Herzlich
willkommen auf meiner Seite Scheinselbständigkeit
Wenn Sie
Informationen und Auswege zur Scheinselbständigkeit
suchen,
dann sind Sie hier richtig. Mein
Name ist Michael Schröder. Ich bin seit über 10
Jahren als
Steuerberater in Berlin tätig
und berate meine Mandanten, insbesondere
Freiberufler, in Sachen Scheinselbständigkeit.
Was ist Scheinselbständigkeit?
Möchten Sie wissen, nicht ob Sie
scheinselbständig sind?
Seit dem 1. Januar 2003 gilt die am 1. Januar 1999
aufgestellte Vermutungsregelung des
§ 7 Abs. 4 SGB IV zur Scheinselbständigkeit nicht
mehr (3 von 5 Kriterien mussten erfüllt sein). Die
Aufhebung dieser Regelung hat nach Auffassung der
Sozialversicherungsträger keinen Einfluss, da diese
Kriterien Richterrecht sind und eine
Amtsermittlungspflicht besteht. Die
Sozialversicherungspflicht kann in Betriebsprüfungen
und im Anfrageverfahren bei der BfA geklärt werden
(Ausnahme: für Praktikanten und Familienangehörige
ist die Krankenkasse Ansprechpartner). Aufgepasst:
Die Bezieher von Existenzgründungszuschüssen
sind trotz Selbstständigkeit
rentenversicherungspflichtig.
Die folgenden Kriterien stellen
heute zumindest Indizien dafür dar, dass es sich bei
dem Verhältnis zwischen Auftraggeber und
Auftragnehmer um eine
scheinselbständige Beschäftigung
handelt.
-
Der Erwerbstätige beschäftigt im Zusammenhang
mit seiner Tätigkeit regelmäßig keinen
Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgelt aus diesem
Beschäftigungsverhältnis 400 Euro im Monat
übersteigt (sozialversicherungspflichtig).
-
Der Erwerbstätige ist auf Dauer und im
Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig.
-
Der Auftraggeber oder ein vergleichbarer
Auftraggeber lässt entsprechende Tätigkeiten
regelmäßig durch von ihm beschäftigte
Arbeitnehmer verrichten.
-
Die Tätigkeit lässt typische Merkmale
unternehmerischen Handelns nicht erkennen.
-
Die Tätigkeit entspricht dem äußeren
Erscheinungsbild nach der Tätigkeit, die der
Erwerbstätige für denselben Auftraggeber zuvor
aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses
ausgeübt hatte.
Konsequenz der
Scheinselbständigkeit ist, dass
Sozialversicherungsbeiträge (nach)gefordert
werden. Die Scheinselbständigkeit wird oft nur im
Rahmen von Betriebsprüfungen entdeckt. Der Gesetzgeber
sieht ein Anfrageverfahren (Statusfeststellungsverfahren)
vor. Nach der Entscheidung wird eine ausnahmsweise
aufschiebende Wirkung allein in Anfrageverfahren
gelten und gewährt werden. In allen übrigen Fällen
(nunmehr auch bei Streit über
Scheinselbstständigkeit ), in denen Beiträge zu den
Sozialversicherungen gefordert werden, wird die
sofortige Zahlung von Beitragsnachforderungen die
Regel.
Auswege aus der Scheinselbständigkeit
Sind Sie scheinselbständig oder von der
Scheinselbständigkeit bedroht? Wenn ja, habe ich ein
sicheres Konzept, wie Sie die Sozialversicherungspflicht
verneiden können. Sie
erhalten bei privaten Versicherungen bessere
Leistungen und können gleichzeitig mehrere tausend
Euro pro Jahr sparen. Die Konzeption lohnt sich
insbesondere bei höheren Einkommen. Ein Ausweg aus
der Scheinselbständigkeit ist die richtige
Rechtsformwahl.
Für Handwerksmeister kommt die
Befreiung von der Sozialversicherungspflicht durch
die Gründung einer
GmbH/ UG oder Limited
in Betracht. In Deutschland müssen Handwerksmeister
insgesamt 18 Jahre Beiträge in die gesetzliche
Rentenversicherung einbezahlt haben, um eine Rente
zu bekommen. Ist das Handwerks-Unternehmen in der
Rechtsform einer GmbH bzw. Limited, besteht bei
richtiger Gestaltung keine
Sozialversicherungspflicht. Es ist im
Hinblick auf die sich ständig verschlechternden
Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung sehr
überlegenswert, sich von der
Handwerkerpflichtversicherung zu befreien. Zumal die
GmbH bzw. Limited zusätzlich eine Vielzahl
interessanter Gestaltungsmöglichkeiten für die
Altersvorsorge
bietet, die Einzelunternehmern oder
Personengesellschaften in der Form nicht zur
Verfügung stehen.
Download:
Informationen zur Scheinselbständigkeit
Als Bauleiter tätige Inhaber einer
Ein-Personen-Limited sind regelmäßig keine
Scheinselbständigkeit
BFH-Urteil: Wird der Inhaber einer
Ein-Personen-Limited
als Bauleiter im Rahmen von
Werkverträgen für andere Auftraggeber tätig, liegt
keine Scheinselbständikeit und damit keine
Sozialversicherungspflicht vor.
Sachverhalt
Der Kläger, ein Stahl- und Betonbauer aus
Hersfeld-Rotenburg, gründete als einziger
Shareholder und Generalbevollmächtigter in London
eine Ein-Personen-Limited für Betonbau und
Mauerwerksarbeiten mit einem Stammkapital von zwei
englischen Pfund. Diese Gesellschaft mit Firmensitz
in Deutschland schloss mit verschiedenen
Bauunternehmen Werkverträge über die Projektierung
der Montage von Bauwerken. In Erfüllung dieser
Werkverträge war der Kläger auf den Baustellen der
Bauunternehmen tätig. Bei der Betriebsprüfung eines
Bauunternehmens stellte die beklagte
Rentenversicherung die Sozialversicherungspflicht
des Klägers und die Beitragspflicht des
Bauunternehmens fest. Das Sozialgericht Kassel
bestätigte dies mit der Begründung, dass die
Tätigkeit des Klägers als
scheinselbstständige Tätigkeit unmittelbar
für das Bauunternehmen unter dem Dach des
rechtlichen Konstrukts der englischen Limited
erfolgt sei. Das LSG hob die Entscheidung auf und
gab der Klage statt.
Entscheidung
Der Kläger muss keine Sozialversicherungsbeiträge
zahlen, er war nicht als Scheinselbständiger,
sondern als Selbständiger tätig. Für Ein-Personen-Limiteds
besteht in der EU Niederlassungsfreiheit, sodass
diese auch dann anzuerkennen sind, wenn sie ihren
faktischen Verwaltungssitz in Deutschland haben. Im
Übrigen war der Kläger, der die Meisterprüfung
abgelegt hatte, selbstständig tätig gewesen, denn
seine Aufgaben erschöpften sich - anders als bei
einem Polier - nicht in dem Einsatz der
Produktionsmittel sowie der Mitarbeiter und deren
Überwachung. Aufgrund der Zuständigkeit für
Kalkulation, eigenständige Abwicklung der
Bauvorhaben, Abnahme und Abrechnung der Gewerke
konnte seine Position am ehesten mit der eines
Bauleiters verglichen werden. Dessen Tätigkeit wird
aber typischerweise selbstständig verrichtet und
wird insbesondere von selbstständigen Architekten
oder Ingenieuren angeboten und übernommen.
Konsequenz
Ein als Bauleiter tätiger Inhaber einer im Ausland
gegründeten Ein-Personen-Limited mit Sitz in
Deutschland wird im Rahmen von Werkverträgen
regelmäßig nicht als sozialversicherungspflichtiger
Arbeitnehmer, sondern als Selbstständiger tätig.
Scheinselbständigkeit@SteuerSchroeder.de
Dipl.-Kfm.
Michael Schröder
Steuerberater Berlin
Schmiljanstr. 7, 12161 Berlin
Tel. 030/ 897 29 111
Fax: 030/ 897 29 112
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