Rechnungswesen Lexikon

Rechnungswesen Lexikon: Rechnungswesen verstehen - Grundlagen & Themen einfach & verständlich erklärt.



Größenklassen Betriebsprüfung

Betriebsart

Umsatzerlöse
Euro

steuerlicher Gewinn über
Euro

Offenlegung des Jahresabschlusses

1. Änderungen der Offenlegungspflichten

1.1 Überblick

Durch das am 01.01.2007 in Kraft getretene Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) entfällt die bisher vorgeschriebene Einreichung der Rechnungsunterlagen beim Handelsregister. Stattdessen sind die Unterlagen beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers, der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH mit Sitz in Köln, einzureichen und von dem Unternehmen im Bundesanzeiger elektronisch bekannt zu machen.

Der Kreis der offenlegungspflichtigen Unternehmen wurde durch das EHUG nicht verändert. Offenlegungspflichtig sind demnach:

  • alle Kapitalgesellschaften, d.h. alle Aktiengesellschaften (AGs), Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaGs) und vor allem auch alle Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHs),

  • eingetragene Genossenschaften (eGs),

  • Personenhandelsgesellschaften ohne eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter (insbesondere GmbH & Co. KGs, offene Handelsgesellschaften (OHGs) mit einer Kapitalgesellschaft als persönlich haftendem Gesellschafter) sowie

  • die nach dem Publizitätsgesetz (PublG) zur Offenlegung verpflichteten Unternehmen. Das sind Unternehmen, die in drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der drei nachfolgend genannten Merkmale erfüllen: Bilanzsumme über 65 Mio. EUR, Umsatzerlöse über 130 Mio. EUR und durchschnittlich über 5.000 Mitarbeiter.

Wie streng die Veröffentlichungsregeln sind, hängt von der Größe der Gesellschaft ab. Dabei wird nach kleinen, mittelgroßen und großen Gesellschaften differenziert.

Größenklassen gem. § 267 HGB
kleinmittelgroßgroß
Bilanzsumme≤ 4.840.000 EUR> 4.840.000 EUR und ≤ 19.250.000 EUR> 19.250.000 EUR
Umsatzerlöse ≤ 9.680.000 EUR> 9.680.000 EUR und ≤ 38.500.000 EUR> 38.500.000 EUR
Arbeitnehmer≤ 50> 50 und ≤ 250> 250

Kleine Gesellschaften müssen wie bisher nur die Bilanz und den Anhang einreichen und bekannt machen. Eine Abschlussprüfung müssen sie nicht vornehmen. Große und mittelgroße Gesellschaften sind verpflichtet, alle in § 325 HGB genannten Unterlagen (Jahresabschluss, Gewinn- und Verlustrechnung, Lagebericht und Ergebnisverwendungsbeschluss usw.) offenzulegen. Für mittelgroße Unternehmen gibt es allerdings die Möglichkeit, Posten der Bilanz bzw. der Gewinn- und Verlustrechnung zusammenzufassen und Angaben im Anhang wegzulassen.

Offenlegungspflichten in Abhängigkeit von der Unternehmensgröße
Kleine KapitalgesellschaftMittelgroße KapitalgesellschaftGroße Kapitalgesellschaft
Umfang der AufstellungspflichtBilanz, GuV, AnhangBilanz, GuV, Anhang, LageberichtBilanz, GuV, Anhang, Lagebericht
Aufstellungsfrist nach Ende des GJ6 Monate3 Monate3 Monate
Prüfungspflichtneinjaja
Feststellungsfrist (OHG/KG keine)"GmbH: 11 Monate; AG: 6 Monate"GmbH: 8 Monate"GmbH: 8 Monate; AG: 6 Monate"
AG: 6 Monate
Offenlegungsfrist nach Abschlussstichtag12 Monate12 Monate12 Monate*
Umfang der OffenlegungBilanz (verkürzt, Anhang (ohne Angaben zur GuV)Bilanz (verkürzt), GuV, Anhang, Lagebericht, rechtsformspezifische Dokumente, wie z.B. Ergebnisverwendungsangaben bei AG, AR-Bericht etc.Bilanz (verkürzt), GuV, Anhang, Lagebericht, rechtsformspezifische Dokumente, wie z.B. Ergebnisverwendungsangaben bei AG, AR-Bericht etc.

Bezüglich des Zeitpunkts der Offenlegung bleibt es grundsätzlich bei der Maximalfrist von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag. Entspricht das Geschäftsjahr - wie in den meisten Fällen - dem Kalenderjahr, ist der Abschluss für das Geschäftsjahr 2012 z.B. also spätestens bis zum Ende des Jahres 2013 einzureichen und bekannt zu machen. Eine kürzere Einreichungsfrist(*) von vier Monaten gilt für kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften. Hierunter fallen nicht nur börsennotierte Unternehmen, sondern auch solche, die andere Wertpapiere (etwa Schuldverschreibungen) begeben haben, die an einem organisierten Markt gehandelt werden.

1.2 Art der Offenlegung

Das EHUG schreibt eine elektronische Einreichung der Abschlussunterlage vor. Das Bundesministerium der Justiz lässt für eine Übergangszeit von drei Jahren jedoch noch eine Papiereinreichung zu.

Für die elektronische Einreichung bietet die Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH einen leichten und komfortablen Übermittlungsweg über ein Upload-Verfahren via Internet an. Hierbei kann zwischen den Datenformaten Word, RTF, Excel und einem XML-Format auf der Grundlage einer vom Bundesanzeiger vorgegebenen Struktur gewählt werden. Für Letzteres stellt der Verlag auf seiner Website ein Tool (Softwareprogramm) zur Erstellung des geforderten XML-Formats zur Verfügung.

1.3 Sanktionsmöglichkeiten

Die wesentliche Änderung im Sanktionsverfahren liegt darin, dass die Verfolgung des Verstoßes zentral über eine Bundesbehörde, nämlich das Bundesamt für Justiz in Bonn, erfolgt.

Der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers ist verpflichtet, die fristgerechte und vollständige Einreichung der Unterlagen zu prüfen und Verstöße dem Bundesamt für Justiz zu melden. Für diese Prüfung werden ihm von den Bundesländern bzw. Registergerichten die notwendigen Informationen über die in dem Register eingetragenen offenlegungspflichtigen Unternehmen zur Verfügung gestellt. Aufgrund der Digitalisierung wird damit letztlich eine automatisierte Ermittlung und Ahndung von Offenlegungsverstößen möglich sein.

Das Bundesamt für Justiz fordert das Unternehmen dann schriftlich unter Androhung eines Ordnungsgeldes in bestimmter Höhe (zwischen 2.500 EUR und 25.000 EUR) zur Offenlegung innerhalb von sechs Wochen oder zur Einlegung eines begründeten Einspruchs auf.

Bei Offenlegung innerhalb dieser Frist entfällt die Festsetzung eines Ordnungsgeldes. Es werden aber Verfahrensgebühren in Höhe von 50 EUR erhoben. Wird weder der Abschluss offengelegt noch ein begründeter Einspruch eingelegt, setzt das Bundesamt das Ordnungsgeld fest. Gegen die Festsetzung ist die sofortige Beschwerde (ausschließlich bei dem für den Sitz des Bundesamtes zuständigen Landgericht Bonn) zulässig.

Das Ordnungsgeld entfällt auch dann nicht, wenn die Offenlegung später erfolgt. Durch die Neuregelung soll eine deutlich höhere Offenlegungsquote erreicht werden.

2. Mögliche Chancen und Risiken durch die Offenlegung des Jahresabschlusses

Mögliche Chancen und Risiken, die aus der Veröffentlichung von Jahresabschluss und Lagebericht entstehen, hängen von den Adressaten der Rechnungslegung sowie der individuellen Positionierung des Unternehmens im Markt-, Konkurrenten-, Eigenkapitalgeber-, Fremdkapitalgeber- und sonstigen Umfeld ab.

Unternehmen mit ausreichender Marktmacht und guter Bonität können daher von der Veröffentlichung der eigenen Daten profitieren. Denkbar wäre aber auch, dass Kunden dieses Unternehmens die guten Ergebnisse zum Anlass von Preisverhandlungen nutzen.

Die zu erwartenden Chancen und Risiken hängen eng mit der Frage zusammen, ob die Informationen von Jahresabschluss und Lagebericht die Adressaten überhaupt erreichen. Bedingt durch die komplexen Strukturen und die zeitaufwendige Analyse von Jahresabschlüssen ist kaum zu erwarten, dass viele Adressaten Abschlüsse intensiv analysieren werden.

2.1 Mitarbeiter

Mitarbeiter haben ein persönliches Interesse an Informationen über die wirtschaftliche Lage ihres Unternehmens. Allerdings verfügen sie i.d.R. nur über geringe Kenntnisse hinsichtlich der Auswertungsmöglichkeiten des Jahresabschlusses.

Das Interesse der Mitarbeiter an Jahresabschlussdaten wird sich dabei konkret auf die Felder Arbeitsplatzsicherheit bzw. Karrierechancen, Sicherheit der Betriebsrenten und Höhe der Lohnforderungen konzentrieren. Durch die Offenlegung der Jahresabschlussdaten wird sich die Informationslage der Mitarbeiter aber kaum nachhaltig verbessern.

Für potenzielle Mitarbeiter kann der veröffentlichte Jahresabschluss eine erste Informationsquelle über das Unternehmen sein, die je nach der vorhandenen Fähigkeit der Analyse des Datenmaterials einen mehr oder weniger tiefen Einblick in die wirtschaftliche Lage erlaubt. Insgesamt ist die Wirkung auf Fachkräfte jedoch als vergleichsweise gering einzuschätzen.

2.2 Anteilseigner

Gegenüber den aktuellen Anteilseignern führt die Veröffentlichung von Rechnungslegungsdaten zu keinen Veränderungen. In Abhängigkeit von der konkreten Rechtsform hatten diese auch bisher unterschiedlich ausgestaltete gesetzlich zugesicherte Rechte auf Einblick in die Unternehmensdaten.

Potenzielle Anteilseigner sind demgegenüber auf die extern veröffentlichten Rechnungslegungsdaten angewiesen. Bedingt durch die hohen Volumina, die auch in deutschen Privat-Equity-Fonds lagern, ist zu erwarten, dass die im elektronischen Bundesanzeiger eingestellten Jahresabschlüsse und Lageberichte zukünftig gezielt und mit professionellen Analyseinstrumenten auf lukrative Anlagemöglichkeiten hin durchsucht werden. Bei interessanten Objekten ist es möglich, dass den bisherigen Anteilseignern häufiger Angebote zum Erwerb von Beteiligungen unterbreitet werden.

Dadurch, dass der Markt für Beteiligungen außerhalb des Aktienmarktsegments insgesamt transparenter wird, dürfte es tendenziell leichter werden, Eigenkapitalanteile zu verkaufen. Dank der besseren Informationsbasis wird wahrscheinlich auch die Volatilität der Marktpreise für diese Anteile und damit der Risikoaufschlag beim Kapitalisierungszins geringer werden. Dies dürfte insgesamt die Preise für Eigenkapital steigen lassen, da das Kurs-(Preis-)Gewinn-Verhältnis in dieser Konstellation einen höheren Wert annimmt.

Darüber hinaus lassen sich aufgrund der breiteren Basis der vorliegenden Vergleichszahlen anderer Unternehmen der Branche die Gewinnziele realistischer formulieren und erfolgsabhängige Entlohnungskomponenten für die (angestellten) Manager besser berechnen.

2.3 Fremdkapitalgeber

Kreditinstitute haben im Vergleich zu anderen Gläubigergruppen, wie z.B. Lieferanten, Mitarbeitern (Pensionsansprüche), Kunden (Garantieansprüche) u.a., eine Sonderstellung.

Bereits aus eigenem wirtschaftlichem Interesse, aber auch z.B. durch das Kreditwesengesetz (KWG) bestehen diese i.d.R. bei Kreditverhandlungen und laufenden Krediten auf der Überlassung der Jahresabschlüsse. Diese haben etwa durch die Neuregelung der Eigenkapitalregeln für Banken vom Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht ("Basel II bzw. Basel III") direkte Auswirkungen auf die Kreditversorgung mittelständischer Unternehmen.

Eine Offenlegung der Rechnungslegungsdaten gegenüber den Kreditinstituten war und ist somit Grundvoraussetzung für eine optimierte Kreditkapitalfinanzierung.

2.4 Kunden und Lieferanten

Kunden und Lieferanten können den Jahresabschluss nutzen, um sich ein Bild vom Geschäftspartner zu machen, wenngleich auch hier aufgrund der i.d.R. vorhandenen direkten Marktkenntnisse der zusätzliche Informationszugewinn aus den Abschlüssen als überschaubar anzusehen ist.

2.5 Konkurrenten

Unternehmen sehen das größte Risiko aus der Veröffentlichung ihrer Abschlüsse in der möglichen Einsichtnahme durch die direkte Konkurrenz. So können durch den Ausweis hoher Umsatz- oder Eigenkapitalrenditen Nachahmer auf den Markt drängen und dabei die Margen verringern.

Dieser Argumentation ist jedoch kritisch zu beleuchten:. So ist zunächst fraglich, welche relevanten Informationen überhaupt aus dem Jahresabschluss gezogen werden können, zumal dieser mit bis zu einem Jahr Verzögerung veröffentlicht werden kann. Bei größeren Unternehmen können aus den Daten des Jahresabschlusses kaum Rückschlüsse auf einzelne Produkte und Märkte gezogen werden. Kleine Unternehmen, bei denen dies eher der Fall sein kann, haben genau aus diesem Grund Erleichterungen bei der Offenlegung.

Aufgrund unterschiedlicher Fertigungstiefe und Marktstrategien können konkurrierende Unternehmen auch nur sehr eingeschränkt eine Vergleichbarkeit bezüglich Aufwandsstruktur, Lagerhaltung, Forderungsbindungsdauern etc. herstellen.

Interessant hingegen sind die allgemeinen Informationen über die wirtschaftliche Situation des Mitbewerbers, weil daraus auf das zu erwartende Marktverhalten, d.h. die Preis- und Angebotspolitik, geschlossen und das eigene Verhalten darauf abgestimmt werden kann.

Bei der kritischen Betrachtung dieser Risiken, die aus der Offenlegung resultieren, dürfen aber auch die Chancen aus der Offenlegung nicht vergessen werden, denn jedes Unternehmen hat durch die Offenlegung den Zugriff auf die Jahresabschlüsse der direkten Konkurrenz.

2.6 Steuerbehörden

Steuerbehörden und andere staatliche Stellen haben bereits von Gesetzes wegen eingeräumte Rechte auf die fristgerechte Vorlage von Abschlüssen bzw. Rechnungslegungsinformationen. Eine weitergehende allgemeine Veröffentlichung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses tangiert diese Pflichten nicht.

Der Abschluss nach dem HGB ist zwar maßgeblich für die steuerrechtliche Darstellung, doch ist ausschließlich Letztere Grundlage der Besteuerung. Denkbar wäre höchstens, dass z.B. eine andere Einschätzung von Rückstellungen in einem Einzelabschluss nach IFRS oder einem Konzernabschluss zu Schwierigkeiten bei der Rechtfertigung einer höheren steuerrechtlich geltend gemachten Passivgröße führen könnte. Ein Abgleich zwischen den eingereichten steuerrechtlichen und veröffentlichten Jahresabschlüssen ist aber auch aus Gründen der unterschiedlichen Fristen als wenig wahrscheinlich anzusehen.

2.7 Öffentlichkeit

Die allgemeine Öffentlichkeit wird an den Jahresabschlussdaten lediglich ein geringes Interesse haben.

Durch die elektronisch zur Verfügung stehenden Daten wird es gleichwohl möglich sein, Auswertungen z.B. für journalistische oder wissenschaftliche Zwecke durchzuführen.

Abschließend kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich im Einzelfall einzelne Personen zumindest ein genaueres Bild von dem Vermögen sowie Einkommen von Gesellschaftern machen. Im Extremfall könnten Privatpersonen gezielt ins Visier von kriminellen Elementen kommen. Diese Gefahr ist jedoch bei der bisher geltenden Regelung ebenfalls gegeben, sodass insoweit keine weitere Verschärfung zu erwarten ist.

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