagen ausreichend konkretisiert sein. Dazu gehören entweder die endgültige Bestellungen der Investitionsgüter bis zum Jahresende der Bildung des Investitionsabzugsbetrags oder der Nachweis von Verhandlungen und der rechtsverbindliche Abschluss der Betriebseröffnung kurze Zeit nach dem Stichtag.

Hinweis

Die bloße Einholung von Kostenvoranschlägen und Darlehensangeboten, ohne hierbei relevante Aufwendungen zu tätigen, reichen nicht aus. Auch Zeugenaussagen nahestehender Personen ohne weitere objektive Indizien werden als Nachweis nicht anerkannt.

Beispiel

Betreiben Sie als privater Hausbesitzer auf dem Dach ihres Eigenheims eine Solaranlage, so zählt der Gewinn oder Verlust, der ihnen durch die Anlage entsteht, unabhängig von ihren sonstigen Tätigkeiten zu ihren Einkünften aus Gewerbebetrieb. Die Solaranlage wird steuerlich als Betriebsvorrichtung und damit als bewegliches Wirtschaftsgut angesehen. Sie können also als zukünftiger Gewerbetreibender bereits im Vorgriff auf den geplanten Einbau einen Investitionsabzugsbetrag von 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten steuermindernd abziehen, wenn sie die Anlage anschließend zu mindestens 90 % betrieblich nutzen.

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2.4 Auswirkungen von Bildung und Auflösung des Abzugsbetrags

Planen Sie als Unternehmer im Laufe der folgenden drei Jahre Investitionen in bewegliches Anlagevermögen, können Sie einen Investitionsabzugsbetrag bis zur Höhe von 200.000 € erklären. Die Auswirkungen des Investitionsabzugsbetrags können Sie anhand des folgenden Beispiels sehen:

Beispiel

Voraussichtlicher Kauf eines Anlageguts von 50.000 €, Nutzungsdauer zehn Jahre, Anschaffung im Januar 2017

Antragsjahr 2015
Abzugsbetrag 2015 (40 % von 50.000 € =) – 20.000 €

Investitionsjahr 2017
Hinzurechnung des abgezogenen Betrags + 20.000 €

Anschaffungskosten 50.000 €

gewinnwirksame Minderung der
Anschaffungskosten – 20.000 €

Bemessungsgrundlage für die Abschreibung 30.000 €

lineare Abschreibung (10 % von 30.000 € =) – 3.000 €

Sonderabschreibung (20 % von 30.000 € =) – 6.000 €

Gewinnminderung 2017 – 9.000 €

Entspricht der Investitionsabzugsbetrag nicht der späteren Investitionssumme, sind zwei Fälle zu unterscheiden:

  • Sofern die tatsächlichen Anschaffungskosten höher ausfallen als prognostiziert, wird der vorhandene Investitionsabzugsbetrag verwendet.
  • Reicht die Summe der Anschaffungskosten nicht aus, den Investitionsabzugsbetrag in voller Höhe zu verwenden, weil dieser höher ist als 40 % der tatsächlichen Anschaffungskosten , ist der noch nicht hinzugerechnete Investitionsabzugsbetrag gewinnerhöhend im Jahr der Bildung rückgängig zu machen und in der Folge mit 6 % zu verzinsen.

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2.5 Welche Wirtschaftsgüter werden gefördert?

Gefördert wird die Anschaffung oder Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Dies betrifft auch geringwertige Wirtschaftsgüter bis 150 € bzw. 410 € (gilt bis 31.12.2017; ab 01.01.2018: 800 €) oder Wirtschaftsgüter in Sammelposten bei Preisen bis 1.000 €. Der Abzugsbetrag ist nicht nur für neue, sondern auch für gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter zulässig.

Nicht begünstigt sind unbewegliche Wirtschaftsgüter (beispielsweise Grundstücke), Investitionen am Gebäude und immaterielle Wirtschaftsgüter (beispielsweise Software).

Das anzuschaffende Wirtschaftsgut muss zu mindestens90 % betrieblich genutzt werden und einen räumlichen Bezug zum Betrieb haben. Damit entfällt eine Förderung für weitervermietete Wirtschaftsgüter. Auch eine außerbetriebliche Nutzung für einen anderen Betrieb des Unternehmers oder eine Privatnutzung ist schädlich.

Hinweis

Beim Pkw nimmt die Finanzverwaltung eine schädliche private Nutzung von mehr als 10 % an, sofern der Privatanteil mittels der pauschalen 1-%-Listenpreisregelung ermittelt wird.

Bei Führung eines Fahrtenbuchs werden die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit als betriebliche Nutzung gewertet.

Das angeschaffte Wirtschaftsgut muss mindestens zwei Jahre im Betrieb verbleiben. Wird diese sogenannte Verbleibensvoraussetzung nicht erfüllt, wird der Investitionsabzugsbetrag durch Änderung der Steuerbescheide und Verzinsung der Steuernachforderung rückabgewickelt.

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2.6 Verteilung des 40-%-Abzugsbetrags zulässig

Sie können die Investitionsabzugsbeträge beliebig bis zu einer Gesamthöhe von 200.000 € bilden. Da die Höhe steuerlich im Jahr der Bildung dem Finanzamt elektronisch anzuzeigen ist, müssen Sie im Laufe von drei Jahren entsprechende Investitionen tätigen, denen Sie einen bestimmten Investitionsabzugsbetrag zuordnen. Wenn weitere Investitionen geplant sind, kann ein neuer Investitionsabzugsbetrag in Höhe des verbrauchten Betrags neu gebildet werden.

Sie können auch im Jahr der Anschaffung eines An­lagegenstands auf die Verrechnung mit einem vorhandenen Investitionsabzugsbetrag verzichten, weil sie diesen im Folgejahr mit einer dann getätigten Anschaffung verrechnen wollen.

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2.7 Auflösung des Abzugsbetrags ohne begünstigte Investition

Erfolgt entgegen der Planung keine Investition oder liegen die Anschaffungskosten unter dem ursprünglich Angedachten, so werden die Steuerbescheide des Jahres, in dem der Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen wurde, berichtigt. Die sich ergebende Steuernachzahlung wird ab dem 15. Monat nach dem Ende des Veranlagungsjahres mit 0,5 % pro Monat verzinst, aufs Jahr gerechnet wird also zu 6 % verzinst.

Beispiel

Im Einkommensteuerbescheid für 2013 wurde ein Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht. Mangels Erwerb wird dieser im Jahr 2014 wieder aufgelöst. Der am 14.12.2015 bekanntgegebene berichtigte Bescheid führt zu einer Nachzahlung von 7.000 €. Zu verzinsen sind 7.000 € für die Zeit vom 01.04.2015 bis zum 14.12.2015. Das sind acht volle Monate und somit (7.000 € x 0,5 % x 8 =) 280 € Zinsen.

Ein Investitionsabzugsbetrag ist vorzeitig aufzulösen, wenn

· zwar investiert wurde, das Wirtschaftsgut aber nicht begünstigt ist,

  • eine Betriebsveräußerung oder -aufgabe vorliegt,

· ein Rechtsnachfolger die vom Vorgänger geplante Investition nicht durchführen will,

· der Abzugsbetrag vor Ablauf des Dreijahreszeitraums freiwillig rückgängig gemacht wird,

· die Verbleibens- und Nutzungsfristen im Betrieb nicht eingehalten werden,

· das Wirtschaftsgut vor dem Ende des auf die Investition folgenden Geschäftsjahres aus dem begünstigten Betrieb ausscheidet oder

· das Wirtschaftsgut innerhalb von zwei Jahren nach Anschaffung nicht zu mindestens 90 % betrieblich genutzt wird.

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2.8 Wie erfolgt der Ansatz des Investitionsabzugsbetrags?

Bei einer Gewinnermittlung durch Bilanzierung erfolgt derAbzug außerhalb der Bilanz und bei derEÜR durch Dokumentation in der einfachen Gewinnermittlungsrechnung. Es reichen die Angaben der Investitionsabsicht aus. Einzelheiten zur Funktion des Wirtschaftsguts und zur Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten müssen nicht angegeben werden. Die Bildung und später die Verwendung oder Auflösung der Investitionsabzugsbeträge müssen elektronisch nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen dem Finanzamt mitgeteilt werden – entsprechende Felder in der elektronischen Übermittlung der Bilanzdaten und EÜR wurden seitens der Finanzverwaltung neu gebildet.

Bei einer Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrags ist der Gewinn zu erhöhen. Die Hinzurechnung erfolgt außerhalb der Bilanz. Die Minderung der Investitionskosten des begünstigten Wirtschaftsguts ist durch eine erfolgswirksame Kürzung der entsprechenden Anschaffungskosten vorzunehmen.

Der Sachverhalt für die Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags ohne Investition ist spätestens mit Abgabe der Steuererklärung für das Wirtschaftsjahr anzeigen, in dem das Ereignis eintritt, das die Rückabwicklung auslöst.

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2.9 Beispiele für die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen

Zuordnung der Investitionsabzugsbeträge

Beispiel

Im Jahr 2016 bilden Sie einen Investitions-
abzugsbetrag in Höhe von 20.000 €.

Dieser Betrag kann für Investitionen der Jahre 2017 bis 2019 verwendet werden.

Im Jahr 2017 bilden Sie einen Investitions-
abzugsbetrag in Höhe von 20.000 €.

Bei Investitionen im Jahr 2018 können Sie wählen, ob Sie einen noch nicht verbrauchten Abzugsbetrag des Jahres 2016 oder den Betrag des Jahres 2017 – oder Teilbeträge aus beiden Vorjahren – verwenden wollen.

Auswirkung bei geringwertigen Wirtschaftsgütern

Beispiel

Kauf eines Schreibtischs für 200 € und eines PC für 1.300 €. Für beide Güter ist ein Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 € bzw. 440 € gebildet worden.

Die Bemessungsgrundlage beim Schreibtisch beträgt

(200 € – 80 € =) 120 €, so dass der Sofortabzug als geringwertiges Wirtschaftsgut möglich ist.

Beim PC sind es (1.300 € – 440 € =) 860 €, so dass der Computer in die Sammelbewertung für Güter mit Preisen bis 1.000 € einzustellen und pauschal über fünf Jahre abzuschreiben ist. Alternativ kann der PC auch über seine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (drei Jahre) hinweg linear abgeschrieben werden.

Begünstigte Wirtschaftsgüter im Anlagevermögen

  • Bewegliche Wirtschaftsgüter
  • Abnutzbare Wirtschaftsgüter
  • Neue Wirtschaftsgüter
  • Gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter

· Betriebliche Nutzung von mind. 90 % in den ersten beiden Nutzungsjahren

Beispiele

Büromöbel, Ladeneinrichtung, Lieferfahrzeuge, Firmen-Pkw für Mitarbeiter, Maschinen, EDV-Hardware

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3 Checkliste für den schnellen Überblick

Bildung

Gewinnminderung außerhalb der Bilanz

Höchstbetrag

200.000 €

Begünstigte
Wirtschaftsgüter

– abnutzbar

– beweglich

– gebraucht und neu

– auch geringwertige Wirtschaftsgüter

Betriebsgrößenmerkmal:
Bilanz
Überschuss Freiberufler
Wirtschaftswert Landwirt


235.000 €
100.000 €
125.000 €

Existenzgründer

zulässig in Gründungsphase

Investition

in den folgenden drei Jahren

Nutzung

mehr als 90 % betrieblich

Dokumentation

Benennung in Stichworten

Auflösung bei
Anschaffung

– Gewinnerhöhung um den Investitionsabzugsbetrag
– Gewinnmindernde Minderung der Abschreibungsbemessungsgrundlage

Auflösung ohne
Investition

rückwirkende Gewinnerhöhung im Jahr der Bildung mit Verzinsung der Steuernachzahlung

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So funktioniert der Investitionsabzugsbetrag

Sie bilden einen Investitionsabzugsbetrag, der Ihren Gewinn vermindert. Wohlgemerkt: Sie müssen kein Geld ausgeben. Sie bilden lediglich den Investitionsabzugsbetrag "auf dem Papier".


Beispiel: Sie bilden einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 12.000 Euro. Bei einem persönlichen Spitzensteuersatz von z. B. 40 % bringt das eine Einkommensteuerersparnis von 4.800 Euro (40 % vom Investitionsabzugsbetrag 12.000 Euro).


Investitionsabzugsbetrag bilden? Wofür? Es gibt mehrere Möglichkeiten, insbesondere für betriebliche Investitionen aber auch als Kapitalanlage, wie z.B. Photovoltaik, Yachten, usw. Wenn Sie Ihre Steuern dieses Jahr mal nicht an das Finanzamt überweisen möchten, sondern lieber selbst investieren möchten, dann empfehlen wir Ihnen z.B. Steuerberater Schröder.

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Voraussetzung für den Investitionsabzugsbetrag

Folgende Voraussetzungen müssen für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags erfüllt sein:


Der Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe sind im § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt: Demnach können Steuerpflichtige für die

  • künftige Anschaffung oder Herstellung eines
  • abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens
  • bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag).

Der Investitionsabzugsbetrag kann nur in Anspruch genommen werden, wenn

1.der Betrieb am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem der Abzug vorgenommen wird, die folgenden Größenmerkmale nicht überschreitet:

  • bei Gewerbebetrieben oder der selbständigen Arbeit dienenden Betrieben, die ihren Gewinn nach § 4 Absatz 1 oder § 5 ermitteln, ein Betriebsvermögen von 235.000 Euro (Ab 01.01.2009 Anhebung auf 335.000 Euro
    befristet für 2 Jahre)
  • bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft einen Wirtschaftswert oder einen Ersatzwirtschaftswert von 125.000 Euro oder
  • bei Betrieben im Sinne der Buchstaben a und b, die ihren Gewinn nach § 4 Absatz 3 ermitteln, ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags einen Gewinn von 100.000 Euro (Ab 01.01.2009 Anhebung auf 200.000 Euro
    befristet für 2 Jahre)

2.der Steuerpflichtige beabsichtigt, das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich

  • in den dem Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden drei Wirtschaftsjahren anzuschaffen oder herzustellen;
  • mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich zu nutzen und

3. der Steuerpflichtige das begünstigte Wirtschaftsgut in den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen seiner Funktion nach benennt und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angibt.


Abzugsbeträge können auch dann in Anspruch genommen werden, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder sich erhöht. Die Summe der Beträge, die im Wirtschaftsjahr des Abzugs und in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren nach Satz 1 insgesamt abgezogen und nicht nach Absatz 2 hinzugerechnet oder nach Absatz 3 oder 4 rückgängig gemacht wurden, darf je Betrieb 200 000 Euro nicht übersteigen.


(2) Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts ist der für dieses Wirtschaftsgut in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend hinzuzurechnen; die Hinzurechnung darf den nach Absatz 1 abgezogenen Betrag nicht übersteigen. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts können in dem in Satz 1 genannten Wirtschaftsjahr um bis zu 40 Prozent, höchstens jedoch um die Hinzurechnung nach Satz 1, gewinnmindernd herabgesetzt werden; die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen sowie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne von § 6 Absatz 2 und 2a verringern sich entsprechend.


(3) Soweit der Investitionsabzugsbetrag nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres nach Absatz 2 hinzugerechnet wurde, ist der Abzug nach Absatz 1 rückgängig zu machen. Wurde der Gewinn des maßgebenden Wirtschaftsjahres bereits einer Steuerfestsetzung oder einer gesonderten Feststellung zugrunde gelegt, ist der entsprechende Steuer- oder Feststellungsbescheid insoweit zu ändern. Das gilt auch dann, wenn der Steuer- oder Feststellungsbescheid bestandskräftig geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem das dritte auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgende Wirtschaftsjahr endet.


(4) Wird in den Fällen des Absatzes 2 das Wirtschaftsgut nicht bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt, sind der Abzug nach Absatz 1 sowie die Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Verringerung der Bemessungsgrundlage und die Hinzurechnung nach Absatz 2 rückgängig zu machen. Wurden die Gewinne der maßgebenden Wirtschaftsjahre bereits Steuerfestsetzungen oder gesonderten Feststellungen zugrunde gelegt, sind die entsprechenden Steuer- oder Feststellungsbescheide insoweit zu ändern. Das gilt auch dann, wenn die Steuer- oder Feststellungsbescheide bestandskräftig geworden sind; die Festsetzungsfristen enden insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b erstmals nicht mehr vorliegen. § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden.


(5) Bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.


(6) Die Sonderabschreibungen nach Absatz 5 können nur in Anspruch genommen werden, wenn

  1. der Betrieb zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das der Anschaffung oder Herstellung vorangeht, die Größenmerkmale des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 nicht überschreitet, und
  2. das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauf folgenden Wirtschaftsjahr in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird; Absatz 4 gilt entsprechend.

(7) Bei Personengesellschaften und Gemeinschaften sind die Absätze 1 bis 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft oder die Gemeinschaft tritt.

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Zeitliche Anwendung des Investitionsabzugsbetrags

Investitionsabzugsbeträge können erstmals in nach dem 17.8.2007 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden. Entspricht das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr (z.B. bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln), sind die Neuregelungen somit ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden. Ab diesem Wirtschaftsjahr können Ansparabschreibungen nach § 7g Abs. 3 ff. EStG a.F. nicht mehr gebildet oder aufgestockt werden. Bei Existenzgründern im Sinne von § 7g Abs. 7 EStG a.F. gilt dies auch dann, wenn der Gründungszeitraum (§ 7g Abs. 7 Satz 1 EStG a.F.) noch nicht abgelaufen ist.

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Steuertipps zum IAB

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BMF-Schreiben: Zweifelsfragen zum IAB

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Rechtsgrundlagen zum Thema: Investitionsabzugsbetrag

EStG 
EStG § 13a Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen

EStR 
EStR R 34b.3 Ermittlung der Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen

EStH 7g

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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