Feuerschutzsteuer

Feuerschutzsteuer


Was wird besteuert?

Gegenstand der Feuerschutzsteuer ist die Entgegennahme von Versicherungsentgelten (Prämien, Beiträge) aus Feuerversicherungen und Versicherungen von Gebäuden und von Hausrat, wenn das Versicherungsentgelt teilweise auf Feuergefahren entfällt (verbundene Gebäudeversicherung bzw. verbundene Hausratversicherung). Die versicherten Gegenstände müssen sich im Inland befinden.


Wer zahlt die Steuer?

Steuerschuldner ist der Versicherer. Er hat die Feuerschutzsteuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung) und an das zuständige Finanzamt zu entrichten.


Wie hoch ist die Steuer? 

Die Feuerschutzsteuer wird i. d. R. vom Versicherungsentgelt berechnet. Sie beträgt grundsätzlich 8 Prozent.


Wie lautet die Rechtsgrundlage?

Die Feuerschutzsteuer beruht auf dem Feuerschutzsteuergesetz in der Fassung vom 10. Januar 1996 – FeuerschStG – (BGBl I S. 18) unter Berücksichtigung späterer Änderungen.


Wer erhebt diese Steuer?

Die Feuerschutzsteuer wird von den Ländern verwaltet, denen auch das Aufkommen zusteht.


Wie hat sich die Steuer entwickelt?

Die moderne Form der Feuerschutzsteuer geht auf das Reichsgesetz über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmer und Bausparkassen von 1931 zurück, das die Länder ermächtigte, „für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Feuerlöschwesens von den Feuerversicherungsunternehmen Abgaben zu erheben“. Die daraufhin durch 18 Ländergesetze eingeführten Abgaben, die 1931 ein Aufkommen von 21 Mio. RM erbrachten, wurden im Zuge einer umfassenden Neuordnung des Feuerlöschwesens durch das Feuerschutzsteuergesetz von 1939 reichseinheitlich geregelt. Durch das Bonner Grundgesetz von 1949 den Ländern zugewiesen, wurde die Feuerschutzsteuer aufgrund der Finanzreform von 1969 ab 1970 der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes unterstellt. Das Aufkommen betrug 2003 rund 327,8 Mio. €.


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