Scheinselbständigständigkeit


Steuerberater Berlin

Herzlich Willkommen auf meiner Seite Scheinselbständigkeit,

und vielen Dank für Ihren Besuch auf meiner Webseite. Wenn Sie einen Steuerberater oder einfach nur Informationen zum Steuerrecht suchen, dann sind Sie hier richtig. Mein Name ist Michael Schröder. Ich bin seit über 10 Jahren als Steuerberater in Berlin tätig.

Was ist Scheinselbständigkeit?

Neues zur Scheinselbständigkeit: Seit dem 1. Januar 2003 gilt die am 1. Januar 1999 aufgestellte Vermutungsregelung des § 7 Abs. 4 SGB IV nicht mehr (3 von 5 Kriterien mussten erfüllt sein). Die Aufhebung dieser Regelung hat nach Auffassung der Sozialversicherungsträger keinen Einfluss, da diese Kriterien Richterrecht sind und eine Amtsermittlungspflicht besteht. Die Sozialversicherungspflicht kann in Betriebsprüfungen und im Anfrageverfahren bei der BfA geklärt werden (Ausnahme: für Praktikanten und Familienangehörige ist die Krankenkasse Ansprechpartner). Aufgepasst: Die Bezieher von Existenzgründungszuschüssen (sog. "Ich-AGs") sind trotz Selbstständigkeit rentenversicherungspflichtig.

Auswege aus der Scheinselbständigkeit

Sind Sie scheinselbständig oder von der Scheinselbständigkeit bedroht? Wenn ja, haben wir ein sicheres Konzept, wie Sie aus der Sozialversicherungspflicht heraus kommen. Sie erhalten bei privaten Versicherungen bessere Leistungen und können gleichzeitig mehrere tausend Euro pro Jahr sparen. Die Konzeption lohnt sich insbesondere bei höheren Einkommen. Ein Ausweg aus der Scheinselbständigkeit ist die richtige Rechtsformwahl. Für Handwerksmeister kommt die Befreiung von der Sozialversicherungspflicht durch die Gründung einer Limited in Betracht. In Deutschland müssen Handwerksmeister insgesamt 18 Jahre Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlt haben, um eine Rente zu bekommen. Ist das Handwerks-Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH bzw. Limited, besteht bei richtiger Gestaltung keine Sozialversicherungspflicht. Es ist im Hinblick auf die sich ständig verschlechternden Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung sehr überlegenswert, sich von der Handwerkerpflichtversicherung zu befreien. Zumal die GmbH bzw. Limited zusätzlich eine Vielzahl interessanter Gestaltungsmöglichkeiten für die Altersvorsorge bietet, die Einzelunternehmern oder Personengesellschaften in der Form nicht zur Verfügung stehen.

Download: Informationen zur Scheinselbständigkeit

Aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) bestätigt:
Als Bauleiter tätige Inhaber einer Ein-Personen-Limited sind regelmäßig keine Arbeitnehmer

Kernproblem

Wird der Inhaber einer Ein-Personen-Limited als Bauleiter im Rahmen von Werkverträgen für andere Auftraggeber tätig, liegt keine Sozialversicherungspflicht vor.

Sachverhalt

Der Kläger, ein Stahl- und Betonbauer aus Hersfeld-Rotenburg, gründete als einziger Shareholder und Generalbevollmächtigter in London eine Ein-Personen-Limited für Betonbau und Mauerwerksarbeiten mit einem Stammkapital von zwei englischen Pfund. Diese Gesellschaft mit Firmensitz in Deutschland schloss mit verschiedenen Bauunternehmen Werkverträge über die Projektierung der Montage von Bauwerken. In Erfüllung dieser Werkverträge war der Kläger auf den Baustellen der Bauunternehmen tätig. Bei der Betriebsprüfung eines Bauunternehmens stellte die beklagte Rentenversicherung die Sozialversicherungspflicht des Klägers und die Beitragspflicht des Bauunternehmens fest. Das Sozialgericht Kassel bestätigte dies mit der Begründung, dass die Tätigkeit des Klägers als scheinselbstständige Tätigkeit unmittelbar für das Bauunternehmen unter dem Dach des rechtlichen Konstrukts der englischen Limited erfolgt sei. Das LSG hob die Entscheidung auf und gab der Klage statt.

Entscheidung

Der Kläger muss keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen, er war nicht als Arbeitnehmer, sondern als Selbständiger tätig. Für Ein-Personen-Limiteds besteht in der EU Niederlassungsfreiheit, sodass diese auch dann anzuerkennen sind, wenn sie ihren faktischen Verwaltungssitz in Deutschland haben. Im Übrigen war der Kläger, der die Meisterprüfung abgelegt hatte, selbstständig tätig gewesen, denn seine Aufgaben erschöpften sich - anders als bei einem Polier - nicht in dem Einsatz der Produktionsmittel sowie der Mitarbeiter und deren Überwachung. Aufgrund der Zuständigkeit für Kalkulation, eigenständige Abwicklung der Bauvorhaben, Abnahme und Abrechnung der Gewerke konnte seine Position am ehesten mit der eines Bauleiters verglichen werden. Dessen Tätigkeit wird aber typischerweise selbstständig verrichtet und wird insbesondere von selbstständigen Architekten oder Ingenieuren angeboten und übernommen.

Konsequenz

Ein als Bauleiter tätiger Inhaber einer im Ausland gegründeten Ein-Personen-Limited mit Sitz in Deutschland wird im Rahmen von Werkverträgen regelmäßig nicht als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer, sondern als Selbstständiger tätig.

 

Scheinselbständigkeit@SteuerSchroeder.de

Dipl.-Kfm.
Michael Schröder
Steuerberater Berlin
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