Bundesfinanzhof (BFH): Im Jahr 2015 zu erwartende Entscheidungen von besonderer Bedeutung

EINKOMMENSTEUER

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Preisgelder eines Turnierpokerspielers: In dem Verfahren X R 43/12 streiten die Beteiligten um die Frage, ob die von dem Kläger bei Turnierpokerspielen gewonnenen Preisgelder als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen, weil sie wesentlich von seinem Geschick abhängen, oder als Glücksspielgewinne nicht zu steuerbaren Einkünften führen. Gewerbesteuer als Betriebsausgabe bei der Einkommensteuer: Bis einschließlich des Jahres 2007 war die Gewerbesteuer als Betriebsausgabe gewinnmindernd bei der Einkommensteuer zu berücksichtigen. Im Verfahren IV R 8/13 hat sich der IV. Senat mit der Frage zu befassen, ob er das ab dem Jahr 2008 bestehende Abzugsverbot und damit die Beendigung der wechselseitigen Beeinflussung der Berechnungsgrundlagen der Gewerbesteuer und der Einkommensteuer für verfassungsgemäß erachtet. Einbringung eines Grundstücks aus dem Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens in das Gesamthandsvermögen einer neu gegründeten Personengesellschaft: Im Verfahren X R 28/12 ist streitig, ob bzw. ggf. in welcher Höhe die Einbringung eines Wirtschaftsguts aus einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in das Gesamthandsvermögen einer neu gegründeten Personengesellschaft eine Gewinnrealisierung zur Folge hat, wenn der Buchwert des Wirtschaftsguts die Kommanditeinlage übersteigt und hinsichtlich des übersteigenden Betrags ein Darlehen gewährt wird (“Trennungstheorie” bei teilentgeltlichen Übertragungsvorgängen). Zuschätzungen aufgrund eines Zeitreihenvergleichs: In dem Verfahren X R 20/13 (ähnlich auch X R 19/14 ) streiten die Beteiligten darüber, ob der sog. Zeitreihenvergleich eine geeignete Methode für eine sachgerechte Schätzung des Gewinns einer Speisegaststätte ist. Der Zeitreihenvergleich ist dadurch gekennzeichnet, dass in der Regel wöchentlich ein bereinigter Wareneinkauf ermittelt, diesem der erzielte Erlös gegenübergestellt und so für jede Wochenperiode ein Rohgewinnaufschlagsatz ermittelt wird. Der Durchschnittssatz aus der Zehnwochenperiode mit dem höchsten durchschnittlichen Rohgewinnaufschlagsatz wird dann auf das gesamte Jahr angewandt. Behandlung eines Zuschusses für Werbemaßnahmen: Im Verfahren IV R 25/12 hat sich der IV. Senat mit der Frage zu befassen, ob die Zahlung eines Zuschusses für die Vermarktung eines Kinofilms an einen Lizenznehmer beim zahlenden Lizenzgeber zu einer den Gewinn sofort mindernden Betriebsausgabe führt oder der Aufwand über die Laufzeit des Lizenzvertrags verteilt werden muss. Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags bei Planung einer Biogas- bzw. Photovoltaikanlage: In den Verfahren X R 42/11 und X R 20/11 wurde bereits geklärt, dass bei in Gründung befindlichen Betrieben die Investitionsabsicht für die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags neben der verbindlichen Bestellung auch durch andere geeignete Indizien belegt werden kann. Die Verfahren IV R 30/12 und IV R 38/12 bieten dem IV. Senat die Gelegenheit, näher zu konkretisieren, ob bei der Planung einer Biogas- bzw. Photovoltaikanlage diese Absicht durch die Einholung eines unverbindlichen Angebots belegt bzw. ob in unzureichenden finanziellen Mitteln für eine derartige Anschaffung ein Indiz für das Fehlen einer solchen Absicht gesehen werden kann. Nutzung von aus einer Biogasanlage erzeugte Wärme zu privaten Heizzwecken: Im Verfahren IV R 42/12 hatte der Betreiber einer Biogasanlage neben der Produktion von Strom auch Wärme erzeugt und diese teilweise in seiner benachbarten Wohnung zu Heizzwecken genutzt. Es wird zu klären sein, ob diese Art der Nutzung zu einer gewinnerhöhenden Entnahme im Betrieb der Biogasanlage führt, die mit dem Preis zu schätzen ist, die der Betreiber Dritten in Rechnung stellt. Teilwertabschreibung bei Einnahmen-Überschussrechnung: In den Verfahren III R 12/13 und III R 13/13 ist streitig, ob bei einem Einzelunternehmer, der seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, ausnahmsweise eine gewinnmindernde Berücksichtigung einer voraussichtlich dauernd in ihrem Wert geminderten GmbH-Beteiligung auf den Erinnerungswert von 1 Euro in Betracht kommt, wenn die GmbH zum Ende des Gewinnermittlungszeitraums auf den Einzelunternehmer (Alleingesellschafter) verschmolzen wird und damit möglicherweise ein “Totalverlust” der Beteiligung vorliegt.

Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit

Realteilung einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungssozietät: Der Begriff der Realteilung ist im Einkommensteuergesetz vorausgesetzt, aber nicht definiert. Anlässlich des Verfahrens III R 49/13 wird sich der III. Senat mit den Voraussetzungen einer Realteilung und ihren Folgen für die Gewinnermittlung der Sozietät befassen. Das Verfahren wirft darüber hinaus Fragen im Zusammenhang mit dem Feststellungsverfahren und der verbindlichen Zusage auf. Einkünfte einer technischen Übersetzungsgesellschaft: Im Verfahren VIII R 46/13 ist zu entscheiden, ob eine auf technische Übersetzungen spezialisierte GbR auch dann freiberufliche Einkünfte erzielen kann, wenn ein Teil der Übersetzungen unter Zuhilfenahme von Fremdübersetzern erbracht wird, deren Sprachen die Gesellschafter selbst nicht beherrschen.

Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit

Werbungskostenabzug für die Behandlung eines “Burn-Out”: Krankheitskosten können steuermindernd geltend gemacht werden, wenn sie zur Behandlung einer typischen Berufskrankheit aufgewandt werden. In dem Verfahren VI R 36/13 wird die Frage an den BFH herangetragen, ob es sich bei einer Krankheit wie “Burn-Out”, die zumindest auch durch eine starke emotionale Belastung im Beruf ausgelöst wird, um eine typische Berufskrankheit handelt. Werbungskostenabzug für Zuzahlungen zu einem Firmenwagen: Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch für private Fahrten zur Verfügung, kann der Steuerpflichtige in Abweichung zur 1 %-Methode den geldwerten Vorteil mit den tatsächlich auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen ansetzen, wenn er ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt. In dem Verfahren VI R 24/14 ist streitig, ob monatliche Zuzahlungen eines Arbeitnehmers für die Nutzung eines Firmenwagens als Werbungskosten abzugsfähig sind oder nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung darstellen, wenn die Zuzahlungen über dem nach der Fahrtenbuchmethode ermittelten Nutzungswert liegen.

Einkünfte aus Kapitalvermögen

Verfassungsmäßigkeit des Werbungskostenabzugs bei den Kapitaleinkünften: In dem Verfahren VIII R 13/13 stellt sich dem VIII. Senat die Frage, ob der gesetzliche Ausschluss des Werbungskostenabzugs bei den Einkünften aus Kapitalvermögen jedenfalls dann verfassungswidrig ist, wenn der individuelle Steuersatz unter 25 % liegt. Verfassungsmäßigkeit der Verrechnung halbierter Altverluste mit vollen Neugewinnen aus Wertpapierverkäufen: Die Verfahren VIII R 37/13 und VIII R 51/13 bieten dem VIII. Senat voraussichtlich die Gelegenheit zur Prüfung, ob die gesetzlich vorgesehene Verrechnung von Verlusten aus Wertpapierveräußerungsgeschäften, die nach dem Halbeinkünfteverfahren ermittelt wurden, mit Gewinnen, die unter dem Regime der Abgeltungsteuer und damit in voller Höhe entstanden sind, im Hinblick auf das faktische hälftige Verlustabzugsverbot verfassungswidrig ist. Barabfindung beim Aktientausch als Kapitalertrag: Die Verfahren VIII R 10/13 sowie VIII R 42/13 werfen die Frage auf, ob Barabfindungen, die nach der Einführung der Abgeltungsteuer anlässlich eines Tausches von sog. Altaktien geleistet wurden, bei denen die einjährige Spekulationsfrist bereits abgelaufen war, gleichwohl zu Kapitalerträgen nach § 20 Abs. 4a Satz 2 EStG führen. Antrag auf Günstigerprüfung im Rahmen der Abgeltungsteuer: Im Verfahren VIII R 14/13 wird der BFH zu entscheiden haben, ob der Antrag nach § 32d Abs. 6 EStG auf Einbeziehung der Kapitaleinkünfte in die tarifliche Einkommensteuer auch noch nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides gestellt werden kann.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Werbungskostenabzug für einen in zeitlicher Hinsicht teilweise zur Einkünfteerzielung genutzten Raum: Auf Vorlage des IX. Senats hat der Große Senat des BFH im Verfahren GrS 1/14 Gelegenheit, grundsätzliche Ausführungen zur Behandlung von Kosten für ein in zeitlicher Hinsicht nur teilweise für betriebliche/berufliche Zwecke genutztes Arbeitszimmer zu machen. Fraglich ist insoweit zunächst, ob der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers voraussetzt, dass der betreffende Raum zumindest fast ausschließlich betrieblich/beruflich genutzt wird. Sofern dies nicht der Fall sein sollte, stellt sich die weitere Frage, ob eine Aufteilung – mithin eine anteilige steuermindernde Berücksichtigung – der durch die zeitanteilige betriebliche/berufliche Nutzung entstandenen Kosten in Betracht kommt. Im Nachgang zur Entscheidung des Großen Senats werden die beiden Verfahren III R 62/11 und X R 32/11 (Betriebsausgabenabzug für teilweise als Arbeitszimmer genutzte Räume) zu entscheiden sein. Vertragliche Kaufpreisaufteilung mit Unterschreiten des amtlichen Bodenrichtwerts für den auf Grund und Boden entfallenden Anteil: In dem Revisionsverfahren IX R 12/14 ist streitig, ob nennenswerte Zweifel an der im Kaufvertrag vorgenommenen Aufteilung des Gesamtkaufpreises anzunehmen sind, weil der bei der Aufteilung auf den Grund und Boden entfallende Wertanteil geringer als der amtliche Bodenrichtwert ist. Anschaffungsnahe Herstellungskosten: Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten). Das Revisionsverfahren IX R 25/14 wirft die Frage auf, ob Aufwendungen, die aus anderen Gründen bereits als Herstellungskosten anzusehen sind, in die dargestellte 15 %-Grenze einzubeziehen sind.

Sonderausgaben

Sonderausgabenabzug bei einer Spende an eine – als gemeinnützige Einrichtung im balearischen Stiftungsregister eingetragene – Stiftung spanischen Rechts: Als Folge einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) sind unter bestimmten Voraussetzungen auch Spenden ins EU-Ausland als Sonderausgaben abzugsfähig. Im Verfahren X R 7/13 ist zu entscheiden, welche Anforderungen an die vom Spender zu erbringenden Nachweise zu stellen sind.

Außergewöhnliche Belastungen

Verfassungsmäßigkeit der Kürzung von Krankheitskosten um zumutbare Belastung: Die Einkommensteuer wird auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen (außergewöhnliche Belastungen). Der Steuerpflichtige muss dabei entsprechend seiner steuerlichen Leistungsfähigkeit einen Teil der Belastung selbst tragen (zumutbare Belastung). In den Verfahren VI R 32/13 und VI R 71/13 hat sich der BFH u.a. mit der Frage zu befassen, ob der Gesetzgeber von Verfassungs wegen verpflichtet ist, den Steuerpflichtigen bei der Einkommensteuer von den gesamten Krankheitskosten freizustellen und auf die Kürzung um die zumutbare Belastung zu verzichten. Behindertengerechter Umbau einer Motoryacht: In dem Verfahren VI R 30/14 wird sich der BFH mit der Frage beschäftigen, ob Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau einer für Freizeitzwecke genutzten Motoryacht des Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind. Der querschnittsgelähmte und damit auf einen Rollstuhl angewiesene Steuerpflichtige hatte u.a. die “Boys Cabin” seiner Motoryacht in eine bodenebene Nasszelle umbauen lassen. Zudem war die Koje so umgestaltet worden, dass er in diese allein ein- und aussteigen konnte. Aufwendungen für eine Diätverpflegung: Gegenstand des Revisionsverfahrens VI R 89/13 ist die Frage, ob Aufwendungen für ärztlich verordnete Vitamine und andere Mikronährstoffe zur Behandlung einer chronischen Stoffwechselstörung als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind. Im Streitfall ersetzte die Diätkost eine medikamentöse Behandlung der Steuerpflichtigen, die an einer Gluten-Unverträglichkeit leidet.

Einkommensteuerveranlagung/Tarif

Begründung einer Masseverbindlichkeit: In dem Verfahren III R 21/11 wird sich der III. Senat damit beschäftigen, welche ertragsteuerrechtlichen Folgen sich ergeben, wenn der Insolvenzverwalter die auf ein von ihm geführtes Anderkonto eingegangenen Betriebseinnahmen des Insolvenzschuldners aus der von diesem fortgeführten gewerblichen Tätigkeit in Höhe des pfändungsfreien Teils an diesen ausbezahlt. Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit: Im Revisionsverfahren IX R 23/14 stellt sich die Frage, ob es sich bei der auf Mieteinkünfte aus zwangsverwaltetem Grundvermögen entfallenden Einkommensteuer um eine Masseverbindlichkeit handelt. Besteuerung Alleinerziehender; Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen: Im Verfahren III R 62/13 stellen sich verfassungsrechtliche Fragen: Zum einen geht es darum, ob es verfassungsrechtlich geboten ist, Alleinerziehende nach dem Splittingtarif zu besteuern, zum anderen darum, ob die Kürzung außergewöhnlicher Belastungen um die sog. zumutbare Belastung mit der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vereinbar ist (siehe hierzu auch die Verfahren VI R 32/13 und VI R 71/13 ).

KÖRPERSCHAFTSTEUER

Körperschaftsteueranrechnung: Die Frage, unter welchen Voraussetzungen Steuerpflichtige bei Gewinnausschüttungen von im Ausland ansässigen Kapitalgesellschaften die ausländische Körperschaftsteuer auf ihre deutsche Einkommensteuer anrechnen können, ist Gegenstand der Verfahren I R 38/12 und I R 69/12 . Mit dem körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahren hatte sich bereits der EuGH in den sog. “Meilicke”-Verfahren beschäftigt (s. EuGH-Urteile vom 6.3.2007, C-292/04 , Slg. 2007, I-1835 , und vom 30.6.2011, C-262/09 , Slg 2011 I-5669) und die frühere nationale Rechtslage für unionsrechtswidrig gehalten. Verfassungswidrigkeit der Zinsschranke: Zinsaufwendungen eines Betriebes sind aufgrund der sog. Zinsschranke nur in eingeschränktem Umfang als Betriebsausgaben abziehbar. In den Verfahren I R 2/13 und I R 57/13 ist zwischen den Beteiligten streitig, ob die Zinsschranke gegen Verfassungsrecht, insbesondere gegen das objektive Nettoprinzip verstößt, nach dem nur der Saldo aus den Einnahmen und den beruflich veranlassten Aufwendungen der Besteuerung unterliegt. In seinem Beschluss vom 18.12.2013, I B 85/13 ( BFHE 244 S. 320 ) hat der BFH bereits ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit zum Ausdruck gebracht. Dem ist das Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Schreiben vom 13.11.2014 entgegengetreten, sodass der Beschluss nicht über den Einzelfall hinaus anzuwenden ist.

GEWERBESTEUER

Befreiung der in einem Rehabilitationszentrum ohne vollstationäre Unterbringung erbrachten Leistungen von der Gewerbesteuer: In dem Verfahren X R 2/13 ist streitig, ob die in einem Rehabilitationszentrum in Form einer Tageseinrichtung erbrachten Leistungen der Gewerbesteuer unterliegen, wenn die Patienten nicht lediglich für eine einzelne Behandlungmaßnahme erscheinen, sondern dort über mehrere Stunden behandelt, betreut und verpflegt werden.

UMSATZSTEUER

Vorsteuerabzug und Vertrauensschutz: Im Verfahren V R 17/14 wird der V. Senat damit befasst sein, ob der Leistungsempfänger einen Anspruch auf Vorsteuerabzug auch dann hat, wenn die von ihm erteilten Gutschriften nicht den richtigen Leistenden ausweisen, er aber darauf vertraute, dass die Lieferungen durch die in der Gutschrift ausgewiesene Person erbracht wurden. Die Frage ist insbesondere vor dem Hintergrund der Entwicklungen der Rechtsprechung des EuGH von besonderer Bedeutung. Steuersatz bei “Online-Ausleihe”: Inländische Bibliotheken haben ihr traditionelles Angebot zwischenzeitlich dadurch erweitert, dass sie ihren Nutzern über ihren Onlineauftritt ermöglichen, digitalisierte Inhalte (z.B. E-Books) von der elektronischen Plattform des Vertragspartners der Bibliothek auf ein Empfangsgerät (z.B. E-Book-Reader) herunterzuladen. Im Verfahren V R 43/13 hat der V. Senat die Frage zu beantworten, ob die entgeltliche Bereitstellung der digitalisierten Inhalte durch den Vertragspartner an inländische Bibliotheken dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Steuerfreie Pflegeleistungen: Im Verfahren V R 13/14 hat der V. Senat zu prüfen, ob eine Pflegehelferin Unternehmerin ist, wenn sie im Wesentlichen gegenüber einem Verein Leistungen erbringt, zu der sich der Verein gegenüber zu pflegenden Personen verpflichtet hat. Daran schließt sich ggf. die Frage an, ob die von ihr erbrachten Pflegeleistungen (Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung) nach nationalem Recht steuerfrei sind oder sie sich auf das möglicherweise günstigere Unionsrecht berufen kann. Vorsteuerabzug trotz Unterschreitens der Mindestnutzung: Im Verfahren XI R 15/13 ist streitig, ob einer kommunalen Gebietskörperschaft der anteilige Vorsteuerabzug zusteht, die einen Anschaffungsgegenstand zu weniger als 10 % zu unternehmerischen Zwecken und im Übrigen zu nichtwirtschaftlichen Zwecken einsetzt. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG setzt der Vorsteuerabzug voraus, dass ein gelieferter Gegenstand zu mindestens 10 % für das Unternehmen des Steuerpflichtigen genutzt wird (sog. Mindestnutzung). Es wird zu klären sein, ob diese Regelung auch anwendbar ist, wenn eine Nutzung zu nichtwirtschaftlichen Zwecken vorliegt und ob dies gegen Unionsrecht verstößt. Vorsteuerabzug aus dem Erwerb einer Photovoltaikanlage: Das Verfahren XI R 21/13 betrifft die Frage, ob bei dem Erwerb von Einzelteilen einer Photovoltaikanlage eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug auch dann besteht, wenn die Anlage von dem Erwerber sofort an einen Dritten verpachtet wird und der Erwerber aufgrund besonderer Regelungen des Pachtvertrages weder Einflussmöglichkeiten auf den Standort und den Betrieb der Photovoltaikanlage hat, noch bestimmen darf, an wen und zu welchem Preis die Anlage nach Beendigung des Pachtverhältnisses veräußert wird. Kryokonservierung befruchteter menschlicher Eizellen: Im Verfahren XI R 23/13 wird der XI. Senat zu entscheiden haben, ob bei Vorliegen einer organisch bedingten Sterilität das Einfrieren und die Lagerung befruchteter menschlicher Eizellen (sog. Kryokonservierung) zur künftigen Herbeiführung einer künstlichen Befruchtung eine steuerfreie Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin ist. Zuordnung der bewegten Warenlieferung beim Reihengeschäft: Der XI. Senat wird sich in den Verfahren XI R 30/13 , XI R 12/14 und XI R 15/14 mit der Frage zu befassen haben, welcher Lieferung die Warenbewegung bei einem Reihengeschäft zuzuordnen ist. Dabei wird auch zu klären sein, ob es entscheidungserheblich ist, dass der Ersterwerber dem Erstlieferer mitteilt, dass ein Weiterverkauf erfolgt. Umsatzsteuerbarkeit von ebay-Verkäufen: Im Verfahren XI R 43/13 wird zu klären sein, ob der Verkauf von Gegenständen des Privatvermögens einer bereits bestehenden unternehmerischen Tätigkeit zugeordnet werden kann. Die Klägerin, eine selbständige Finanzdienstleisterin, veräußerte auf der Handelsplattform ebay über 100 Pelzmäntel und -jacken im eigenen Namen und für Rechnung ihres Ehemannes, der diese – so das Finanzgericht – von seiner Mutter geerbt hatte.

ERBSCHAFT- UND SCHENKUNGSTEUER

Freigebige Zuwendung in Form eines zinslosen Darlehens trotz Verzinsungsverbots nach iranischem Recht: Die Gewährung eines zinslosen Darlehens ist in der Regel eine schenkungsteuerpflichtige freigebige Zuwendung. In dem Verfahren II R 19/13 stellt sich die Frage, ob dies auch dann gilt, wenn nach dem für den Darlehensgeber geltenden iranischen Recht in den ersten acht Jahren der Darlehensgewährung keine Zinsen berechnet werden durften. Einkommensteuerschuld des Erblassers als Nachlassverbindlichkeit:Einkommensteuerschulden des Erblassers können vom Erben als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden. In dem Revisionsverfahren II R 45/13 ist insoweit u.a. zu klären, ob es für die Höhe der abziehbaren Nachlassverbindlichkeiten auf die tatsächlich festgesetzte oder die materiell zutreffende Einkommensteuerschuld ankommt. Steuerbefreiung für Erwerb eines Familienheims: In den Verfahren II R 13/13 und II R 39/13 wird sich der BFH erneut mit der Steuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims befassen. Seit dem 1. Januar 2009 können unter bestimmten Voraussetzungen auch Kinder und Enkelkinder, die von ihren Eltern oder Großeltern von Todes wegen eine bis zum Erbfall als Familienheim genutzte Immobilie erwerben, eine derartige Steuerbefreiung in Anspruch nehmen. Voraussetzung für eine Steuerbefreiung ist u.a., dass der Erwerber sich unverzüglich nach dem Erbfall dazu entschließt, die Immobilie zu eigenen Wohnzwecken selbst zu nutzen und dies gegenüber dem Finanzamt darlegt. In den beiden genannten Verfahren wird der II. Senat zu klären haben, welche Anforderungen an die unverzügliche Bestimmung zur Eigennutzung zu stellen sind.

ZOLLRECHT

Nachweis der Rückwareneigenschaft einer Ware: Das Verfahren VII R 21/12 wirft die Frage auf, ob der Hersteller einer von ihm ausgeführten Ware bei deren Wiedereinfuhr durch einen Dritten verpflichtet ist, die erforderlichen Angaben über eventuell bei der Herstellung verwendete Drittlandswaren zu machen, um die Abfertigung der reimportierten Ware als Rückware zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang ist zu entscheiden, ob der Hersteller einer Ware eine Person ist, die unmittelbar oder mittelbar an Vorgängen im Rahmen des Warenverkehrs beteiligt und dadurch mitwirkungspflichtig ist, auch wenn er keinen Bezug zum konkreten Einfuhrvorgang hat und durch die Mitwirkungshandlung sogar eine Selbstschädigung zu befürchten ist.

LUFTVERKEHRSTEUER

Luftverkehrsteuer: Die Verfahren VII R 51/13 und VII R 55/13 betreffen die Frage, ob das Luftverkehrsteuergesetz in formeller und materieller Hinsicht verfassungsgemäß und unionsrechtskonform ist.

ZWEITWOHNUNGSSTEUER

Ausnahmeregelung für Verheiratete: Das Innehaben einer Zweitwohnung unterliegt in Hamburg grundsätzlich der Zweitwohnungssteuer, sofern nicht die Voraussetzungen für eine Nichterhebung der Steuer für verheiratete oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebende Personen vorliegen. Im Verfahren II R 13/14 wird sich der BFH mit der Frage beschäftigen, ob die Ausnahmeregelung für Verheiratete und Lebenspartner vor dem Hintergrund des Gebots einer gleichmäßigen Besteuerung einer einschränkenden Auslegung dahingehend bedarf, dass die Zweitwohnungssteuer nur dann nicht zu erheben ist, wenn es sich bei der Nebenwohnung um die überwiegend genutzte Wohnung der verheirateten, nicht dauernd getrennt lebenden Person handelt.

ABGABENORDNUNG / FINANZGERICHTSORDNUNG

Vorlage elektronischer Daten aus sog. Warenwirtschaftssystemen: In dem Verfahren X R 42/13 (ähnlich X R 29/13 und X R 47/13 ) streiten die Beteiligten um die Rechtsfrage, ob die Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung die Vorlage von Kasseneinzeldaten des Warenverkaufs verlangen kann, wenn der Steuerpflichtige sich in seinem Betrieb eines sog. Warenwirtschaftssystems bedient, das entsprechende Aufzeichnungen ermöglicht. Gebührenbemessung für kostenpflichtige verbindliche Auskunft: Die Handlungen der Finanzämter sind grundsätzlich gebührenfrei, im Verfahren über die Erteilung einer “verbindlichen Auskunft” wegen des besonderen “Dienstleistungscharakters” jedoch gebührenpflichtig. Im Verfahren IV R 13/12 hat der IV. Senat die Frage zu beantworten, ob der für die Gebührenbemessung grundsätzlich maßgebliche Gegenstandswert den steuerlichen Auswirkungen des dargelegten Sachverhalts entspricht oder ob – wie z.B. im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung – nur 10 % der steuerlichen Auswirkungen als Gegenstandswert maßgeblich sind. Grobes Verschulden durch vergessene Eintragung eines Auflösungsverlusts: Nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 der Abgabenordnung sind Steuerbescheide zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekanntwerden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. In dem Revisionsverfahren IX R 18/14 streiten die Beteiligten darüber, ob das “schlichte Vergessen” der Eintragung eines bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung berechneten Auflösungsverlustes nach § 17 EStG in die Anlage für Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus selbstständiger Arbeit (GSE) ein grobes Verschulden im Sinne dieser Änderungsvorschrift darstellt. Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen im Wege einer Billigkeitsmaßnahme: Nach Aufhebung der im EStG verankerten einkommensteuerrechtlichen Freistellung von sog. Sanierungsgewinnen ab dem Jahr 1998 durch den Gesetzgeber hat die Finanzverwaltung die alte Rechtslage im Wege eines BMF-Schreibens praktisch wiederhergestellt, indem es unter bestimmten Voraussetzungen eine Billigkeitsmaßnahme in Form von Stundung oder Erlass der auf einen Sanierungsgewinn entfallenden Steuer erlaubt. Der X. Senat des BFH hatte die Befugnis der Exekutive zu einer solchen vereinheitlichenden Verwaltungsvorschrift für den Erlass von Sanierungsgewinnen aus sachlichen Billigkeitsgründen in der Vergangenheit im Verfahren X R 34/08 nicht von vornherein in Frage gestellt, sondern eine Billigkeitsmaßnahme mangels Vorliegens der im sog. Sanierungserlass aufgestellten Voraussetzungen abgelehnt. Nachdem die Vorinstanz im Verfahren X R 23/13 eine Billigkeitsmaßnahme bereits deshalb abgelehnt hat, weil dies dem Willen des Gesetzgebers widerspreche, hat der BFH nun voraussichtlich erneut Gelegenheit, sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die Verwaltung überhaupt zum Erlass einer solchen Verwaltungsvorschrift befugt war oder ggf. jedenfalls zu weit reichende Billigkeitsmaßnahmen für möglich hält. Erstattungsanspruch der getrennt veranlagten Ehefrau: Gegenstand des Verfahrens VII R 26/13 ist die Frage, ob eine getrennt veranlagte Ehefrau erstattungsberechtigt ist, wenn sie nach Ergehen einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung hinsichtlich der Konten ihres Ehemannes, jedoch vor Aufhebung der Zusammenveranlagung, durch Zahlung auf die Gesamtschuld der Eheleute die Steuerschulden des Ehegatten aus ihren Mitteln getilgt hat. Weiterhin klären wird der VII. Senat die Frage, inwiefern das Finanzamt von einer Tilgungsbestimmung ausgehen muss, wenn ihm die Mittelherkunft explizit mitgeteilt wurde. Einkommensteuererstattungsansprüche als Teil der Insolvenzmasse: In dem Verfahren VII R 32/13 wird der BFH klären, ob Einkommensteuererstattungsansprüche, die für Einkünfte aus einer aus dem Insolvenzbeschlag freigegebenen selbständigen Tätigkeit und daraus resultierender Überzahlung von Vorauszahlungen entstehen, zur Insolvenzmasse gehören. Mit Ansprüchen, die nicht zur Insolvenzmasse gehören, könnte das Finanzamt seine vorinsolvenzlichen Steuerforderungen aufrechnen. Zurechnung der Kenntnis einer Behörde bei Wohnsitzwechsel: In dem Verfahren VII R 24/13 wird sich der VII. Senat mit der Frage auseinandersetzen, ob die Kenntnis des bisher örtlich zuständigen Finanzamts von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei einem Wohnsitzwechsel des Steuerpflichtigen dem örtlich zuständig gewordenen Finanzamt in einem anderen Bundesland zuzurechnen ist. Klageerhebung durch behördlich zurückgewiesenen Bevollmächtigten:Verfahrenshandlungen eines im Behördenverfahren wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen zurückgewiesenen Bevollmächtigten sind unwirksam, wenn sie nach der Zurückweisung vorgenommen werden. In den Verfahren V R 49/14 und V R 50/14 wird der V. Senat deshalb zu klären haben, ob ein durch die Finanzbehörde während eines Steuerfestsetzungsverfahrens zurückgewiesener Bevollmächtigter nach Erlass der Einspruchsentscheidung wirksam Klage erheben kann oder er daran wegen der behördlichen Zurückweisungsverfügung gehindert ist. Durchsuchung im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren: Im Verfahren VIII R 1/13 wird der VIII. Senat zu prüfen haben, ob die Rechtswidrigkeit einer Durchsuchung im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren auch noch vor den Finanzgerichten gerügt werden kann und ob in diesem Zusammenhang nur mittelbar erlangte Beweismittel einem steuerrechtlichen Verwertungsverbot unterliegen (sog. Fernwirkung). Quelle: Bundesfinanzhof, Auszug aus dem Jahresbericht 2014