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Schiffsbeteiligung

Schiffsfonds + Steuern

Schiffsfonds und Schiffsbeteiligungen als Steuersparmodell (Verlustzuweisungen und Tonnagesteuer)


Schiffsfonds und Schiffsbeteiligungen als Kapitalanlage

Schiffsfonds sind eine Form der Kapitalanlage, bei der Anleger in Schiffe investieren. Dabei wird das eingesammelte Kapital in den Kauf oder den Bau von Schiffen investiert, die dann verchartert werden, um Einnahmen zu generieren. Anleger beteiligen sich als Kommanditisten und erhalten eine Rendite aus den Einnahmen und Gewinnen des Fonds.

Schiffsfonds können durchaus eine interessante Kapitalanlage sein, da sie eine hohe Rendite versprechen können und als Sachwertinvestition auch eine gewisse Sicherheit bieten. Allerdings gibt es auch Risiken, die bei einer Investition in Schiffsfonds beachtet werden müssen, wie beispielsweise mögliche Ausfälle von Charterzahlungen, wirtschaftliche Schwierigkeiten der Schifffahrtsbranche oder unvorhergesehene Schäden an den Schiffen. Zudem ist eine Investition in Schiffsfonds meist langfristig ausgelegt und kann in der Regel nicht vorzeitig verkauft werden.

Bevor man sich für eine Investition in Schiffsfonds entscheidet, sollte man sich daher ausführlich über die Chancen und Risiken informieren und gegebenenfalls auch eine Beratung durch einen unabhängigen Finanzexperten in Anspruch nehmen.

Schiffsfonds und Schiffsbeteiligungen als Steuersparmodell

Die Steuersparmodelle mit Verlustzuweisung für Schiffsfonds bzw. Schiffsbeteiligungen wurden geschlossen. Die Tonnagesteuer, die nahezu steuerfreie Einnahmen beschert, gilt aber unverändert weiter. Das „Kombimodell“ mit steuerlich absetzbaren Verlusten und dem späteren Wechsel zur Tonnagesteuer ist, galt nur noch für Schiffe die vor dem 1.1.2006 angeschafft wurden (Schiffsfonds in der Presse). Sie können immer noch Beteiligungen an solchen Schiffsfonds über den Zweitmarkt erwerben.



Vorteile von Schiffsfonds:

  • Seit über 30 Jahren gibt es Schiffsfonds als Kapitalanlage.
  • Steuerlich durch nahezu steuerfreie Einnahmen bevorzugt.
  • Kalkulierbare Renditen durch langfristige Charterverträge.

Wichtige Auswahl- und Prüfkriterien bei Schiffsbeteiligungen:

  • Aussichten des Schifffahrtsmarktes.
  • Markt- und bedarfsgerechter Schiffstyp.
  • Günstiger Bau- oder Kaufpreis.
  • Charterer und Chartervertrag.
  • Gestaltung der Finanzierung des Fonds.
  • Seriöse und konservative Kalkulation und Prospektierung.
  • Erfahrene Initiatoren und Reederei.

Auswahlkriterien für den Schiffstyp:

  • Welcher Markt und welcher Schiffstyp bietet die höchste Rendite bei optimaler Sicherheit?
  • Wie sind die aktuellen Nachfrageentwicklungen und die weiteren Marktprognosen?
  • Wie stark sind die Schwankungen eines Marktes und der Charterraten eines Schiffstyps?
  • Wie ist das Angebot eines Schiffstyps (bestehende Flotte / Auftragsbestand / Verschrottungen)?
  • Wie ist die Altersstruktur der bestehenden Flotte eines Schiffstyps?
  • Wie sind die Einsatzmöglichkeiten und die Abhängigkeiten von verschiedenen Faktoren?

Die Schiffsmärkte und Schiffstypen

95% des internationalen Warenverkehrs erfolgt über See. Die logistische Bewältigung des Welthandels ist ohne die Seeschifffahrt nicht möglich. Um große Warenmengen zu transportieren und weite Entfernungen zu überbrücken, ist die Seeschifffahrt sowohl der kostengünstigste und häufig auch der einzig mögliche Weg. Die verschiedenartigen Waren haben unterschiedliche Schifffahrtsmärkte gebildet.


Containerschiffe

Der Container ist die entscheidende Innovation im Handelsverkehr seit 1966. Er hat das Transportwesen revolutioniert und sich als flexibles, sicheres und kostengünstiges Transportmittel etabliert. Der Container ist Motor und Gewinner der Globalisierung. Durch die niedrigen Transportkosten werden immer mehr Produkte im Container transportiert. Erst 55 % der Stückgüter werden im Container transportiert. Ein Anteil von 80 % ist erreichbar. Die Containerschifffahrt ist ein dynamischer Wachstumsmarkt und wird es noch etliche Jahre bleiben. Die Forschungsinstitute erwarten langfristige Wachstumsraten von 6 – 8 % p.a. bis 2015. Die Charterraten sind zur Zeit auf sehr hohem Niveau. Dadurch können momentan langfristige Charterverträge zu hohen Raten abgeschlossen werden.


Tanker

Öltanker bilden den größten Schifffahrtsmarkt der Welt. Öl und Ölprodukte sind die größte Gütergruppe des Weltseeverkehrs. Es gibt Rohöl- und Produktentanker in verschiedenen Größen. Die Rohöltanker sind meistens größere Schiffe und transportieren ausschließlich Rohöl. Die Produktentanker transportieren Ölprodukte wie Benzin, Diesel, Heizöl, Kerosin, etc. und auch Speiseöl, Laugen, Säuren und andere Chemikalien. In den kommenden Jahren müssen Einhüllentanker je nach Alter durch neue Doppelhüllentanker ersetzt werden. Dieser Ersatzbedarf wird auch die Charterraten positiv beeinflussen.


Mehrzweckfrachtschiffe

Sie können Container, Schütt-, Massen-, Schwer- und Stückgüter transportieren. Es gibt noch viele Güter die nicht containerisierbar sind oder unregelmäßig aus Regionen mit unzureichender Hafeninfrastruktur verschifft werden.


Massengutschiffe

Massengutschiffe versorgen die Wirtschaftszentren der Nordhalbkugel mit großen Mengen an Rohstoffen. Trockenes Massengut ist z. B. Erz, Kohle, Getreide, Düngemittel, Industriesalze oder Zement. Der Massengutmarkt weist ein langfristig moderates Wachstum auf, welches auch zukünftig erwartet wird.


Zweitmarkt für Schiffsfonds – Ankauf von bestehenden Schiffsbeteiligungen

Diese Zweitmarktfonds kaufen ältere Schiffsbeteiligungen, um einen geschlossenen Fonds mit einer Vielzahl von verschiedenen laufenden Schiffsbeteiligungen zu bilden. Durch eine professionelle Auswahl und eine breite Streuung auf verschiedene Schiffe sind diese Fonds eine interessante Kapitalanlage. Auch Sie können Ihre bestehenden Schiffsbeteiligungen an einen Zweitmarktfonds verkaufen. Für individuelle Ankaufskurse und die Abwicklung der Veräußerung können Sie uns gerne ansprechen.


Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Schiffsfonds-GmbH & Co. KG; Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines modernen Doppelhüllentankers

Aufwendungen eines in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geführten Schiffsfonds für die wirtschaftliche und steuerliche Konzeption, die Platzierung des Eigenkapitals, die Geschäftsbesorgung, die Prospekterstellung, die Finanzierungsvermittlung sowie für die Kontrolle der Mittelverwendung sind in der Steuerbilanz der KG in voller Höhe als Anschaffungskosten des Schiffs (hier Tankschiff) zu behandeln, wenn sich die Kommanditisten aufgrund eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks an dem Fonds beteiligen (Anschluss an BFH-Urteil vom 28. Juni 2001 IV R 40/97, BFHE 196, 77, BStBl II 2001, 717).

Die in der amtlichen AfA-Tabelle für sonstige Seeschiffe genannte Nutzungsdauer von zwölf Jahren ist für Tankschiffe (hier sog. Doppelhüllentanker), die im Jahr 2001 hergestellt worden sind, nicht anwendbar.

Die für den geschlossenen Immobilienfonds entwickelten Grundsätze, an denen der erkennende Senat festhält, sind gleichermaßen auf den vorliegend zu beurteilenden Fall eines geschlossenen Schiffsfonds zu übertragen. Berücksichtigung von Fondsetablierungskosten bei modellhafter Gestaltung seit Inkrafttreten von § 15b EStG: Für Jahre seit Inkrafttreten des § 15b EStG kann die auf § 42 AO gestützte Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Fondsetablierungskosten bei modellhafter Gestaltung nicht mehr angewendet werden.

Die Anschaffung, Verwaltung und Vercharterung des Tankschiffs unterscheidet sich insoweit weder rechtlich noch wirtschaftlich von der Anschaffung, Verwaltung und Vermietung einer Großimmobilie. Vergleichbar dem Immobilienfonds ist das vorliegende Fondskonzept darauf ausgerichtet, in gesamthänderischer Verbundenheit ein Tankschiff zu erwerben, zu verchartern und dabei eingeräumte steuerliche Vergünstigungen (hier insbesondere nach § 5a EStG) in Anspruch zu nehmen. Dieses Ziel konnte und sollte nach dem wirtschaftlichen Fondskonzept durch die Bündelung verschiedener, bereits vor der Aufnahme zukünftiger Gesellschafter abgeschlossener Verträge erreicht werden. Der einzelne dem Fonds beitretende Gesellschafter hatte mithin im Zeitpunkt des Eintritts in die Gesellschaft keinerlei (unternehmerischen) Einfluss mehr auf das wirtschaftliche Konzept, welches die Fondsinitiatoren, die teilweise Gründungsgesellschafter waren, im Einzelnen ausgearbeitet hatten. Aus der Sicht der beitretenden Gesellschafter standen sämtliche Aufwendungen für die einzelvertraglich vereinbarten Dienstleistungen, hier für die wirtschaftliche und steuerliche Konzeption, für die Platzierung, für die Geschäftsbesorgung (Investitionsphase), für den Prospekt, für die Vermittlung der Endfinanzierung (Fremdkapital) und für die Mittelverwendungskontrolle aufgrund der modellimmanenten Verknüpfung aller diesbezüglichen Verträge in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Erlangung des Eigentums an dem Tankschiff. Den von den Initiatoren und Gründungsgesellschaftern des Schiffsfonds abgeschlossenen einzelnen Verträgen kam daher jedenfalls aus der maßgeblichen Sicht der beitretenden Gesellschafter keine selbständige Bedeutung zu. Die einzelvertraglichen Abreden lassen sich auch bei dem hier zu beurteilenden Schiffsfonds nur aus der gewünschten Schaffung sofort steuerlich abziehbarer Ausgaben erklären. Ein Abzug von Aufwendungen als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben kommt insoweit nur in Betracht, als ein Erwerber eines Tankschiffs außerhalb der modellhaften Vertragsgestaltung diese ebenfalls sofort als Betriebsausgaben abziehen könnte. Dies ist bei den vorliegend in Streit stehenden Aufwendungen indes nicht der Fall.

Weder die für den Kauf und die Vercharterung eines Tankschiffs erforderlichen besonderen Marktkenntnisse noch die Höhe der beabsichtigten Investitionen eine andere steuerliche Beurteilung eines Schiffsfonds gegenüber einem Immobilienfonds rechtfertigen können. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang ebenfalls, dass die Vercharterung eines Tankschiffs, die grundsätzlich auch die Gestellung der Schiffsbesatzung umfasst, eine gewerbliche und keine vermögensverwaltende Tätigkeit darstellt. Denn die Frage der Einordnung einer Tätigkeit unter die Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 7 EStG ist nicht relevant für die Zuordnung verschiedener Aufwendungen zu den Anschaffungskosten einerseits oder den sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben andererseits. Es entspricht vielmehr gefestigter Rechtsprechung, dass die Zuordnung von Aufwendungen zu den Anschaffungskosten für die Gewinneinkünfte und Überschusseinkünfte übereinstimmend nach der Definition des § 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs erfolgt (vgl. allgemein Beschluss des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830, zu C.III.1.c dd).

Die zu den geschlossenen Immobilienfonds ergangene Rechtsprechung und deren Übertragung auf den vorliegenden Schiffsfonds steht auch nicht im Widerspruch zu den Beschlüssen des Großen Senats des BFH vom 10. November 1980 GrS 1/79 (BFHE 132, 244, BStBl II 1981, 164) und vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751). Zwar folgt aus der Rechtsprechung des Großen Senats, dass die Personengesellschaft/Gemeinschaft Steuerrechtssubjekt bei der Qualifikation und der Ermittlung der Einkünfte und der Gesellschafter/Gemeinschafter Subjekt der Einkünfteerzielung ist (vgl. auch Beschluss des Großen Senats des BFH vom 11. April 2005 GrS 2/02, BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679). Dem Gedanken der Einheit der Gesellschaft/Gemeinschaft folgend, sind deshalb grundsätzlich dem Gesellschafter nicht die einzelnen von der Gesellschaft verwirklichten Geschäftsvorfälle, sondern lediglich das Ergebnis der gemeinschaftlichen Tätigkeit (Gewinn oder Überschuss) anteilig zuzurechnen (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C.IV.2.b aa). Daraus folgt zugleich, dass für die Zuordnung der Aufwendungen zu den Anschaffungskosten oder zu den sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben grundsätzlich auf die Sicht der Gesellschaft abzustellen ist. Diese gesellschaftsbezogene, dem Grundsatz der Einheit der Gesellschaft geschuldete Beurteilung muss jedoch gegenüber dem Gedanken der Vielheit der Gesellschaft zurücktreten, wenn andernfalls eine sachlich zutreffende Besteuerung des Gesellschafters nicht möglich wäre (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C.IV.3).

Die Anwendung des § 42 der Abgabenordnung hat zur Folge, dass die gesellschaftsbezogene Betrachtung gegenüber der gesellschafterbezogenen Betrachtung zurücktritt, um die auf der Ebene der Gesellschafter zutreffende Besteuerung zu erreichen. Anders als in dem Fall eines gewerblichen Grundstückshandels, der dem Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 zu Grunde lag, führt jedoch die gesellschafterbezogene Betrachtung —dort die Einbeziehung der gewerblichen Aktivitäten des Gesellschafters— nicht erst zu einer Umqualifizierung der Aufwendungen im Rahmen der Einkünftezurechnung auf der Gesellschafterebene. Denn die Frage des Vorliegens von Anschaffungskosten oder sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben kann nur einheitlich beantwortet werden. Die einzelnen im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Erwerb des Tankschiffs angefallenen Aufwendungen sind daher auch bei einem geschlossenen Schiffsfonds der hier vorliegenden Art bereits auf der Ebene der Gesellschaft den Anschaffungskosten zuzuordnen.

Nach diesen Grundsätzen hat das FG die Aufwendungen für die wirtschaftliche und steuerliche Konzeption, die Platzierungskosten, das Geschäftsbesorgungshonorar (Investitionsphase), die Prospektkosten, die Finanzierungsvermittlungsgebühren Endfinanzierung (Fremdkapital) und die Gebühren für die Mittelverwendungskontrolle zutreffend als Anschaffungskosten des Tankschiffs und nicht als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben beurteilt. Denn allen vorgenannten Aufwendungen ist gemein, dass sie auf Grund der modellimmanenten Verknüpfung der einzelnen Verträge im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Erlangung des Eigentums an dem Tankschiff standen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Aufwendungen an einen Dritten oder den Initiator des Schiffsfonds, der zugleich Gesellschafter der Fondsgesellschaft, hier der Klägerin, ist, gezahlt worden sind (vgl. BFH-Urteil in BFHE 196, 77, BStBl II 2001, 717).


Beratungsangebot Schiffsfonds und Schiffsbeteiligungen

Seit vielen Jahren bieten wir Unabhängigkeit und Objektivität bei der Auswahl von steuerbegünstigten Kapitalanlagen. Diese ermöglichen Ihnen die Nutzung interessanter Steuersparmodelle und eine sinnvolle Streuung Ihrer Vermögensanlagen. Durch die Vielzahl der Angebote ist eine gründliche und neutrale Prüfung besonders wichtig. Da wir unabhängig von Initiatoren sind, können wir die Angebote objektiv prüfen, vergleichen und beurteilen.


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BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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