Rechnungswesen Lexikon

Rechnungswesen Lexikon: Rechnungswesen verstehen - Grundlagen & Themen einfach & verständlich erklärt.



Kapitalerhöhung

Erhöht ein Unternehmen sein Eigen- oder Stammkapital, spricht man von einer Kapitalerhöhung. Besonders Aktiengesellschaften nutzen diese Form der Finanzierung aus ganz unterschiedlichen Gründen. Doch auch für Anteilseigner können Kapitalerhöhungen interessant sein.

Für Aktiengesellschaften hat der Gesetzgeber hierzulande vier verschiedene Möglichkeiten der (Beteiligungs-)Finanzierung per Kapitalerhöhung vorgesehen (§§ 182 ff. AktG):

  1. Die ordentliche Kapitalerhöhung (auch: Kapitalerhöhung gegen Einlagen):

    Hierbei beschafft sich die jeweilige AG frisches Kapital, indem neue ("junge") Aktien auf dem Markt platziert werden. Damit sie ihren Anteil am Grundkapital gleich halten können, stehen Altaktionären Bezugsrechte auf den Erwerb der jungen Papiere zu (§ 186 Abs. 1 AktG).

    Da die Höhe des Grundkapitals und die Anzahl der Aktien einer AG in deren Satzung festgeschrieben sind (§ 23 Abs. 3 AktG), muss vor einer Grundkapitalerhöhung die Satzung geändert werden. Dazu ist ein Hauptversammlungsbeschluss notwendig, bei dem "mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals" der Kapitalerhöhung zustimmen (§182 Abs. 1 AktG). Bei Gesellschaften mit Stückaktien muss sich die Zahl der Aktien zudem im selben Verhältnis wie das Grundkapital erhöhen.

  2. Die bedingte Kapitalerhöhung:

    In diesem Fall wird die Verwendung der zusätzlich emitierten Aktien an bestimmte Bedingungen gekoppelt (§ 192 AktG). Das übrige Prozedere entspricht dem der ordentlichen Kapitalerhöhung.

    Bedingte Kapitalerhöhungen dienen meist dazu, Ansprüche aus Wandel- und Optionsanleihen zu saturieren oder so genannte Stock-Option-Programme für Arbeitnehmer aufzulegen. Altaktionären steht hier kein Bezugsrecht zu. Der Nennbetrag der insgesamt ausgegebenen Papiere darf bei bedingten Kapitalerhöhungen die Hälfte des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten.

  3. Die genehmigte Kapitalerhöhung:

    Per Drei-Viertel-Mehrheit kann die Hauptversammlung einer AG den Vorstand "für höchstens fünf Jahre ermächtigen, das Grundkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag (genehmigtes Kapital) durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen zu erhöhen" (§ 202 AktG). Das Management darf den tatsächlichen Termin der Kapitalerhöhung daraufhin innerhalb dieser Frist frei wählen.

    Genehmigte Kapitalerhöhungen dienen vor allem dazu, die "Kriegskasse" des jeweiligen Unternehmens zu füllen oder um zu einem günstigen Zeitpunkt das Stammkapital der Gesellschaft zu erhöhen. Da außerdem keine gesonderte - zeitaufwändige und teure - Hauptversammlung zu eigentlichen Erhöhungszeitpunkt notwendig ist, gewinnt diese Form der Finanzierung immer stärker an Bedeutung. Der Nennbetrag der Gesamt-Emission darf auch hier nicht höher als 50 Prozent des Grundkapitals sein. Altaktionären stehen Bezugsrechte zu (§ 203 Abs. 1 AktG).

  4. Die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln:

    Anders als in den übrigen Fällen wird hier kein zusätzliches Beteiligungskapital aufgenommen. Vielmehr werden offene Rücklagen in Grundkapital umgewandelt. Vom Prinzip her entspricht das Prozedere dem einer ordentlichen Kapitalerhöhung. Das bedeutet: Altaktionäre erhalten zum Kurs von Null so genannte Berichtigungsaktien (Gratisaktien).

    Voraussetzung für Umwandlung von Kapitalrücklagen in Stammkapital ist, dass die gesamten Rücklagen zehn Prozent des Grundkapitals übersteigen. Zudem müssen die umzuwandelnden Summen in der Vorjahresbilanz als Kapital- oder Gewinnrücklagen ausgewiesen worden sein.

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