Archiv der Kategorie: Steuererklärung

Hier finden Sie die Einkommensteuererklärungsformulare

Besteuerung von Alterseinkünften

I. Allgemeines zur Besteuerung von Alterseinkünften

Die Besteuerung von Alterseinkünften wurde mit dem Alterseinkünftegesetz zum 01.01.2005 neu geregelt. Mit diesem Gesetz wird – auf Grund einer Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts die Besteuerung der verschiedenen Arten von Alterseinkünften angeglichen. Insbesondere Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden in zunehmendem Maße bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens berücksichtigt und die für Pensionen zu gewährenden Freibeträge werden schrittweise abgebaut. Auch der Abbau des im Bereich der Versorgungsbezüge bestehenden Versorgungsfreibetrags wird bis in das Jahr 2039 gestreckt.

-> Renten Rechner

Gleichzeitig kommt es zu einer stetig ansteigenden steuerlichen Berücksichtigung der Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben. Dieser gleitende Übergang zur (am Ende vollständigen) nachgelagerten Besteuerung dauert insgesamt bis zum Jahr 2040. Bei Personen, die im Jahr 2040 oder später in Rente gehen, unterliegt die Rente oder Pension – unter Berücksichtigung eventueller Abzugsbeträge bei Alterseinkünften – dann in voller Höhe der Besteuerung, so dass alle Rentner und Pensionäre, die ab dem Jahr 2040 eine Rente bzw. Pension erstmalig beziehen, einkommensteuerrechtlich gleich behandelt werden.

Die große Mehrheit der Rentnerinnen und Rentner, die vor Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes am 01.01.2005 bereits Rente bezogen haben, muss auch nach 2005 auf ihre Rente keine Steuern bezahlen. So waren ab dem Jahr 2005 für alle Alleinstehenden, die als „Bestandsrentner“ bereits eine Rente bezogen haben oder im Jahr 2005 als „Neufälle“ in Rente gingen, Renten bis zu einer Höhe von ca. 19.193 Euro pro Jahr – das sind ca. 1.599 Euro pro Monat – steuerunbelastet, wenn keine weiteren Einkünfte vorlagen. Bei Verheirateten verdoppelten sich diese Beträge. Für Rentner, die 2010 in Rente gehen, beträgt die Höhe der jährlich steuerunbelasteten Rente ca. 16.236 Euro pro Jahr. Die genaue Höhe der Rente, die steuerlich unbelastet bleibt, hängt aber auch von der Höhe des Beitrags zur Krankenversicherung ab. Die genannten Zahlen beziehen sich – wie bereits ausgeführt – nur auf Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Verfügt der Rentner neben einer gesetzlichen Rente noch über andere Einkünfte z. B. aus Werkspensionen oder Betriebsrenten, Vermietung und Verpachtung oder kommen Einkünfte eines erwerbstätigen Ehepartners hinzu, kann sich auch eine Steuerbelastung ergeben.

-> Weitere Informationen zur Renten-Besteuerung

 

II. Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen

2.1. Leibrenten und andere Leistungen aus den gesetzlichen Alterssicherungssystemen

a) Grundsatz

Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, den landwirtschaftlichen Alterskassen, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Basisrentenverträgen unterliegen seit 2005 grundsätzlich der nachgelagerten Besteuerung. Dies gilt gleichermaßen für alle Bestandsrenten sowie für nach 2004 erstmals gezahlte Renten. Erfasst werden alle Leistungen aus den genannten Alterssicherungssystemen, unabhängig davon, ob sie als Rente oder Teilrente – wie Altersrente, Erwerbsminderungsrente, Hinterbliebenenrente (als Witwen-/Witwerrente oder Waisenrente) oder Erziehungsrente – oder als einmalige Leistung – wie Sterbegeld oder Abfindung von Kleinbetragsrenten – ausgezahlt werden.

-> Basisrente Rechner

Bestimmte Leistungen sind allerdings steuerfrei: z. B. Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, der Abfindungsbetrag für eine Witwen-/Witwerrente wegen Wiederheirat des Witwers/der Witwe nach § 107 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch SGB VI oder die unter bestimmten Voraussetzungen mögliche Erstattung der Versicherungsbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Gleiches gilt für entsprechende Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen. Auf Grund des Systemwechsels im Jahre 2005 kommt für die Besteuerung von Renten aus den gesetzlichen Alterssicherungssystemen und Basisrentenverträgen bis zum Jahr 2039 eine Übergangsregelung zur Anwendung, bei der sowohl die Besteuerung der Leistungen als auch der Abzug der Altersvorsorgeaufwendungen sukzessive ansteigen. Für jede Rente wird der anteilige Rentenbetrag gesondert ermittelt, der zu versteuern ist (Besteuerungsanteil). Bemessungsgrundlage hierfür ist der (Brutto-)Jahresbetrag der Rente im Jahr nach Rentenbeginn. Eine Rente beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem die Rentenzahlung, ggf. auch nach rückwirkender Zubilligung, tatsächlich bewilligt wird. Dieser Zeitpunkt ist dem Rentenbescheid zu entnehmen. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem Besteuerungsanteil bleibt dagegen steuerfrei. Er wird als Rentenfreibetrag in Euro dauerhaft festgeschrieben. Diese Festschreibung erfolgt im Jahr nach dem Rentenbeginn, da es sich hierbei um das erste Jahr handelt, in dem eine „volle“ Jahresrente ausgezahlt wird. Bei Rentenbeginn vor dem Systemwechsel (01.01.2005) erfolgt die dauerhafte Festschreibung des Rentenfreibetrags auf Grund der Jahresrente im Jahr 2005, weil der Rentenbezieher bereits im Jahr 2005 eine volle Jahresrente bezogen hat.

Der Besteuerungsanteil gilt einheitlich und damit sowohl für ehemalige rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer als auch für ehemals selbständig Tätige und nicht pflichtversicherte Personen.
Der Besteuerungsanteil der Rente wird für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang bis zum Jahr 2020 in jährlichen Schritten von 2 Prozent auf 80 Prozent und anschließend in jährlichen Schritten von 1 Prozent bis zum Jahr 2040 auf 100 Prozent nach dem sog. Kohortenprinzip angehoben. Unter bestimmten Voraussetzungen können Renten aus den gesetzlichen Alterssicherungssystemen weiter mit dem sog. Ertragsanteil besteuert werden (vgl. hierzu die Ausführungen unter 2.2. b).

b) Folgerenten

Besonderheiten gelten für die Ermittlung des Besteuerungsanteils von Renten, bei denen bereits früher eine Rente aus demselben Rentenstammrecht gezahlt worden ist (Folgerenten). Für die Berechnung des steuerfreien Teils der Rente werden Folgerenten grundsätzlich als eigenständige Renten behandelt. Bei der Ermittlung des Besteuerungsanteils von Folgerenten wird allerdings nicht der tatsächliche Beginn dieser Rente herangezogen. Als Jahr des Rentenbeginns der Folgerente gilt grundsätzlich das Jahr, in dem die vorhergehende Rente zu laufen begann. Dieses Jahr gilt auch als Jahr des Rentenbeginns für Zwecke der Ermittlung des Besteuerungsanteils. Als Besteuerungsanteil wird aber – wie bei allen Renten aus den betreffenden Alterssicherungssystemen – immer mindestens ein Prozentsatz von 50 angesetzt. Der steuerfreie Anteil wird nach den allgemeinen Grundsätzen im Jahr, das dem Beginn der Folgerente folgt, ermittelt und festgeschrieben.
Folgerenten liegen z. B. vor, wenn:

  • eine Rente wegen voller Erwerbsminderung im Anschluss an eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gezahlt wird oder umgekehrt
  • eine Altersrente einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung folgt
  • eine kleine Witwen-/Witwerrente einer großen Witwen-/Witwerrente folgt.

Eine Folgerente kann auch vorliegen, wenn die Rentenempfänger von Vor- und Folgerente nicht identisch sind. Somit stammen z. B. auch die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und eine nachfolgende Witwen-/Witwerrente oder Waisenrente aus derselben Quelle.

Für die Erwerbsunfähigkeitsrente gilt ein Besteuerungsanteil von 52 Prozent, weil sie im Jahr 2006 begonnen hat. Die Erwerbsunfähigkeitsrente wurde über einen Zeitraum von 3 Jahren und 10 Monaten gezahlt. Folgt ihr nun die gesetzliche Altersrente nach, wird nicht der tatsächliche Rentenbeginn der Altersrente (01.05.2010) für die Ermittlung des Besteuerungsanteils herangezogen, sondern es gelten für die Ermittlung des Rentenbeginns die Besonderheiten für eine Folgerente. Es wird dafür unterstellt, die Altersrente hätte bereits 3 Jahre und 10 Monate (also die Laufzeit der vorhergehenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung) früher, also am 01.08.2006, begonnen. Somit gilt die Regelaltersrente als im Jahr 2006 begonnen. Diese Vorverlegung des Rentenbeginns hat zur Folge, dass der der Besteuerung unterliegende Teil auf Basis eines Prozentsatzes i. H. v. 52 berechnet wird. Ohne die Sonderregelung würden 60 Prozent der Altersrente der Besteuerung unterliegen.

2.2. Andere Leibrenten

a) Allgemeines zu Leibrenten

Lebenslange Leibrenten, die nicht aus einem der oben beschriebenen gesetzlichen Alterssicherungssysteme bzw. aus einer Basisrente stammen, werden mit dem sog. Ertragsanteil steuerlich erfasst. Die Höhe des Ertragsanteils bestimmt sich nach dem Alter des Rentenberechtigten bei Rentenbeginn. Mit dem Ertragsanteil soll in typisierender Form der Teil der ab dem Beginn der Auszahlungsphase anfallenden Zinsen ermittelt werden. Hierzu wird bei einer lebenslangen Rente an der (Rest-)Lebenserwartung des Rentenberechtigten zu Rentenbeginn angeknüpft und errechnet, wie hoch die voraussichtlich anfallenden Erträge bei einem Zinssatz von 3 Prozent sein würden. Die Erträge, die während der Ansparphase entstanden sind, bleiben dagegen unberücksichtigt. Der sich so ergebende Wert wird gleichmäßig über die angenommene Rentenlaufzeit verteilt und ergibt den vom Rentenbeginn abhängigen Ertragsanteil.

Für abgekürzte Leibrenten – z. B. aus einer eigenständigen privaten Erwerbsminderungsversicherung, die nur bis zum 65. Lebensjahr gezahlt wird – gibt es spezielle Ertragsanteile. Hierdurch wird die besondere Situation bei diesen Rentenarten berücksichtigt. Die Höhe der Ertragsanteile wurde zum 01.01.2005 auf Grund der geänderten Rahmenbedingungen mit Wirkung sowohl für Renten, deren Rentenbeginn nach dem 31.12.2004 liegt, als auch für solche, die bereits vor dem 01.01.2005 bewilligt und gezahlt worden sind, abgesenkt.

b) Öffnungsklausel

Die Ertragsanteilsbesteuerung kann auf Antrag des Steuerpflichtigen unter den Voraussetzungen der sog. Öffnungsklausel auch bei Leibrenten oder anderen Leistungen vorgenommen werden, die grundsätzlich der Kohortenbesteuerung unterlägen. Die Öffnungsklausel ist für Fälle erforderlich, in denen über lange Zeiträume vor dem Systemwechsel hinweg die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (oder vergleichbaren Alterssicherungssystemen) oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind und ansonsten durch die Kohortenbesteuerung die Gefahr einer Zweifachbesteuerung bestehen würde.

Die Öffnungsklausel gilt nur für den Teil der Leibrente oder anderen Leistung, der auf Beiträgen oder Beitragsanteilen beruht, die bis zum 31.12.2004 über ein Zeitraum von insgesamt mindestens 10 Kalenderjahren oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden. Erst dann besteht die Gefahr, dass es zu einer Zweifachbesteuerung kommen könnte. Für den Teil der Leibrenten oder der anderen Leistungen, die auf Beiträgen bis zur Beitragsbemessungsgrenze beruhen, bleibt es bei der Kohortenbesteuerung. Es ist also eine Aufteilung vorzunehmen: Ein Teil der Leistungen wird nach dem Kohortenprinzip, ein anderer mit dem Ertragsanteil steuerlich erfasst.

2.3. Leistungen aus einer Rentenversicherung, die nicht lebenslang gezahlt werden

Wird bei einer Rentenversicherung nicht eine lebenslange Rentenzahlung vereinbart, richtet sich die Besteuerung des Ertrags aus der Rentenversicherung nach den Vorschriften über Einkünfte aus Kapitalvermögen (siehe hierzu weiter unten).

 

III. Besteuerung von Pensionen

Versorgungsbezüge (insbesondere Beamten- und Werkspensionen) gehören als Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen zu den – nachträglichen – Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Da für diese Altersbezüge anders als für Renten im aktiven Arbeitsleben keine eigenen Beiträge gezahlt werden, unterliegen Versorgungsbezüge grundsätzlich in vollem Umfang der Besteuerung.
Wie bei anderen im Alter bezogenen Einkünften wird auch die Besteuerung der Versorgungsbezüge gemildert. Von den Versorgungsbezügen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei. Daneben wird – wie auch bei Renten – ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro berücksichtigt.

Der maßgebende Prozentsatz für den steuerfreien Teil der Versorgungsbezüge und der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag bestimmen sich ab 2005 nach dem Jahr des Versorgungsbeginns. Mit der vollständigen Umstellung auf das System der nachgelagerten Besteuerung im Jahr 2040 wird auch die einkommensteuerrechtliche Gleichbehandlung von Beamten- und Werkspensionen mit Renten erreicht sein. Bis dahin werden der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag schrittweise in dem Maße verringert, in dem die Besteuerungsanteile der Leibrenten erhöht werden.

Der bei Versorgungsbeginn ermittelte Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gelten grundsätzlich für die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs. Zu einer Neuberechnung führen – wie bei Renten – nur Änderungen des Versorgungsbezugs, die ihre Ursache in der Anwendung von Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs- oder Kürzungsregelungen haben.
Folgt ein Hinterbliebenenbezug einem Versorgungsbezug, bestimmen sich der Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag für den Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr des Beginns des Versorgungsbezugs des Verstorbenen. Bei Bezug von Witwen-/Witweroder Waisengeld ist für die Berechnung der Freibeträge für Versorgungsbezüge das Jahr des Versorgungsbeginns des Verstorbenen maßgebend, der diesen Versorgungsanspruch zuvor begründete.

 

IV. Besteuerung von Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen („Riester“)

4.1. Grundsatz zur Besteuerung von Riester-Renten

Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen („Riester“), aus Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen werden erst in der Auszahlungsphase besteuert. Dies gilt auch dann, wenn zugunsten des Vertrags ausschließlich Beiträge geleistet wurden, für die der Anleger keine „Riester“-Förderung erhalten hat. Aus diesem Grund findet auch die ab dem 01.01.2009 geltende Abgeltungsteuer bei den Altersvorsorgeverträgen keine Anwendung. Die Höhe der Besteuerung korrespondiert grundsätzlich mit der steuerlichen Freistellung der Beiträge in der Ansparphase. Wurden die jeweiligen Beitragszahlungen steuerlich gefördert, dann sind die sich daraus ergebenden Altersleistungen voll nachgelagert zu versteuern. Hat der Anleger hingegen keine Förderung erhalten, werden maximal die entstandenen Erträge und Wertsteigerungen besteuert. Unter Umständen müssen die Altersleistungen entsprechend aufgeteilt werden.

-> Riester Rechner

4.2. Zahlungen, die ausschließlich auf geförderten Beiträgen beruhen

Beruhen die ausgezahlten Leistungen ausschließlich auf geförderten Beiträgen, unterliegt der gesamte Auszahlungsbetrag der nachgelagerten Besteuerung. Dies gilt auch, soweit die Leistungen auf gutgeschriebenen Zulagen sowie den erzielten Erträgen und Wertsteigerungen beruhen.

Zu den geförderten Beiträgen gehören die zugunsten eines Altersvorsorgevertrags geleisteten Eigenbeiträge zuzüglich der für das Beitragsjahr zustehenden Altersvorsorgezulage, soweit sie insgesamt den Höchstbetrag (ab dem Jahr 2008 = 2.100 Euro) nicht übersteigen, mindestens jedoch die gewährten Zulagen und die geleisteten Sockelbeträge (ab dem Jahr 2005 = 60 Euro/Jahr).

Für diese Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag kommt auch die Berücksichtigung des Altersentlastungsbetrags (siehe unter VI.) in Betracht.

4.3. Zahlungen, die ausschließlich auf nicht geförderten Beiträgen beruhen

Wurden die Beiträge, die zugunsten eines Altersvorsorgevertrags geleistet wurden, nicht steuerlich gefördert, dann richtet sich die Besteuerung der auf diesen Beiträgen beruhenden Leistung nach der Art der Auszahlungsform. Faktisch werden die Leistungen, die auf ungeförderten Beiträgen beruhen, wie bei vergleichbaren anderen Anlageprodukten besteuert.

a) Lebenslange Renten

Soweit es sich bei der Auszahlung um eine lebenslange Rente handelt, die auf nicht geförderten Beiträgen beruht, erfolgt die Besteuerung mit dem entsprechenden Ertragsanteil. Die Höhe des Ertragsanteils ist abhängig vom Alter des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Rentenbeginns (vgl. 2.2.a).

b) Leistungen aus Versicherungsverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen, und Direktversicherungen, die auf nicht geförderten Beiträgen beruhen

Wird auf nicht geförderten Beiträgen beruhendes Kapital aus einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag in Form eines Versicherungsvertrags ausgezahlt, werden die Leistungen wie bei einem „normalen“ Versicherungsvertrag besteuert. Es ist also zwischen Leistungen aus Versicherungsverträgen, die bis zum 01.01.2005 abschlossen wurden, und Verträgen mit Vertragsschluss nach dem 31.12.2004 zu unterscheiden.

Erfüllt ein vor dem 01.01.2005 abgeschlossener Versicherungsvertrag bestimmte Voraussetzungen – u. a. mindestens 12 Jahre Vertragslaufzeit – kann die Auszahlung des angesparten Kapitals (inkl. der Erträge) steuerfrei erfolgen. Liegen die entsprechenden Voraussetzungen hingegen nicht vor – z. B. weil die Vertragslaufzeit weniger als 12 Jahre betragen hat – sind die in der Auszahlung enthaltenen rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen zu versteuern.

Bei einem nach dem 31.12.2004 abgeschlossenen Versicherungsvertrag unterliegt im Falle einer Kapitalauszahlung der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge der Besteuerung. Wird die Leistung erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres (ab 31.12.2011: Vollendung des 62. Lebensjahres) des Steuerpflichtigen ausgezahlt und hat der Vertrag im Zeitpunkt der Auszahlung mindestens 12 Jahre bestanden, ist nur die Hälfte dieses Unterschiedsbetrags der Besteuerung zu Grunde zu legen.

c) Andere Leistungen

Handelt es sich bei den Auszahlungen aus dem Altersvorsorgevertrag weder um eine Leibrente noch um eine Leistung aus einem Versicherungsvertrag, ist der Unterschiedsbetrag zwischen der ausgezahlten Leistung und den auf sie entrichteten Beiträgen der Besteuerung zu Grunde zu legen. Wird die Leistung erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Leistungsempfängers ausgezahlt und hatte der Vertrag eine Laufzeit von mehr als 12 Jahren, ist nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags zu versteuern. Für nach dem 31.12.2011 abgeschlossene Verträge ist grundsätzlich auf die Vollendung des 62. Lebensjahres abzustellen. Entsprechende Fallgestaltungen können sich z. B. bei einem zertifizierten Bank- oder Fondssparplan ergeben. Bei diesen erfolgt die Auszahlung der Altersleistungen regelmäßig in Form eines Auszahlungsplans mit anschließender Teilkapitalverrentung ab dem 85. Lebensjahr. Die im Zuge des Auszahlungsplans geleisteten Zahlungen werden wie oben beschrieben besteuert.

4.4. Zahlungen, die sowohl auf geförderten als auch auf nicht geförderten Beiträgen beruhen

Beruhen die Leistungen sowohl auf geförderten als auch auf nicht geförderten Beiträgen, müssen die Leistungen in der Auszahlungsphase aufgeteilt werden.
BEISPIEL 6: A bezieht eine lebenslange Rente aus einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag. Während der Ansparphase hat er regelmäßig Beiträge geleistet, die über den jeweiligen Höchstbetrag hinausgingen. Am 02.01.2010 wird A 65 Jahre alt und bekommt aus seinem Altersvorsorgevertrag eine Rente von monatlich 500 Euro ausgezahlt. Pro Jahr ergeben sich 6.000 Euro. Die Rente beruht zu 80 Prozent auf geförderten und zu 20 Prozent auf nicht geförderten Beiträgen.

Die Rente des A ist für die steuerliche Behandlung aufzuteilen. 80 Prozent der Rente – d. h. 4.800 Euro – unterliegen in vollem Umfang der Besteuerung. Der Restbetrag (1.200 Euro) ist nur mit dem betreffenden Ertragsanteil anzusetzen. Dieser beträgt im Falle des A 18 Prozent. Die verbleibenden 20 Prozent der Rente unterliegen mit 18 Prozent d. h. i. H. v. 216 Euro der Besteuerung. Insgesamt werden von der Jahresrente des A in Höhe von 6.000 Euro somit 5.016 Euro (4.800 Euro + 216 Euro) für die Besteuerung angesetzt.

 

V. Besteuerung von Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung

5.1. Allgemeines zur Besteuerung der betrieblichen Altersversorgung

Unter einer betrieblichen Alterversorgung versteht man alle Leistungen, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zur Altersversorgung, Hinterbliebenenversorgung oder Invaliditätsversorgung zusagt. Dem Arbeitgeber stehen zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung verschiedene Wege zur Verfügung. Er kann sie entweder unmittelbar (Direktzusage) oder mittelbar über einen externen Versorgungsträger (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds oder Unterstützungskasse) organisieren. Die betriebliche Altersversorgung kann entweder durch den Arbeitgeber selbst und/oder durch den Arbeitnehmer finanziert werden, in dem dieser auf bestimmte Teile seines Arbeitslohns im Gegenzug für eine betriebliche Altersversorgung verzichtet oder Eigenbeiträge erbringt.
Bei der Direktzusage sagt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu, unmittelbar Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu erbringen, ohne sich eines Versorgungsträgers zur Erfüllung der Zusage zu bedienen. Hat der Arbeitgeber die Pensionszusage schriftlich erteilt, kann er zur Finanzierung seiner Zusage in der Anwartschaftsphase gewinnmindernd Pensionsrückstellungen bilden.

Bei einer Unterstützungskasse handelt es sich nach der gesetzlichen Definition um eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung, die betriebliche Altersversorgungsleistungen ohne Rechtsanspruch in Aussicht stellt. Der Arbeitgeber bedient sich zur Erfüllung seiner Versorgungsverpflichtungen der Unterstützungskasse, bleibt gegenüber seinem Arbeitnehmer bei Nichtleistung der Kasse zur Leistung verpflichtet. Die Unterstützungskasse unterliegt nicht der Versicherungsaufsicht, sie kann daher grundsätzlich frei über das angesammelte Kapital verfügen und es z. B. dem Arbeitgeber als Darlehen zur Verfügung stellen.

Bei ihrer Vermögensanlage muss aber gewährleistet sein, dass die Erfüllung des Kassenzwecks (Erbringung von Altersversorgungsleistungen) dauernd gesichert ist. Die Unterstützungskasse kann sich gegen das wirtschaftliche Risiko bzgl. der Versorgungsleistungen absichern, indem sie eine entsprechende Rückdeckungsversicherung abschließt. In diesem Fall spricht man von einer rückgedeckten Unterstützungskasse. Bei dieser handelt es sich nicht um einen eigenen Durchführungsweg, sondern nur um eine Variante der Unterstützungskasse.

Schließt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer eine Lebensversicherung auf das Leben seines Arbeitnehmers ab und sind der Arbeitnehmer und/oder seine Hinterbliebenen dabei bezugsberechtigt, liegt eine Direktversicherung vor. Zu beachten ist dabei, dass der Arbeitgeber nach Erfüllung der Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit das Bezugsrecht nicht mehr widerrufen darf.
Pensionskassen und Pensionsfonds sind rechtsfähige Versorgungseinrichtungen, die betriebliche Altersversorgung durchführen und dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch gewähren. Sie werden entweder von einem oder mehreren Unternehmen getragen und unterliegen der Versicherungsaufsicht.

Die Pensionskasse ist eine besondere Art von Lebensversicherungsunternehmen, deren Zweck die Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens wegen Alter, Invalidität oder Tod ist. Es gibt geschlossene Pensionskassen, die nur die Arbeitnehmer eines Unternehmens oder Konzerns absichern, oder offene Kassen, die überbetrieblich bundesweit agieren.

Der Pensionsfonds wurde 2002 eingeführt. Er soll die Vorteile der Sicherheit einer Pensionskasse mit den Renditechancen von Investmentfonds verbinden und ein europataugliches Instrument der betrieblichen Altersversorgung sein. Er unterscheidet sich von der Pensionskasse vor allem durch seine liberaleren Anlagevorschriften, der damit verbundenen Insolvenzsicherungspflicht und der Verpflichtung, dem Arbeitnehmer die Leistung als lebenslange Altersrente oder in Form eines Auszahlungsplans mit unmittelbar anschließender Restverrentung erbringen zu müssen.
Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung sind zwei Gruppen zu unterscheiden: zum einen Leistungen aus der Direktzusage und der Unterstützungskasse und zum anderen Leistungen aus der Direktversicherung, der Pensionskasse und dem Pensionsfonds.

5.2. Leistungen aus einer Direktzusage oder Unterstützungskasse

Hat sich der Arbeitgeber für die Abwicklung der betrieblichen Altersversorgung über eine Direktzusage oder Unterstützungskasse entschieden, dann ergibt sich für den Arbeitnehmer in der „Ansparphase“ noch kein Rechtsanspruch, so dass insoweit dem Arbeitnehmer auch noch kein Arbeitslohn zufließt. Bei Eintritt des Versorgungsfalls handelt es sich allerdings um nachträglichen Arbeitslohn. Dieser gehört – wie der laufende Arbeitslohn in der Zeit der Erwerbstätigkeit des Arbeitnehmers – zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Der nachträgliche Arbeitslohn ist grundsätzlich voll nachgelagert zu versteuern. Es werden aber die Freibeträge für Versorgungsbezüge abgezogen (s. unter III.), wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.

5.3. Leistungen aus Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen

Leistungen aus Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen werden steuerlich wie Leistungen aus einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag behandelt. Es kommt somit darauf an, ob die sich ergebenden Leistungen auf geförderten Beiträgen beruhen oder nicht.
Soweit die Leistungen auf geförderten Beträgen beruhen, erfolgt eine volle nachgelagerte Besteuerung. Andernfalls richtet sich die Besteuerung nach der jeweiligen Auszahlungsform. Ggf. ist eine Aufteilung vorzunehmen.

Bei den genannten Durchführungswegen können die entsprechenden Beiträge auf verschiedene Art und Weise gefördert worden sein. So sind z. B. unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge aus dem ersten Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) (2010 = 2.640 Euro) steuerfrei. Der Höchstbetrag erhöht sich um weitere 1.800 Euro, wenn die Beiträge auf Grund einer betrieblichen Versorgungszusage geleistet werden, die nach dem 31.12.2004 erteilt wurde.
Bei der umlagefinanzierten betrieblichen Altersversorgung gibt es weitere Besonderheiten.

 

VI. Altersentlastungsbetrag

Wer vor Beginn des Veranlagungszeitraums das 64. Lebensjahr vollendet hat, dem steht grundsätzlich ein Altersentlastungsbetrag zu. Dessen Höhe setzt sich aus verschiedenen Komponenten zusammen. Er beträgt grundsätzlich 40 Prozent des Arbeitslohns und der positiven Summe der Einkünfte, die nicht solche aus nichtselbständiger Arbeit sind, höchstens 1.900 Euro im Kalenderjahr. Allerdings wird der Altersentlastungsbetrag ab 2005 Jahr für Jahr bis 2040 schrittweise abgebaut. Dieser Abbau folgt nach dem sog. Kohortenprinzip. Wie bei Besteuerung von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung behält der Steuerpflichtige den einmal erworbenen Status quo für den Rest seines Lebens. D. h., für den einzelnen Bezieher von Alterseinkünften wird die Besteuerungssituation in dem auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgenden Jahr „eingefroren”. Der in diesem Jahr anzuwendende Prozentsatz und der Höchstbetrag werden zeitlebens berücksichtigt.

Der Altersentlastungsbetrag wird für alle berücksichtigungsfähigen Leistungen insgesamt nur einmal pro Jahr gewährt. Bei der Ermittlung des Altersentlastungsbetrags wird insbesondere laufender Arbeitslohn angesetzt, aber auch bestimmte andere Einkünfte (z. B. aus Vermietung und Verpachtung), sofern die Summe dieser anderen Einkünfte positiv ist. Bei der Bemessung des Betrags werden diejenigen Alterseinkünfte nicht berücksichtigt, bei denen der Steuerpflichtige bereits eine steuerliche Vergünstigung in Anspruch nehmen konnte. Nicht anzusetzen sind z. B. Versorgungsbezüge (z. B. Beamtenpensionen), für die ein Versorgungsfreibetrag zu gewähren ist, oder Renten, die nur mit dem Ertragsanteil besteuert werden.

 

VII. Altersunabhängige steuermindernde Aufwendungen

Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens können bestimmte altersunabhängige Aufwendungen steuermindernd berücksichtigt werden:

7.1. Sonderausgaben (insbesondere Vorsorgeaufwendungen)

Als Sonderausgaben können insbesondere Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden. Darunter fallen neben den Altersvorsorgeaufwendungen die sonstigen Vorsorgeaufwendungen – wie Beiträge zu Berufsunfähigkeits- oder Haftpflichtversicherungen und vor allem Beiträge zu den Kranken- und Pflegeversicherungen. Vorsorgeaufwendungen können grundsätzlich im Rahmen von Höchstbeträgen geltend gemacht werden. Diese betragen für Personen, die ihre Krankenversicherung alleine finanzieren müssen und hierfür keine steuerfreien Leistungen erhalten, 2.800 Euro. Für alle anderen beträgt der Höchstbetrag 1.900 Euro. Sind die vom Steuerpflichtigen getragenen Beiträge zur Basiskrankenund Pflegepflichtversicherung jedoch höher, können diese anstelle des Höchstbetrags angesetzt werden. Um Beiträge zu einer Basiskrankenversicherung handelt es sich, wenn sie zur Absicherung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus geleistet werden.

7.2. Spenden

Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgabe steuerlich berücksichtigt werden. Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeiträge, wenn der Empfänger z. B. den Sport, kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, oder die Heimatpflege und Heimatkunde fördert.

Bei Spenden und Mitgliedsbeiträgen an politische Parteien ermäßigt sich die Einkommensteuer um 50 Prozent der Ausgaben, höchstens um 825 Euro; bei zusammen veranlagten Ehegatten höchstens um 1.650 Euro. Höhere Spenden und Mitgliedsbeiträge als 1.650 Euro oder 3.300 Euro werden bis maximal 1.650 Euro oder
3.300 Euro als Sonderausgaben berücksichtigt.

Bei Spenden und Mitgliedsbeiträgen an unabhängige Wählervereinigungen, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, ermäßigt sich die Einkommensteuer um 50 Prozent der Ausgaben, höchstens um 825 Euro; bei zusammen veranlagten Ehegatten höchstens um 1 650 Euro.

Alle Spenden und Mitgliedsbeiträge für steuerbegünstigte Zwecke sind grundsätzlich durch eine Zuwendungsbestätigung nachzuweisen. Für Spenden und Mitgliedsbeiträge bis 200 Euro je Zahlung ist folgender vereinfachter Nachweis möglich: Ist der Empfänger der Spenden und Mitgliedsbeiträge eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle, genügt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z. B. Kontoauszug). Bei gemeinnützigen Einrichtungen (z. B. Vereine, Stiftungen) ist zusätzlich ein von dieser Einrichtung erstellter Beleg erforderlich, der Angaben über die Freistellung von der Körperschaftsteuer und die Verwendung der Mittel enthält. Außerdem muss angegeben sein, ob es sich um Spenden oder Mitgliedsbeiträge handelt.

7.3. Außergewöhnliche Belastungen

Wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig bestimmte größere Aufwendungen erwachsen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastungen), können diese grundsätzlich vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Typischerweise zählen hierzu auch krankheits- bzw. behinderungsbedingte Aufwendungen. Hiermit soll dem Prinzip einer Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Rechnung getragen werden. Diese geltend gemachten Aufwendungen wirken sich aber steuermindernd nur aus, soweit sie die sog. zumutbare Belastung übersteigen.

Die Höhe der zumutbaren Belastung (1 bis 7 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte) ist abhängig von der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte, vom Familienstand und von der Zahl der Kinder. Die Anrechnung einer zumutbaren Belastung erfolgt, weil dem Steuerpflichtigen zugemutet werden kann, entsprechend seiner steuerlichen Leistungsfähigkeit einen gewissen Teil seiner Belastung ohne eine Beteiligung der Allgemeinheit selbst zu tragen.

Um es behinderten Menschen zu ersparen, ihre behinderungsbedingten Mehraufwendungen, die für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf anfallen, im Einzelnen nachweisen zu müssen, besteht als Sonderregelung für diese Aufwendungen die Möglichkeit, an Stelle eines Einzelnachweises typisierende Pauschbeträge in Anspruch zu nehmen. Damit hat jeder behinderte Mensch, der die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, die Wahl, für die genannten Aufwendungen entweder – ohne Anrechnung einer zumutbaren Belastung – einen nach dem Grad seiner Behinderung (GdB) gestaffelten Pauschbetrag in Anspruch zu nehmen oder – unter Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung – seinen tatsächlichen behinderungsbedingten Mehraufwand als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend zu machen. Für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge genügt die Feststellung des GdB, ohne dass es eines konkreten Nachweises der genannten Aufwendungen bedarf. Bei den Pauschbeträgen für behinderte Menschen handelt es sich nicht um Freibeträge.

 

VIII. Verfahrensrecht

8.1. Rentenbezugsmitteilungen

Damit die Leibrenten und anderen Leistungen vollständig und zutreffend besteuert werden, übermitteln die Rentenversicherungsträger und Versicherungsunternehmen jährlich Rentenbezugsmitteilungen an eine zentrale Stelle der Finanzverwaltung. Die zentrale Stelle ist bei der Deutschen Rentenversicherung Bund angesiedelt. Dort werden bereits Aufgaben für die „Riester-Rente“ wahrgenommen.
Die Mitteilungen ersetzen nicht die Steuererklärung (siehe
8. 2.), sondern werden den Finanzämtern zur Auswertung zur Verfügung gestellt. Das bedeutet: Bei Rentnern, die bereits eine Steuererklärung abgegeben haben, wird durch das Finanzamt die Richtigkeit der Angaben anhand der Mitteilung überprüft. Sind keine Abweichungen zwischen der Steuererklärung und der Mitteilung erkennbar, erhält man selbstverständlich keine Post vom Finanzamt. Bei Rentnern, die bisher keine Steuererklärung abgegeben haben, prüft das Finanzamt anhand der ihm vorliegenden Daten, ob voraussichtlich Steuern zu zahlen sind und fordert sie ggf. dazu auf, eine Erklärung einzureichen.

8.2. Steuererklärungen

Die Besteuerung des Einkommens (einschließlich der Alterseinkünfte) wird typischerweise auf der Grundlage einer Einkommensteuererklärung vorgenommen. Grundsätzlich besteht für alle Steuerpflichtigen – also auch für Rentnerinnen und Rentner – eine umfassende gesetzliche Steuererklärungspflicht. Es gibt jedoch einige Ausnahmen. So ist insbesondere eine Steuererklärung nicht abzugeben, wenn die Einkünfte der steuerpflichtigen Person (u. a. vermindert um den Altersentlastungsbetrag) in der Summe den Grundfreibetrag nicht übersteigen. Der Grundfreibetrag beträgt gegenwärtig (2010) 8.004 Euro, für zusammen veranlagte Ehegatten 16.008 Euro. Sind diese Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt, ist deshalb die Abgabe einer Steuererklärung verzichtbar. In der Praxis findet diese Regelung besonders bei Altersrentnern Anwendung.

-> Wann müssen Rentner eine Steuererklärung abgeben?

Aber auch dann, wenn eine Steuererklärung abzugeben ist, muss es nicht zwangsläufig auch tatsächlich zu einer Steuerfestsetzung kommen. Die Höhe der Einkommensteuer hängt noch von weiteren einkommensabhängigen Faktoren, wie z. B. die Höhe der Sonderausgaben oder auch vom Vorliegen außergewöhnlicher Belastungen ab, die wie oben dargestellt noch steuermindernd wirken.
Die Einkommensteuererklärung muss bis zum 31. Mai des Folgejahres abgegeben werden. Wird die steuerpflichtige Person steuerlich beraten oder ist sie verhindert, den Termin einzuhalten, so kann die Abgabefrist auf Antrag verlängert werden. Die gesetzliche Steuererklärungspflicht besteht aber unabhängig davon, ob die betroffene steuerpflichtige Person ihre Erklärungspflicht kennt oder nicht oder ob im Einzelfall tatsächlich eine Steuer festzusetzen ist.

8.3. Elektronische Steuererklärung oder klassische Formulare

Wer nur Rente bezieht, benötigt für die persönlichen Angaben den sog. Mantelbogen und die Anlage R. Versorgungsbezüge werden grundsätzlich in der Anlage N eingetragen, Vermietungseinkünfte auf der Anlage V. Wer zusätzlich noch Zinserträge hat, verwendet die Anlage KAP und / oder Anlage AUS. Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 sind Angaben hierzu wegen der Abgeltungsteuer grundsätzlich nicht mehr notwendig.

Am einfachsten können Sie allerdings Ihre Einkommensteuererklärung elektronisch via Internet beim Finanzamt abgeben. Unter https://www.elster.de finden Sie alle weiteren Informationen zur elektronischen Abgabe einer Steuererklärung. Sie erhalten Elster-Formular, das kostenfreie Programm der Finanzverwaltung, auch als CD bei Ihrem Finanzamt. Für die Veranlagungsjahre vor 2007 ist keine elektronische Abgabe per ELSTER mehr möglich.

 

IX. Auslandsrentner

Mit dem Alterseinkünftegesetz wurde auch die Besteuerung von Rentnern geändert, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und Renteneinkünfte aus einem deutschen Alterssicherungssystem beziehen. So handelt es sich insoweit um inländische Einkünfte, die grundsätzlich der beschränkten Steuerpflicht unterliegen. Ob im konkreten Einzelfall allerdings auch eine inländische Besteuerung erfolgt, hängt jedoch noch von weiteren Faktoren ab. Wichtig ist z. B., ob zwischen Deutschland und dem Wohnsitzstaat des Rentenbeziehers ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und wenn ja, welche Regelung das Doppelbesteuerungsabkommen insoweit vorsieht. Eine für alle im Ausland lebenden Rentenbezieher allgemeingültige Aussage lässt sich aus diesem Grund nicht treffen.

Für die Auslandsrentner ist – unabhängig von ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland – das Finanzamt Neubrandenburg zuständig, soweit sie nur mit Einkünften aus einem deutschen Alterssicherungssystem zu veranlagen sind. Wie konkret die Besteuerung durchgeführt wird, erfahren Sie im Internet im Steuerportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern:
(http://www.steuerportal-mv.de)