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II. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet und daher gemäß § 116 Abs. 5 Satz 1 FGO durch Beschluss zurückzuweisen. Soweit die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision überhaupt den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt sind, liegen sie jedenfalls nicht vor. |
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1. Die Revision ist nicht wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes i.V.m. § 96 Abs. 2 FGO) zuzulassen. |
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a) Soweit das FG die mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Klägers durchgeführt hat, fehlt es bereits an der hinreichenden Darlegung einer Verletzung der sich aus § 155 FGO i.V.m. § 227 der Zivilprozessordnung (ZPO) ergebenden Pflicht des FG, den gerichtlichen Termin wegen des Vorliegens erheblicher Gründe aufzuheben oder zu verlegen. Der Kläger hat weder ausgeführt, dass er dem FG vor dem betreffenden Termin zur mündlichen Verhandlung derartige Gründe mitgeteilt hat, noch dass diese für das FG anderweitig ersichtlich waren. Insbesondere ist es nicht schlüssig, dass aus den mit wechselnder Begründung erfolgten früheren Verlegungsanträgen auch ein Verlegungsgrund für den 10. März 2015 hätte abgeleitet werden können. |
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b) Soweit der Kläger rügt, das FG habe die mündliche Verhandlung nach dem in seiner Abwesenheit durchgeführten Termin vom 10. März 2015 zu Unrecht nicht wiedereröffnet, liegt ein Verfahrensfehler jedenfalls nicht vor. |
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aa) Gemäß § 93 Abs. 3 Satz 1 FGO erklärt der Vorsitzende nach Erörterung der Streitsache die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen (§ 93 Abs. 3 Satz 2 FGO). Da dem Gericht nach letztgenannter Vorschrift ein Ermessen eingeräumt ist, muss es das Für und Wider eines nochmaligen Eintritts in die mündliche Verhandlung abwägen (Beschluss des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 26. Februar 1997 IV B 105/96, BFH/NV 1997, 679). |
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bb) Im Streitfall hat das FG im Termin vom 10. März 2015 die mündliche Verhandlung geschlossen und verkündet, dass eine Entscheidung zugestellt wird. Danach wäre eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zwar bis zur Zustellung eines Endurteils grundsätzlich möglich gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass der Einzelrichter bis zur Zustellung des Endurteils das ihm nach § 93 Abs. 3 Satz 2 FGO eingeräumte Ermessen verletzt hat, sind indes nicht ersichtlich. Nach Aktenlage hat der Kläger am 11. März 2015 der Geschäftsstelle des zuständigen Senats nur mitgeteilt, dass er am 10. März 2015 aus dem Krankenhaus entlassen worden sei und ein Attest übersenden wolle. Das FG hat daraufhin mehr als eine Woche –ergebnislos– verstreichen lassen, bis es am 20. März 2015 das Urteil ausfertigte und versandte. Selbst wenn man in dem Anruf des Klägers vom 11. März 2015 einen Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung erblickte, lagen für das FG keine Gründe vor, die für eine Wiedereröffnung gesprochen hätten. Der Kläger hat weder die Gründe seines Fernbleibens im Termin vom 10. März 2015 hinreichend substantiiert dargelegt noch solche Gründe gegenüber dem FG glaubhaft gemacht. Zudem ergab sich aus seinem Anruf auch kein weiteres Vorbringen zum Streitgegenstand, so dass auch insofern kein Grund gegeben war, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (vgl. BFH-Beschluss vom 15. März 2000 IV B 79/99, BFH/NV 2000, 1212). |
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cc) Unter den gegebenen Umständen lag für das FG auch kein Grund vor, noch länger mit der Ausfertigung und Zustellung des Urteils zuzuwarten. Vielmehr wäre es Sache des Klägers gewesen, unverzüglich einen hinreichend substantiierten Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zu stellen. Der Kläger kann sich auch nicht auf ein etwaiges Verschulden seiner Ärztin berufen. Zum einen hätte er unabhängig von der Glaubhaftmachung des Hinderungsgrundes durch ein Attest diesen zumindest selbst hinreichend darlegen können. Zum anderen wird aus dem Vortrag des Klägers schon nicht ersichtlich, dass er sich überhaupt zeitnah um ein Attest bemüht hatte. Überdies lassen selbst sein Schreiben vom 30. März 2015 und das nachgereichte Attest nicht klar erkennen, weshalb er an der Wahrnehmung des Termins gehindert gewesen sein soll. Die Darlegungen lassen die Auslegung zu, dass sich der Kläger am 10. März 2015 wegen eigener Gesundheitsprobleme in einem Krankenhaus in Behandlung befunden hat oder seine Fachärztin für Allgemeinmedizin aufgesucht hat oder sich wegen einer Erkrankung seiner Schwiegermutter zu deren Begleitung in einer Klinik aufgehalten hat. Das Attest erlaubt mit den gemachten Angaben (gesundheitlicher Ausnahmezustand, notfallmäßige hausärztliche Behandlung) keinen Rückschluss auf Art und Schwere der Erkrankung des Klägers sowie Inhalt und Dringlichkeit etwaiger Behandlungsmaßnahmen. |
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dd) Nach der Zustellung des Urteils am 24. März 2015 (§ 104 Abs. 2 FGO) schied eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aus. Von diesem Zeitpunkt an konnte das Urteil nur noch durch das Rechtsmittelgericht aufgehoben oder abgeändert werden; ein Wiedereintritt des FG in die mündliche Verhandlung kam nicht mehr in Betracht. Das FG konnte daher, indem es den vom Kläger mit Schreiben vom 30. März 2015 gestellten Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung abgelehnt hat, keinen Verfahrensfehler begehen (BFH-Beschluss vom 25. Oktober 2000 VII B 198/00, BFH/NV 2001, 471). |
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2. Soweit der Kläger rügt, das FG habe einen Verfahrensfehler begangen, weil es entgegen § 251 ZPO i.V.m. § 155 Satz 1 FGO nicht im Hinblick auf ein möglicherweise entschuldbares Fernbleiben des Klägers im Termin vom 10. März 2015 das Ruhen des Verfahrens angeordnet habe, ist sein Vortrag bereits unschlüssig. Die Anordnung des Ruhens des Verfahrens setzt gemäß § 251 Satz 1 ZPO einen übereinstimmenden Antrag der Beteiligten voraus. Dass ein solcher vorlag, hat der Kläger nicht dargelegt. |
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3. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumung des Termins zur mündlichen Verhandlung kommt im finanzgerichtlichen Verfahren nicht in Betracht (Senatsurteil vom 10. August 1988 III R 220/84, BFHE 154, 17, BStBl II 1988, 948), so dass auch insoweit ein Verfahrensfehler ausscheidet. |
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4. Einen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) hat der Kläger schon nicht hinreichend dargelegt. |
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a) Wird gerügt, das FG habe gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) verstoßen, weil es auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter hätte aufklären müssen, ist insbesondere anzugeben, welche Tatsachen das FG mit welchen Beweismitteln noch hätte aufklären sollen und weshalb sich dem FG eine Aufklärung unter Berücksichtigung seines –insoweit maßgeblichen– Rechtsstandpunkts hätte aufdrängen müssen, obwohl der Kläger selbst keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat; schließlich, welches Ergebnis die Beweiserhebung hätte erwarten lassen und inwiefern dieses zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können (z.B. BFH-Beschluss vom 19. Januar 2005 VII B 61/04, BFH/NV 2005, 921, m.w.N.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 120 Rz 70). |
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b) Die Beschwerdebegründung verhält sich indes weder zur Frage, welche Beweismittel das FG noch hätte heranziehen sollen, noch ergibt sich aus ihr, weshalb sich dem FG eine weitere Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, obwohl der Kläger selbst –trotz mehrerer Schreiben des FG und mehrerer Termine, in denen weitere Substantiierung des Sachvortrags und Nachweisführung vom Kläger verlangt wurde– nicht in der Lage war, entsprechende Beweisanträge zu stellen. |
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5. Wodurch im Streitfall der Unmittelbarkeitsgrundsatz des § 81 Abs. 1 Satz 1 FGO verletzt sein soll, wonach das Gericht den Beweis in der mündlichen Verhandlung erheben muss und nicht anstelle des erreichbaren unmittelbaren Beweismittels ein bloß mittelbares heranziehen darf (BFH-Beschluss vom 28. Juli 2008 IX B 13/08, BFH/NV 2008, 2029), lässt sich der Beschwerdebegründung ebenfalls nicht entnehmen. |
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6. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab. |
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7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 1 i.V.m. § 135 Abs. 2 FGO. |
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