Scheinselbständigkeit


ScheinselbstaendigkeitHerzlich willkommen auf meiner Seite Scheinselbständigkeit

Wenn Sie Informationen und Auswege zur Scheinselbständigkeit suchen, dann sind Sie hier richtig. Mein Name ist Michael Schröder. Ich bin seit über 10 Jahren als Steuerberater in Berlin tätig und berate meine Mandanten, insbesondere Freiberufler, in Sachen Scheinselbständigkeit.

 

Was ist Scheinselbständigkeit?

Möchten Sie  wissen, nicht ob Sie scheinselbständig sind? Seit dem 1. Januar 2003 gilt die am 1. Januar 1999 aufgestellte Vermutungsregelung des § 7 Abs. 4 SGB IV zur Scheinselbständigkeit nicht mehr (3 von 5 Kriterien mussten erfüllt sein). Die Aufhebung dieser Regelung hat nach Auffassung der Sozialversicherungsträger keinen Einfluss, da diese Kriterien Richterrecht sind und eine Amtsermittlungspflicht besteht. Die Sozialversicherungspflicht kann in Betriebsprüfungen und im Anfrageverfahren bei der BfA geklärt werden (Ausnahme: für Praktikanten und Familienangehörige ist die Krankenkasse Ansprechpartner). Aufgepasst: Die Bezieher von Existenzgründungszuschüssen  sind trotz Selbstständigkeit rentenversicherungspflichtig.

Die folgenden Kriterien stellen heute zumindest Indizien dafür dar, dass es sich bei dem Verhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer um eine scheinselbständige Beschäftigung handelt.

  • Der Erwerbstätige beschäftigt im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit regelmäßig keinen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis 400 Euro im Monat übersteigt (sozialversicherungspflichtig).

  • Der Erwerbstätige ist auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig.

  • Der Auftraggeber oder ein vergleichbarer Auftraggeber lässt entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer verrichten.

  • Die Tätigkeit lässt typische Merkmale unternehmerischen Handelns nicht erkennen.

  • Die Tätigkeit entspricht dem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit, die der Erwerbstätige für denselben Auftraggeber zuvor aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hatte.

 

Konsequenz der Scheinselbständigkeit ist, dass Sozialversicherungsbeiträge (nach)gefordert werden. Die Scheinselbständigkeit wird oft nur im Rahmen von Betriebsprüfungen entdeckt. Der Gesetzgeber sieht ein Anfrageverfahren (Statusfeststellungsverfahren) vor. Nach der Entscheidung wird eine ausnahmsweise aufschiebende Wirkung allein in Anfrageverfahren gelten und gewährt werden. In allen übrigen Fällen (nunmehr auch bei Streit über Scheinselbstständigkeit ), in denen Beiträge zu den Sozialversicherungen gefordert werden, wird die sofortige Zahlung von Beitragsnachforderungen die Regel.

 

Auswege aus der Scheinselbständigkeit

Sind Sie scheinselbständig oder von der Scheinselbständigkeit bedroht? Wenn ja, habe ich ein sicheres Konzept, wie Sie die Sozialversicherungspflicht verneiden können. Sie erhalten bei privaten Versicherungen bessere Leistungen und können gleichzeitig mehrere tausend Euro pro Jahr sparen. Die Konzeption lohnt sich insbesondere bei höheren Einkommen. Ein Ausweg aus der Scheinselbständigkeit ist die richtige Rechtsformwahl.

Für Handwerksmeister kommt die Befreiung von der Sozialversicherungspflicht durch die Gründung einer GmbH/ UG oder Limited in Betracht. In Deutschland müssen Handwerksmeister insgesamt 18 Jahre Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlt haben, um eine Rente zu bekommen. Ist das Handwerks-Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH bzw. Limited, besteht bei richtiger Gestaltung keine Sozialversicherungspflicht. Es ist im Hinblick auf die sich ständig verschlechternden Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung sehr überlegenswert, sich von der Handwerkerpflichtversicherung zu befreien. Zumal die GmbH bzw. Limited zusätzlich eine Vielzahl interessanter Gestaltungsmöglichkeiten für die Altersvorsorge bietet, die Einzelunternehmern oder Personengesellschaften in der Form nicht zur Verfügung stehen.

Download: Informationen zur Scheinselbständigkeit

 

Als Bauleiter tätige Inhaber einer Ein-Personen-Limited sind regelmäßig keine Scheinselbständigkeit

BFH-Urteil: Wird der Inhaber einer Ein-Personen-Limited als Bauleiter im Rahmen von Werkverträgen für andere Auftraggeber tätig, liegt keine Scheinselbständikeit und damit keine Sozialversicherungspflicht vor.

 

Sachverhalt

Der Kläger, ein Stahl- und Betonbauer aus Hersfeld-Rotenburg, gründete als einziger Shareholder und Generalbevollmächtigter in London eine Ein-Personen-Limited für Betonbau und Mauerwerksarbeiten mit einem Stammkapital von zwei englischen Pfund. Diese Gesellschaft mit Firmensitz in Deutschland schloss mit verschiedenen Bauunternehmen Werkverträge über die Projektierung der Montage von Bauwerken. In Erfüllung dieser Werkverträge war der Kläger auf den Baustellen der Bauunternehmen tätig. Bei der Betriebsprüfung eines Bauunternehmens stellte die beklagte Rentenversicherung die Sozialversicherungspflicht des Klägers und die Beitragspflicht des Bauunternehmens fest. Das Sozialgericht Kassel bestätigte dies mit der Begründung, dass die Tätigkeit des Klägers als scheinselbstständige Tätigkeit unmittelbar für das Bauunternehmen unter dem Dach des rechtlichen Konstrukts der englischen Limited erfolgt sei. Das LSG hob die Entscheidung auf und gab der Klage statt.

 

Entscheidung

Der Kläger muss keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen, er war nicht als Scheinselbständiger, sondern als Selbständiger tätig. Für Ein-Personen-Limiteds besteht in der EU Niederlassungsfreiheit, sodass diese auch dann anzuerkennen sind, wenn sie ihren faktischen Verwaltungssitz in Deutschland haben. Im Übrigen war der Kläger, der die Meisterprüfung abgelegt hatte, selbstständig tätig gewesen, denn seine Aufgaben erschöpften sich - anders als bei einem Polier - nicht in dem Einsatz der Produktionsmittel sowie der Mitarbeiter und deren Überwachung. Aufgrund der Zuständigkeit für Kalkulation, eigenständige Abwicklung der Bauvorhaben, Abnahme und Abrechnung der Gewerke konnte seine Position am ehesten mit der eines Bauleiters verglichen werden. Dessen Tätigkeit wird aber typischerweise selbstständig verrichtet und wird insbesondere von selbstständigen Architekten oder Ingenieuren angeboten und übernommen.

 

Konsequenz

Ein als Bauleiter tätiger Inhaber einer im Ausland gegründeten Ein-Personen-Limited mit Sitz in Deutschland wird im Rahmen von Werkverträgen regelmäßig nicht als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer, sondern als Selbstständiger tätig.

 

Scheinselbständigkeit@SteuerSchroeder.de

Dipl.-Kfm.
Michael Schröder
Steuerberater Berlin
Schmiljanstr. 7, 12161 Berlin
Tel. 030/ 897 29 111
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