Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland


Spekulationssteuer auf Aktien

Aktiengewinne versteuern: Aktien + Spekulationssteuer berechnen


Willkommen bei Spekulationssteuer und Abgeltungssteuer auf Aktien


Spekulationssteuer + Aktien

Die Besteuerung von Aktiengewinnen in Deutschland folgt bestimmten Regeln, die für Anleger wichtig sind, um ihre steuerlichen Pflichten zu erfüllen und mögliche Vorteile zu nutzen. Hier sind die wichtigsten Punkte zusammengefasst:

  1. Besteuerung von Aktiengewinnen:

    • Gewinne aus Aktien, wie Dividenden oder Kursgewinne, unterliegen der Kapitalertragsteuer, auch bekannt als Abgeltungssteuer oder Spekulationssteuer.
    • Der Steuersatz beträgt pauschal 25 %, zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.
  2. Freibeträge:

    • Singles haben einen Sparerfreibetrag von 1.000 Euro pro Jahr, Ehepaare von 2.000 Euro. Gewinne bis zu diesen Beträgen sind steuerfrei.
    • Nur der Betrag, der diese Freibeträge übersteigt, muss versteuert werden.
  3. Freistellungsauftrag:

    • Um den Freibetrag zu nutzen, müssen Anleger einen Freistellungsauftrag bei ihrer Bank einreichen. Andernfalls wird die Steuer automatisch abgeführt und muss ggf. über die Steuererklärung zurückgefordert werden.
  4. Grundfreibetrag:

    • Liegt das Gesamteinkommen eines Steuerpflichtigen unter dem Grundfreibetrag (10.908 Euro für 2023), werden keine Steuern auf das Einkommen, einschließlich Kapitalerträge, erhoben.
  5. Günstigerprüfung:

    • Wenn der persönliche Steuersatz unter 25 % liegt, kann es vorteilhaft sein, die Kapitalerträge in der Steuererklärung anzugeben. Das Finanzamt führt dann eine Günstigerprüfung durch.
  6. Ausländische Aktien:

    • Dividenden aus ausländischen Aktien unterliegen oft einer Quellensteuer im Herkunftsland. Durch Doppelbesteuerungsabkommen kann diese Steuer oft reduziert oder angerechnet werden.
  7. Doppelbesteuerungsabkommen:

    • Diese Abkommen verhindern, dass Einkünfte in beiden Ländern voll besteuert werden. Oft wird die ausländische Quellensteuer auf die deutsche Steuerschuld angerechnet.
  8. Verfahren bei ausländischen Aktien:

    • In manchen Fällen wird die reduzierte Quellensteuer automatisch angewendet, in anderen Fällen müssen Anleger einen Erstattungsantrag stellen.
  9. Rechenbeispiel:

    • Bei einem Aktiengewinn von 2.500 Euro und einem Freibetrag von 1.000 Euro für Singles würde die Abgeltungssteuer auf 1.500 Euro angewendet. Hinzu kommen Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.
  10. Wichtig für Anleger:

    • Es ist ratsam, sich über die spezifischen Steuerregelungen zu informieren und ggf. steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um alle Vorteile zu nutzen und steuerliche Pflichten korrekt zu erfüllen.

Aktien und Spekulationssteuer bis zum 31.12.2008

Durch das Steuerentlastungsgesetz vom 24.03.1999 wurde die Spekulationsfrist für Aktien von ehemals sechs Monaten auf ein Jahr verlängert. Veräußert der Steuerpflichtige die Aktien innerhalb eines Jahres nach Anschaffung, so ist der Spekulationsgewinn nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG einkommenssteuerpflichtig. Für die Fristberechnung ist der Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäfts maßgeblich. Das ist in der Regel der Abschluss des Kaufvertrags.



Spekulationssteuer auf Aktiengewinne und Abgeltungssteuer ab dem 1.1.2009

Die Abgeltungssteuer gilt für alle Zinsen, Dividenden, Investmenterträge und auch für Spekulationsgewinne von Wertpapieren mit einem Steuersatz von 25 Prozent zzgl. Soli und ggf. Kirchensteuer.


Abgeltungssteuer Rechner

Kapitaleinkünfte Euro

Kirchensteuer


%

Sparerpauschbetrag (Freibetrag)Euro
 Euro
    Euro

Wann Anleger auf den Gewinn mit Aktien Steuern zahlen:

Aktienspekulation
  • In Deutschland sind Gewinne aus Aktiengeschäften grundsätzlich steuerpflichtig und werden wie Dividenden mit einer Quellensteuer von 25 Prozent besteuert. Die sog. Günstigerprüfung kann die Steuer auf Aktiengewinne verringern. Die Höhe der Steuer hängt von der Höhe des Gewinns und dem persönlichen Steuersatz des Anlegers ab. (Hinweis: Das sog. Halbeinkünfteverfahren wurde abgeschafft, d.h. die Gewinne aus Aktienverkäufen werden in vollem Umfang besteuert und nicht mehr nur zur Hälfte.)
  • Aktien, die vor 2009 gekauft wurden, sind steuerfrei.
  • Der Abzug von Verlusten aus Aktienverkäufen wird auf Gewinne aus Aktienverkäufen beschränkt, d.h. eine Verlustverrechnung mit anderen Spekulationsgeschäften ist nicht mehr möglich.
  • Der Werbungskostenabzug wurde eingeschränkt, d.h. bei Privatanlegern mit fremdfinanzierten Anlageprodukten laufen die gezahlten Zinsen ab 2009 steuerlich ins Leere, da der Abzug tatsächlicher Werbungskosten selbst bei der der gesetzlich neu eingeführten Wahl einer freiwilligen Veranlagung ausgeschlossen wird.
  • Wer weniger als 10.908 Euro im Jahr verdient, muss keine Steuern auf Kapitalerträge zahlen.

Tipps für Anleger:

  • Um die Steuerlast zu reduzieren, sollten Anleger einen Freistellungsauftrag bei ihrer Bank einrichten. Dieser ermöglicht es ihnen, bis zu 1.000 Euro pro Jahr steuerfrei zu verdienen.
  • Anleger, die den Grundfreibetrag überschreiten, sollten prüfen, ob sich eine Steuererklärung lohnt. Wenn der persönliche Steuersatz niedriger als die Abgeltungssteuer auf Aktiengewinne von 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag ist, ist es günstiger, die Kapitalerträge in der Steuererklärung anzugeben.
  • Anleger, die ausländische Aktien handeln, sollten sich über die jeweiligen Quellensteuersätze informieren. In manchen Fällen können sie sich zu viel gezahlte Quellensteuer zurückholen.

Wie wird der Veräußerungsgewinn bei Aktien berechnet?

Der Spekulationsgewinn bei Aktien ergibt sich aus der Gegenüberstellung von Anschaffungskosten zuzüglich Anschaffungsnebenkosten und Veräußerungskosten bzw. anderer Werbungskosten und dem Veräußerungserlös (§ 23 Abs. 3 Satz 1 EStG).


Der Veräußerungsgewinn bei Aktien wird in der Regel wie folgt berechnet:

  1. Verkaufspreis: Der Verkaufspreis ist der Betrag, für den die Aktie verkauft wurde.

  2. Anschaffungskosten: Die Anschaffungskosten sind die Kosten, die für den Kauf der Aktie angefallen sind, einschließlich Provisionen, Gebühren und Ausgaben im Zusammenhang mit dem Kauf der Aktie.

  3. Veräußerungskosten: Die Veräußerungskosten sind die Kosten, die für den Verkauf der Aktie angefallen sind, einschließlich Provisionen, Gebühren und Ausgaben im Zusammenhang mit dem Verkauf der Aktie.

Die Formel für den Veräußerungsgewinn lautet:

Verkaufspreis - (Anschaffungskosten + Veräußerungskosten + Steuern) = Veräußerungsgewinn

Es ist wichtig zu beachten, dass der Veräußerungsgewinn für steuerliche Zwecke berechnet wird und dass es Besonderheiten in der Besteuerung von Aktiengewinnen gibt. Es ist daher ratsam, sich von einem Steuerberater beraten zu lassen, um sicherzustellen, dass die Besteuerung korrekt berechnet wird.

Die Steuern auf den Veräußerungsgewinn werden auf Basis der persönlichen Steuersituation berechnet. Siehe auch Steuerrechner.


Verlustverrechnung bei Aktiengeschäften

Seit dem Jahr 1999 können Verluste eines Jahres in das vorangegangene und die folgenden Jahre rück- bzw. vorgetragen werden. Die Verlustverrechnung mit Spekulationsgewinnen des Vorjahres bzw. der Folgejahre ist erst ab dem Jahr 1999 möglich. Spekulationsverluste aus der Zeit vor 1999 werden nicht berücksichtigt.


Seit 2001 waren die Spekulationsgewinne nur noch zur Hälfte zu besteuern (Halbeinkünfteverfahren), d. h. Verluste wirken sich ebenfalls nur noch zur Hälfte aus. Verluste vor dem 1.1.2001 konnten aber weiterhin in voller Höhe abgezogen werden.


Die Optimierung der Verrechnung von Börsenverlusten ist für Anleger ein wichtiger Aspekt, um das Beste aus ihrer Investitionsstrategie herauszuholen, insbesondere in einem Jahr mit realisierten Verlusten. Hier sind die Schlüsselpunkte, die Sie beachten sollten:

  1. Verrechnung von Aktienverlusten: Verluste, die 2023 mit Aktien realisiert wurden, können nur mit Gewinnen aus anderen Aktienverkäufen verrechnet werden. Sie sind nicht mit Gewinnen aus Fonds, Anleihen oder mit Zinsen und Dividenden verrechenbar.

  2. Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht: Es gibt ein anhängiges Verfahren (Az. 2 BvL 3/21), das die Beschränkung der Verlustverrechnung hinterfragt. Bescheide ab 2009 sind diesbezüglich nur vorläufig. Anleger könnten von einer steuerzahlerfreundlichen Entscheidung profitieren.

  3. Anlage KAP ausfüllen: Um von einer möglichen Änderung zu profitieren, sollten Anleger die Anlage KAP in ihrer Steuererklärung für 2023 ausfüllen und einreichen.

  4. Verlustbescheinigung bei mehreren Depots: Wenn Sie Depots bei verschiedenen Banken haben und Verluste aus Aktienverkäufen mit Gewinnen aus anderen Aktien bankübergreifend verrechnen möchten, benötigen Sie eine Verlustbescheinigung. Diese muss bis zum 15. Dezember 2023 bei der jeweiligen Depotbank beantragt werden. Dies gilt auch für zusammenveranlagte Ehepartner, die ihre Verluste depotübergreifend verrechnen möchten.

  5. Ehegattenübergreifende Verlustverrechnung: Seit dem Jahressteuergesetz 2022 ist die ehegattenübergreifende Verlustverrechnung über die Steuererklärung möglich. Auch hier ist eine Verlustbescheinigung erforderlich, da die Depotbank nach deren Ausstellung den Verlustverrechnungstopf auf null setzt. Dies verhindert eine doppelte Verrechnung der Verluste.

  6. Wichtigkeit des Stichtags: Der 15. Dezember ist ein wichtiger Stichtag für die Beantragung der Verlustbescheinigung. Versäumen Sie diesen Termin, kann dies die Möglichkeit der Verlustverrechnung einschränken.

  7. Verlustverrechnungstopf: Beachten Sie, dass die Depotbank nach Ausstellung einer Verlustbescheinigung den Verlustverrechnungstopf auf null setzt. Dies ist wichtig, um eine doppelte Verrechnung zu vermeiden.

Indem Sie diese Punkte beachten und entsprechend handeln, können Sie Ihre Börsenverluste optimal verrechnen und Ihre steuerliche Situation verbessern. Es ist ratsam, bei Bedarf professionelle steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um sicherzustellen, dass alle Möglichkeiten optimal genutzt werden.

Tipp: Verlustverrechnungsbeschränkung umgehen: Seit dem 1. Januar 2021 können nur noch 20.000 Euro an Verlusten aus Termingeschäften abgezogen werden. Lösung: Gründung einer Trader-GmbH (vermögensverwaltende oder auch Spardosen-GmbH). Mehr Infos siehe GmbH + Steuern.


Der Bundesfinanzhof hält die Regelung im Einkommensteuergesetz (§ 20 Abs. 6 Satz 5; bzw. nun Satz 4 EStG), dass Verluste aus Aktienveräußerungen nur mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen ausgeglichen werden dürfen (Verlustbeschränkung) für verfassungswidrig. Es winken für Aktienhändler hohe Steuererstattungen durch das Urteil. Der BFH will sich eine Entscheidung des BVerfG darüber einholen, ob § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 vom 14.08.2007 (BGBl I 2007, 1912) insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, als Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden dürfen (Vorlagebeschluss vom 17. November 2020, VIII R 11/18).

Top Spekulationssteuer und Aktien


Abgeltungssteuer umgehen

Die Spekulationssteuer auf Aktiengewinne kann Ihre (Nachsteuer-)Rendite erheblich verringern. In Zusammenarbeit mit einem Steuerberater gibt es Lösungsmöglichkeiten zur Umstrukturierung Ihres Depots aufzuzeigen. Hierbei geht es um zukunftsweisende Steuerstrategien mit der Möglichkeit des Erhalts einer dauerhaften Steuerfreiheit für alle Erträge, selbst im Erbschaft- oder Schenkungsfall.


Ein Steuersparmodell ist z.B. eine vermögensverwaltende bzw. Trading GmbH. Der GmbH-Mantel ermöglicht Steuervorteile bei der Abgeltungssteuer: Mit einer Trading GmbH Aktien optimiert verkaufen und nur ca. 1,5 % Steuern zahlen. Mit einer Trading GmbH kann man Aktien im Privatbesitz steuerlich optimiert verkaufen. Siehe auch GmbH + Steuern.

Mein Steuerberater-Kollege Prof. Dr. Christoph Juhn Christoph Juhn spricht in diesem Video über die steueroptimierte Investition in Aktien über eine Trading-GmbH.


0:00 Einleitung & Intro
1:41 Vorstellung der Gestaltungsaufgabe
5:16 Vorstellung des Gestaltungsmodells
8:00 Voraussetzungen zur Umsetzung des Gestaltungsmodells
10:37 Umsetzung des Gestaltungsmodells in der Praxis
13:35 Weitere Besonderheiten: Steuereinbehalt durch die Bank & Erstattung durch das Finanzamt
14:32 Für welche Situationen lohnt sich das Gestaltungsmodell?
17:46 Fazit & Kontakt

Ein weiteres Steuersparmodell ist z.B. eine (individuelle) fondsgebundene Lebensversicherung. Der Versicherungsmantel ermöglicht Steuervorteile bei der Abgeltungssteuer:

  • Abgeltungsteuerstundung auf Zins- und Dividendenerträge
  • Abgeltungsteuerstundung auf realisierte Kursgewinne
  • Abgeltungsteuerfreiheit der zugeteilten fondsindividuellen Überschüsse
  • Steuervorteile bei Vererbung

Gleichzeitig können die Fonds von einer professionellen Vermögensverwaltung gemanagt werden, so dass Schwankungen bzw. Volatilität auf ein Minimum reduziert werden und Renditen von 7 bis 10% p.a. zu erwarten sind. Näheres dazu erfahren Sie gerne auf Anfrage. Hier finden Sie mehr Infos zur Besteuerung von Lebensversicherungen.


Private Veräußerungsgeschäfte: Wertpapiere in Girosammelverwahrung oder Streifbandverwahrung

Bei der Ermittlung der Einkünfte aus privaten Wertpapierveräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist Folgendes zu beachten:

1. Allgemeines zur Verwahrung von Wertpapieren

Bei der Verwahrung von Wertpapieren ist zwischen zwei Verwahrungsarten zu unterscheiden:

• Sammelverwahrung (Girosammelverwahrung)

• Sonderverwahrung (sog. Streifbandverwahrung)

a) Girosammelverwahrung

Sammelverwahrung bedeutet, dass Wertpapiere vom Verwahrer ungetrennt von eigenen und von Papieren Dritter aufbewahrt werden. Im Gegensatz zu der Streifbandverwahrung verliert der Wertpapierinhaber bei der Girosammelverwahrung das Einzeleigentum an bestimmten Wertpapieren und wird statt dessen Bruchteilseigentümer an allen Papieren einer Art und Gattung, die gemeinsam im Girosammeldepot verwahrt werden (§§ 5 ff. des Depotgesetzes – DepotG –).

b) Streifbandverwahrung

Bei der Streifbandverwahrung bleibt der Wertpapierinhaber Eigentümer der speziellen von ihm erworbenen Papiere. Die Wertpapiere werden unter äußerlich erkennbarer Bezeichnung jedes Hinterlegers gesondert von den eigenen Beständen der Bank oder von denen Dritter verwahrt. Der Name des Eigentümers wird auf dem Papierstreifen o.Ä. vermerkt, der als Streifband die Wertpapiere – ähnlich gebündelter Banknoten – umgibt (§ 2 DepotG).

In den Fällen der Streifbandverwahrung ist zu bedenken, dass lediglich die speziellen Aktien als solche einem bestimmten Eigentümer zugeordnet werden können. Es ist dagegen regelmäßig nicht möglich, den einzelnen Aktien ein genaues Anschaffungsdatum zuzuordnen, da dieses grundsätzlich nicht auf dem Streifband bezeichnet wird. Aus diesem Grunde kann die Rechtsprechung zum Girosammeldepot nach alter Rechtslage (Durchschnittswertmethode) analog auch auf die Streifbandverwahrung übertragen werden.

2. Einkommensteuerliche Behandlung der Veräußerung

Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erfolgt eine Besteuerung von Wertpapierverkäufen als privates Veräußerungsgeschäft, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr vergangen ist.

a) Rechtslage bis VZ 2003 (Durchschnittswertmethode)

Zur Ermittlung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Wertpapieren in Girosammelverwahrung hat der BFH (BFH-Urteil vom 24.11.1993, X R 49/90, BStBl 1994 II S. 591) entschieden, dass die Veräußerungsfrist i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nur dann gewahrt ist, soweit nach der Art und der Stückzahl ausgeschlossen werden kann, dass die veräußerten Wertpapiere außerhalb dieser Frist erworben wurden (vgl. H 169 „Sammeldepot” EStH 2004). Auf die RdNrn. 45-48, BMF-Schreiben vom 25.10.2004, IV C 3 – S 2256 – 238/04 (BStBl 2004 I S. 1034) wird verwiesen. Sowohl das Lifo- als auch das Fifo-Verfahren sind nicht anwendbar; die Anschaffungskosten sind nach den Durchschnittswerten zu ermitteln.

Praxis-Beispiel

Beispiel 1 (aus Rz. 48 des o.a. BMF-Schreibens):

In dem Depot des Steuerpflichtigen A befinden sich insgesamt 250 Aktien der B-AG, die zu folgenden Zeitpunkten zu unterschiedlichen Kursen angeschafft wurden:

Anschaffungszeitpunkt

Anzahl

AK je Aktie

1.7.2001

50

120 EUR

20.10.2001

80

160 EUR

10.11.2001

120

150 EUR

Am 1.10.2002 veräußert A 100 Aktien der B-AG zu einem Kurs von 200 EUR. Hierbei fallen Bankgebühren in Höhe von 10 EUR an.

Lösung:

Zunächst gelten die am 1.7.2001 angeschafften 50 Aktien als veräußert, weil bei diesen im Zeitpunkt der Veräußerung die Behaltensfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bereits abgelaufen war. Die restlichen veräußerten 50 Aktien entfallen anteilig auf den innerhalb der Behaltensfrist angeschafften Bestand.

Die Anschaffungskosten dieser Aktien sind nach Durchschnittssätzen zu ermitteln:

80 Aktien je 160 EUR

=

12.800 EUR

120 Aktien × 150 EUR

=

18.000 EUR

insgesamt 200 Aktien

=

30.800 EUR

Durchschnitt je Aktie

=

154 EUR

Es ergibt sich folgender Veräußerungsgewinn:

Veräußerungserlös insgesamt: 100 Aktien × 200 EUR

20.000 EUR

davon nicht steuerbar: 50 Aktien × 200 EUR

10.000 EUR

verbleiben:

10.000 EUR

abzüglich AK der 50 Aktien × 154 EUR

7.700 EUR

steuerbarer Veräußerungserlös:

2.300 EUR

abzüglich anteilige Bankgebühren (50 %):

5 EUR

privater Veräußerungsgewinn:

2.295 EUR

steuerpflichtig nach dem Halbeinkünfteverfahren:

1.147 EUR

Die innerhalb der Behaltensfrist veräußerten 50 Aktien entfallen auf die jeweiligen Anschaffungszeitpunkte mit einem Anteil von 80/200 (2/5) auf die am 20.10.2001 und mit einem Anteil von 120/200 (3/5) auf die am 10.11.2001 angeschafften Aktien. Die sich nach der Veräußerung am 1.10.2002 noch im Sammeldepot befindlichen 150 Aktien verteilen sich somit wie folgt auf die unterschiedlichen Anschaffungszeitpunkte:

Aktienbestand vor Veräußerung:

150 Stück

abzüglich Verkauf der Aktien

mit Anschaffungszeitpunkt 1.7.2001:

50 Stück

Zwischensumme:

200 Stück

Aufteilung der weiteren 50 verkauften Aktien auf

Anschaffungszeitpunkt 20.10.2001 (80/200 – 2/5):

20 Stück

Anschaffungszeitpunkt 10.11.2001 (120/200 – 3/5):

30 Stück

Für die noch im Depot befindlichen Aktien ergeben sich somit folgende Anschaffungsdaten:

Anschaffungszeitpunkt

Anzahl

AK je Aktie

20.10.2001

80 ./. 20 = 60

160 EUR

10.11.2001

120 ./. 30 = 90

150 EUR

Praxis-Beispiel

Beispiel 2 (Fortführung des Beispiels 1):

Am 25.10.2002 werden die restlichen im selben Depot befindlichen 150 Aktien zum Kurs von 190 EUR veräußert.

Lösung:

Zunächst gelten die am 20.10.2001 angeschafften 60 Aktien als veräußert, weil für diese die Behaltensfrist bereits abgelaufen ist. Nur der Teil des Veräußerungsgewinns ist steuerbar, der auf die am 10.11.2001 angeschafften Aktien entfällt.

Es ergibt sich folgender Veräußerungsgewinn:

Veräußerungserlös insgesamt: 150 Aktien × 190 EUR

28.500 EUR

davon nicht steuerbar: 60 Aktien × 190 EUR

11.400 EUR

verbleiben:

17.100 EUR

abzüglich AK der 90 Aktien × 150 EUR

13.500 EUR

steuerbarer privater Veräußerungsgewinn:

3.600 EUR

steuerpflichtig nach dem Halbeinkünfteverfahren:

1.800 EUR

b) Rechtslage ab dem VZ 2005 (Fifo-Methode)

Für die Wertpapiere der Girosammelverwahrung fingiert § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG n.F., dass die zuerst angeschafften Wertpapiere auch zuerst veräußert werden (sog. Fifo-Methode).

Der Vorteil der Fifo-Methode liegt – gemessen an der alten Rechtslage – in der einfacheren Ermittlung der realisierten Einkünfte. So werden jedem Veräußerungsgeschäft sowohl zeitlich als auch betragsmäßig ein oder mehrere Anschaffungsgeschäfte eindeutig zugeordnet. Dies erleichtert die Entscheidung darüber, ob die Veräußerung innerhalb der Veräußerungsfrist (steuerbar und steuerpflichtig) oder außerhalb (nicht steuerbar) liegt.

Im Fall der Steuerpflicht sind die feststehenden Anschaffungskosten aus den zugeordneten Erwerben zu berücksichtigen.

Beispiel 3:

Der Steuerpflichtige C erwirbt in den Jahren 2005 – 2006 folgende Aktien der X-AG:

Anschaffungszeitpunkt

Anzahl

AK je Aktie

1.11.2005

100

100 EUR

1.2.2006

40

90 EUR

1.8.2006

30

100 EUR

1.12.2006

30

110 EUR

Am 10.1.2007 veräußert C 150 Aktien zu einem Preis von je 150 EUR.

Lösung:

Nach der Fifo-Methode gelten die am 1.11.2005 angeschafften Wertpapiere als zuerst veräußert und zwar vorliegend außerhalb der Veräußerungsfrist.

Anschließend folgen nacheinander bis zur Stückzahl der verkauften Aktien die am 1.2.2006 und am 1.8.2006 erworbenen Aktien, die innerhalb der Veräußerungsfrist steuerpflichtig veräußert wurden.

Berechnung des Veräußerungsgewinns:

Veräußerungserlös:

150 Aktien × 150 EUR

=

22.500 EUR

davon nicht steuerbar:

100 Aktien × 150 EUR

=

15.000 EUR

verbleiben:

=

7.500 EUR

davon ½ = steuerpflichtiger

Veräußerungserlös:

=

3.750 EUR

abzgl. AK der am 1.2.2006 erworbenen Aktien

40 Aktien × 90 EUR

=

3.600 EUR

davon ½

=

1.800 EUR

abzgl. AK der am 1.8.2006 erworbenen Aktien

10 Aktien × 100 EUR

=

1.000 EUR

davon ½

=

500 EUR

steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn

=

1.450 EUR

c) Wahlrecht im VZ 2004

Für den VZ 2004 kann der Steuerpflichtige bei der Ermittlung der Anschaffungskosten zwischen der Durchschnittswert- und der Fifo-Methode wählen (vgl. Tz. 3 BMF-Schreiben vom 5.4.2005, IV A 3 – S 2259 – 7/05, BStBl 2005 I S. 617). Dabei wird es nicht beanstandet, wenn der Steuerpflichtige der Gewinnermittlung einen von der Jahresbescheinigung abweichenden Wert nach der jeweils anderen Berechnungsmethode zu Grunde legt, weil dies zu einem steuerlich günstigeren Ergebnis führt.

Hinweis:

Die Auswirkung der Gesetzesänderung auf die Höhe des Veräußerungsgewinns hängt von der jeweiligen Preisentwicklung der nachgekauften Wertpapiere ab.

Handelt es sich um ein Wertpapier mit fallenden Kursen bei Folgekäufen, dann ist die Fifo-Methode für den Steuerpflichtigen vorteilhaft.

Wenn der Steuerpflichtige bei steigenden Kursen nachkauft, dann stellt die aktuelle Gesetzeslage steuerrechtlich einen Nachteil dar.

FinMin Bremen, 25.7.2005, S 2256 - 5589 - 11 - 1

Normenkette

EStG § 23


Festlegung der Bewertungsreihenfolge für Wertpapiere in Girosammelverwahrung sowie bei Fremdwährungsguthaben nach dem Fifo-Verfahren (§ 23 EStG)

Das Gesetz legt eine Veräußerungsreihenfolge für Wertpapiere in Girosammelverwahrung sowie bei Fremdwährungsguthaben fest. Dies führt zu einer deutlichen Verfahrensvereinfachung, die dem Steuerpflichtigen die Berechnung seines Veräußerungsgewinns nachvollziehbar macht und gewährleistet, dass die Kreditinstitute die für die Jahresbescheinigung nach § 24c EStG erforderlichen Daten schneller und einfacher liefern können.

Bei der Girosammelverwahrung im Sinne der §§ 5 ff. Depotgesetz erwirbt der Wertpapierinhaber – im Gegensatz zur namentlichen Aufbewahrung – lediglich Bruchteilseigentum an allen Wertpapieren derselben Art, die gemeinsam im Girosammeldepot verwahrt werden.

Zur Ermittlung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Wertpapieren in Girosammelverwahrung hat der BFH mit Urteil vom 24.11.1993 (BStBl 1994 II S. 591) entschieden, dass ein Veräußerungsgewinn nur dann nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 steuerpflichtig ist, soweit nach Art und Stückzahl ausgeschlossen werden kann, dass die veräußerten Wertpapiere außerhalb der Behaltensfrist angeschafft wurden. Lifo- und Fifo-Verfahren seien nicht anwendbar.

Dies hat zur Folge, dass bei einem Verkauf eines Teils des Gesamtbestands einer Wertpapierart zunächst der Teil als veräußert gilt, der außerhalb der Behaltensfrist angeschafft wurde. Wurden die restlichen bei demselben Verwahrer befindlichen Wertpapiere ebenfalls zu unterschiedlichen Zeitpunkten angeschafft und nicht vollständig veräußert, gelten die zu den verschiedenen Zeitpunkten angeschafften Restbestände anteilig als veräußert. Ergibt sich dadurch ein Bruchteilsbestand eines Wertpapiers, ist dieser kaufmännisch zu runden.

Die Anschaffungskosten der Wertpapiere, bei denen die Behaltensfrist noch nicht abgelaufen ist, sind als Durchschnitt der einzelnen Anschaffungskosten zu ermitteln. Dies gilt auch, wenn ausschließlich Wertpapiere veräußert werden, bei denen die Behaltensfrist noch nicht abgelaufen ist, und eine andere Berechnung zu einem für den Steuerpflichtigen günstigeren Ergebnis führen würde.

Die Spitzenverbände der Kreditwirtschaft haben im Gesetzgebungsverfahren darauf hingewiesen, dass diese Art der Ermittlung der Anschaffungskosten und des Anschaffungszeitpunktes in der Praxis umfangreiche und schwierige Sachverhaltsermittlungen nach sich zieht, die trotz des Einsatzes von Datenverarbeitungstechnik zu einem fehleranfälligen Berechnungsverfahren führt.

Zu den Wirtschaftsgütern, die Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts sein können, gehören auch Geldbestände in fremder Währung. Werden Euro-Guthaben in eine Fremdwährung umgetauscht, wird damit das Wirtschaftsgut „Fremdwährungsguthaben” angeschafft. Der Umtausch dieses Guthabens in Euro oder in eine andere Fremdwährung innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung ist ein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG . Werden mehrere Beträge einer Fremdwährung auf ein Konto zu verschiedenen Zeitpunkten eingezahlt, entstehen die bei der Girosammelverwahrung angeführten Probleme der Verwendungsreihenfolge. Um diese zu beseitigen, wird auch bei derartigen privaten Veräußerungsgeschäften die Veräußerungsreihenfolge gesetzlich festgesetzt.

Die Worte „über dasselbe Fremdwährungskonto” am Ende der ursprünglichen Gesetzesentwurfsfassung wurden gestrichen, um auch die Fälle von mehreren Konten bei demselben Institut zu erfassen.

Beispiel:

Anleger Krug kauft Telekom-Aktien über das Girosammeldepot bei seiner Hausbank wie folgt:

Datum Kurswert Stück Anschaffungskosten
15.1.11 40 100 4.000
30.9.11 30 100 3.000
7.2.12 50 100 5.000

Am 28.2.12 verkauft er 200 Stück für insgesamt 14.000 beim Kurswert von 70.

Alte Rechtslage:

Veräußerungserlös 14.000
– 100 Aktien steuerfrei 7.000
– durchschn. Anschaffungskosten der restlichen 100 4.000
zu versteuernder „Spekulationsgewinn”: 3.000

Neuer Bestand:

Datum Kurswert Stück Anschaffungskosten
30.9.11 1.500
7.2.12 50 50 2.500

Neue Rechtslage:

Veräußerungserlös 14.000
– 100 Aktien steuerfrei 7.000
– Anschaffungskosten der am 30.9.11 erworbenen 100 3.000
zu versteuernder „Spekulationsgewinn”: 4.000

Neuer Bestand:

Datum Kurswert Stück Anschaffungskosten
7.2.12 50 100 5.000

Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften: Fifo-Methode

Mit dem Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz – EURLUmsG) vom 9.12.2004, BStBl 2004 I S. 1158, wurde der § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG um die Sätze 2 und 3 ergänzt und im Gesetz eine Veräußerungsreihenfolge (Fifo-Methode) für Wertpapiere in Girosammeldepotverwahrung sowie bei Fremdwährungsbeträgen festgelegt. Nach dieser Vorschrift wird nunmehr unterstellt, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere auch zuerst veräußert werden. Eine Ermittlung der Anschaffungskosten nach Durchschnittswerten ist in diesen Fällen somit nicht mehr erforderlich.

Es ist die Frage aufgetreten, ob die o.g. Regelung für Fälle der Sammelverwahrung gem. § 5 Depotgesetz (z.B. Familien-AG) auch im Rahmen der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften i.S. des § 17 EStG zu beachten ist.

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist entschieden worden, dass die Fifo-Methode bei der Ermittlung der Einkünfte nach § 17 EStG für die Fälle der Sammelverwahrung gem. § 5 Depotgesetz nicht entsprechend angewendet werden kann.

Ausschließlich für den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG und auch nur für Fälle des § 5 Depotgesetz ist durch das EURLUmsG hiervon abweichend die Anwendung der Fifo-Methode vorgesehen.

In allen anderen Fällen ist ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung weiterhin nach der Rechtsprechung des BFH zu verfahren (BFH vom 24.11.1993, X R 49/90, BStBl 1994 II S. 591), wonach Wertpapiere, die sich in einem Girosammeldepot befinden, grundsätzlich mit den durchschnittlichen Anschaffungskosten sämtlicher Wertpapiere derselben Art zu bewerten sind.

Eine dem § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vergleichbare Sonderregelung für die Ermittlung des Gewinns bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften ist in § 17 EStG nicht enthalten. Ein Abweichen von der bisherigen Verfahrensweise ist daher nicht möglich.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass jedoch in den meisten Fällen die Anteile an einer Kapitalgesellschaft nicht nur zivilrechtlich, sondern auch steuerrechtlich ihre Selbstständigkeit behalten. Dies hat zur Folge, dass der Steuerpflichtige bei der Veräußerung von – geteilten – Anteilen die Wahl hat zu entscheiden, welcher Anteil veräußert werden soll. Voraussetzung hierfür ist, dass die Identität der Anteile gegeben ist.

Bei GmbH-Anteilen kann die Identität der Anteile durch Bezugnahme auf den notariellen Erwerbsvorgang nachgewiesen werden. Bei Aktien ist dies z.B. durch Zuordnung von Stücknummern bzw. durch Verwahrung in einem gesonderten Depot (Streifbanddepot) möglich.

Durch die Auswahl des zu veräußernden Anteils sind ihm bei der Ermittlung des Veräußerungsergebnisses auch nur seine speziellen Anschaffungskosten zuzuordnen. Dies kann u.U. dazu führen, dass hierdurch ein Verlust realisiert wird, welcher bei der Auswahl eines anderen Anteils nicht entstanden wäre. Ein Missbrauch i.S. des § 42 AO liegt insoweit nicht vor.

OFD Magdeburg, 15.5.2006, S 2244 - 63 - St 214

Normenkette

EStG § 17

EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2


Aktuelles + weitere Infos

Das Urteil des Finanzgerichts Köln (FG Köln, Urteil v. 26.4.2023 - 5 K 1403/21), behandelt die Frage der sachlichen Unbilligkeit der Erhebung von Einkommensteuern im Kontext von steuerlich nicht zu berücksichtigenden Aktienverlusten. Hier sind die wesentlichen Punkte und Implikationen dieses Falles:

Hintergrund:

  • Aktienverluste: In bestimmten Situationen, insbesondere nach dem Verlustverrechnungsverbot für bestimmte Kapitaleinkünfte, können Verluste aus Aktiengeschäften oder Stillhaltergeschäften steuerlich nicht mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden.
  • Existenzminimum: Das Existenzminimum ist der Betrag, der einem Steuerpflichtigen mindestens verbleiben muss, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Dieser Betrag ist von der Besteuerung freizustellen.

Kern des FG Köln Urteils:

  1. Sachliche Unbilligkeit: Das FG Köln hat entschieden, dass die Erhebung von Einkommensteuern sachlich unbillig sein kann, wenn durch die Nichtberücksichtigung von tatsächlich erlittenen Aktienverlusten das Existenzminimum des Steuerpflichtigen tangiert wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Verluste zu einem tatsächlichen Geldabfluss geführt haben und das steuerfrei zu belassende Existenzminimum dadurch beeinträchtigt wird.

  2. Subjektives Nettoprinzip: Das Gericht stellte fest, dass nach dem subjektiven Nettoprinzip der Staat dem Steuerpflichtigen von seinem Einkommen so viel steuerfrei belassen muss, wie zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts erforderlich ist. Dieses Prinzip bildet die verfassungsrechtliche Untergrenze für den Zugriff durch die Einkommensteuer.

  3. Veranlagungsjahr: Das FG Köln betonte, dass die Freistellung des Existenzminimums für jedes Veranlagungsjahr separat zu betrachten ist, ohne eine Gesamtbetrachtung über mehrere Jahre vorzunehmen.

Bedeutung und Implikationen:

  • Revision beim BFH: Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision eingelegt, und der Bundesfinanzhof (BFH) muss nun klären, ob die Entscheidung des FG Köln Bestand hat. Insbesondere wird der BFH prüfen, ob die Freistellung des Existenzminimums in jedem Veranlagungsjahr separat zu betrachten ist und ob die im Streitjahr steuerlich nicht berücksichtigungsfähigen Verluste eine abweichende Festsetzung von Einkommensteuer aus Billigkeitsgründen rechtfertigen.
  • Ermessensentscheidung: Da es sich bei einem Erlass aus Billigkeitsgründen (gemäß § 163 AO) um eine Ermessensentscheidung handelt, ist die gerichtliche Überprüfbarkeit begrenzt. Die Gerichte prüfen in der Regel nur, ob das Ermessen fehlerfrei ausgeübt wurde.

Wichtig zu beachten:

  • Einzelfallbetrachtung: Jeder Fall ist individuell zu betrachten, und die spezifischen Umstände des Einzelfalls sind entscheidend. Die Tatsache, dass das FG Köln in einem Fall die Erhebung der Einkommensteuer als sachlich unbillig angesehen hat, bedeutet nicht automatisch, dass dies auf alle ähnlichen Fälle zutrifft.
  • Beratung: Betroffene Steuerpflichtige sollten sich fachkundig beraten lassen, insbesondere wenn sie in einer ähnlichen Situation sind und überlegen, einen Antrag auf Erlass der Einkommensteuer aus Billigkeitsgründen zu stellen oder sich auf den schwebenden Prozess zu berufen.

Das anhängige Verfahren beim BFH bietet für Personen in ähnlichen Situationen die Möglichkeit, sich auf den schwebenden Prozess zu berufen und gegebenenfalls ihre Steuerfestsetzungen offen zu halten, bis eine endgültige Entscheidung getroffen wird. Es ist jedoch wichtig, die Entwicklungen in diesem Fall zu verfolgen und sich bewusst zu sein, dass die endgültige Entscheidung des BFH maßgeblich sein wird.


Weitere Infos:


Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland


Steuerberater Berlin

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)

Termine nach Vereinbarung.
Anfragen bitte nur per E-Mail:
Steuerberater@steuerschroeder.de

Ich bin für Sie da, wenn es um Ihre Steuern geht.


Steuer-Newsletter Steuer-Newsletter
Gratis Steuertipps direkt in Ihr Postfach






Steuerberatung online

Nutzen Sie jetzt meine online Steuerberatung:



Empfehlungen:





Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin