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Investitionsabzugsbetrag (IAB)



Investitionsabzugsbetrag auflösen

Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) ist ein steuerliches Instrument in Deutschland, das Unternehmen die Möglichkeit gibt, ihre Investitionsausgaben sofort steuerlich geltend zu machen, anstatt sie über einen längeren Zeitraum abzuschreiben. Dies kann dazu beitragen, den steuerlichen Cashflow zu verbessern und den Bedarf an externem Kapital zu reduzieren.

Um den Investitionsabzugsbetrag zu mindern, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, wie z.B. dass es sich um eine qualifizierte Investition handelt und dass die Investitionsausgaben innerhalb des geltenden Zeitrahmens ausgegeben werden. Es ist auch wichtig zu beachten, dass einige Investitionen, wie z.B. gebrauchte Gegenstände oder nicht für den Betrieb des Unternehmens verwendete Gebäude, von der IAB-Förderung ausgeschlossen sind.

Wenn die oben genannten Bedingungen nicht erfüllt werden, kann der IAB verringert werden. Es ist wichtig, dass Unternehmen die steuerlichen Regelungen sorgfältig prüfen, um sicherzustellen, dass sie den IAB vollständig nutzen können. In Zweifelsfällen empfiehlt es sich, einen Steuerberater zu Rate zu ziehen.

Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) kann verringert werden, wenn bestimmte Bedingungen nicht erfüllt sind. Hier sind einige Gründe, warum der IAB verringert werden kann:

  1. Unqualifizierte Investitionen: Investitionen, die nicht den Anforderungen des IAB entsprechen, wie z.B. gebrauchte Gegenstände oder nicht für den Betrieb des Unternehmens verwendete Gebäude, können den IAB verringern oder ihn sogar vollständig ausschließen.

  2. Überschreitung des geltenden Zeitrahmens: Wenn die Investitionsausgaben nicht innerhalb des geltenden Zeitrahmens ausgegeben werden, kann dies ebenfalls zu einer Verringerung des IAB führen.

  3. Verstöße gegen steuerliche Vorschriften: Wenn das Unternehmen gegen steuerliche Vorschriften verstößt, kann dies zu einer Verringerung des IAB führen.

Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 7g Abs. 2 Satz 2 EStG)

Zum Ausgleich der Gewinnerhöhung durch die Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrages können die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsgutes im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung um bis zu 40 % gewinnmindernd herabgesetzt werden. Das gilt nicht bei einer Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG). Die Minderung ist beschränkt auf die Hinzurechnung nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG. Damit wird im Ergebnis - entsprechend dem Sinn und Zweck des § 7g EStG - Abschreibungsvolumen in einem Jahr vor der tatsächlichen Investition gewinnmindernd berücksichtigt. Die Herabsetzung nach § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG und der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG bedingen sich gegenseitig, so dass insoweit - abweichend von den Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG - keine isoliert zu betrachtende Abschreibungsmöglichkeit besteht.


Bei Inanspruchnahme der Herabsetzung gemäß § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG vermindert sich die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen nach den §§ 7 ff. EStG um diesen Betrag. Darüber hinaus kann die entsprechende Kürzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten zur Anwendung der Regelungen zu den sog. geringwertigen Wirtschaftsgütern nach § 6 Abs. 2 EStG und zu den Wirtschaftsgütern, die nach § 6 Abs. 2a EStG in einem Sammelposten zu erfassen sind, führen, wenn die dort genannten Betragsgrenzen unterschritten werden.

Top Investitionsabzugsbetrag

Rechtsgrundlagen zum Thema: Investitionsabzugsbetrag

EStG 
EStG § 13a Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen

EStR 
EStR R 34b.3 Ermittlung der Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen

EStH 7g

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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