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Die Revision ist unbegründet und daher nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der vortragsfähige Fehlbetrag (Gewerbeverlust) der Klägerin auf den 31. Dezember 2003 nach § 10a Satz 2 GewStG jedenfalls nicht höher als auf XXX EUR (von der KG alt übernommener Gewerbeverlust) gesondert festzustellen ist, weil bei der Bemessung der Höhe des vortragsfähigen Fehlbetrags weder der laufende Gewerbeverlust der Klägerin aus 2003 (…9 EUR) noch der auf den 31. Dezember 2002 festgestellte Gewerbeverlust (…7 EUR), der der Klägerin als Organträgerin zuzurechnen ist, zu berücksichtigen sind. |
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I. FA und FG haben den Wegfall der Unternehmensidentität zu Recht im Rahmen des Verlustfeststellungsverfahrens nach § 10a GewStG geprüft. |
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1. Nach § 10a Satz 1 GewStG wird der maßgebende Gewerbeertrag um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume nach den Vorschriften der §§ 7 bis 10 GewStG ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume berücksichtigt worden sind. Die Höhe der vortragsfähigen Fehlbeträge ist gemäß § 10a Satz 2 GewStG (heute: Satz 6) gesondert festzustellen. |
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2. Im Verlustfeststellungsverfahren nach § 10a Satz 2 GewStG sind alle Umstände zu berücksichtigen, die während eines Erhebungszeitraums (§ 14 GewStG) zu einem (anteiligen) Untergang des vortragsfähigen Fehlbetrags (Gewerbeverlustes) führen. Hierzu gehört auch der (anteilige) Wegfall der Unternehmensidentität (Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 7. September 2016 IV R 31/13, BFHE 255, 266, BStBl II 2017, 482, Rz 17). Die Kürzung des Gewerbeertrags um Verluste aus früheren Erhebungszeiträumen setzt nämlich –wie unter B.II.1.b aa hinsichtlich der Unternehmensidentität noch näher ausgeführt– nach ständiger Rechtsprechung des BFH die Unternehmens- und Unternehmeridentität voraus (z.B. BFH-Urteil vom 24. April 2014 IV R 34/10, BFHE 245, 253, BStBl II 2017, 233, Rz 22, m.w.N.). Die dazu entwickelten Grundsätze sind dahin zu verstehen, dass über die Frage eines Wegfalls der Unternehmensidentität bereits im Verlustfeststellungsbescheid des Erhebungszeitraums zu entscheiden ist, in dem der hierfür maßgebliche Umstand eingetreten ist, und nicht erst im Gewerbesteuermessbescheid des (nachfolgenden) Verlustabzugsjahres (BFH-Urteil in BFHE 255, 266, BStBl II 2017, 482, Rz 20). Dabei ist das Merkmal der Unternehmensidentität im Rahmen der Verlustfeststellung ohne Bindung an das im Gewerbesteuermessbescheid festzustellende Merkmal der sachlichen Steuerpflicht (§ 184 Abs. 1 Satz 2 AO) zu prüfen, auch soweit das Merkmal der sachlichen Steuerpflicht für die Beurteilung des Merkmals der Unternehmensidentität von Bedeutung ist (näher BFH-Urteil in BFHE 255, 266, BStBl II 2017, 482, Rz 17 und 23 ff.). |
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II. Aus revisionsrechtlicher Sicht ist die Würdigung des FG nicht zu beanstanden, dass bei der Klägerin ein Wegfall der Unternehmensidentität während des Erhebungszeitraums 2003 zu einem Untergang des streitbefangenen vortragsfähigen Fehlbetrags (Gewerbeverlustes) geführt hat. |
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1. Auch bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG) ist die Unternehmensidentität Voraussetzung des Abzugs des Gewerbeverlustes nach § 10a GewStG. |
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a) Anders als die Klägerin meint, scheidet eine Gleichbehandlung der gewerblich geprägten Personengesellschaft mit Kapitalgesellschaften aus. Zwar hat –wie die Klägerin zu Recht annimmt– bei Kapitalgesellschaften die Unternehmensidentität für den Fortbestand eines Verlustvortrags nach § 10a GewStG keine Bedeutung (BFH-Urteil vom 25. November 2009 I R 18/08, BFH/NV 2010, 941, unter II.3., m.w.N., und BFH-Beschluss vom 26. Februar 2014 I R 59/12, BFHE 246, 27, BStBl II 2014, 1016, Rz 35). Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften werden jedoch wegen der Verschiedenheit der Rechtsformen im Steuerrecht unterschiedlich behandelt; dies gilt auch hinsichtlich der Unternehmensidentität als Voraussetzung des Abzugs des Gewerbeverlustes nach § 10a GewStG (BFH-Urteil vom 28. April 1977 IV R 165/76, BFHE 122, 307, BStBl II 1977, 666). Während nämlich § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG unmittelbar an die Rechtsform der Kapitalgesellschaft anknüpft und die Tätigkeiten von Kapitalgesellschaften stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb qualifiziert, sind Personengesellschaften nicht schon kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtig (BFH-Urteil in BFHE 122, 307, BStBl II 1977, 666, m.w.N.). Vielmehr gilt für Personengesellschaften § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG, wonach unter Gewerbebetrieb ein gewerbliches Unternehmen i.S. des Einkommensteuergesetzes zu verstehen ist. Erst unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 EStG gilt eine mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer Personengesellschaft in vollem Umfang als Gewerbebetrieb, wobei Nr. 2 der Vorschrift die gewerblich geprägte Personengesellschaft regelt. Daraus lässt sich schließen, dass der Gesetzgeber auch gewerbesteuerrechtlich keine Gleichbehandlung von Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften –auch nicht soweit sie keine originär gewerbliche Tätigkeit ausüben, sondern gewerblich geprägt sind– beabsichtigt hat. Verfassungsrechtlich ist eine solche Gleichbehandlung nicht geboten. Der gesetzlichen Differenzierung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG liegen hinreichend gewichtige, sachliche Unterscheidungsgründe zugrunde, etwa die Unabhängigkeit einer Kapitalgesellschaft vom Wechsel ihrer Mitglieder sowie die Ausgestaltung der Haftung (näher dazu Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2010 1 BvR 2130/09, unter III.2.b). |
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b) Demzufolge gelten auch für die gewerblich geprägte Personengesellschaft die für Personengesellschaften maßgeblichen Rechtsgrundsätze. |
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aa) Unternehmensidentität bedeutet, dass der im Anrechnungsjahr bestehende Gewerbebetrieb identisch ist mit dem Gewerbebetrieb, der im Jahre der Entstehung des Verlustes bestanden hat (z.B. BFH-Urteile vom 7. August 2008 IV R 86/05, BFHE 223, 245, BStBl II 2012, 145, unter II.1.b, und in BFHE 255, 266, BStBl II 2017, 482, Rz 27). Dieses Merkmal ergibt sich aus dem Charakter der Gewerbesteuer als Objektsteuer (z.B. BFH-Urteil in BFHE 122, 307, BStBl II 1977, 666, m.w.N.). Dieser Charakter lässt es im Gewerbesteuerrecht nicht zu, dass Verluste eines Gewerbebetriebs (Steuergegenstands) i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG bei einem anderen Gewerbebetrieb (Steuergegenstand) i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG berücksichtigt werden. Endet der Gewerbebetrieb i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG als Steuergegenstand, steht damit fest, dass die im bisherigen Gewerbebetrieb entstandenen Verluste nicht mehr berücksichtigt werden können. Mit dem Ende der sachlichen Steuerpflicht kann eine Unternehmensidentität nicht mehr gegeben sein. Umgekehrt kann nicht vom vollständigen Wegfall der Unternehmensidentität ausgegangen werden, solange der nämliche Steuergegenstand –ggf. verkleinert– fortbesteht (BFH-Urteil in BFHE 255, 266, BStBl II 2017, 482, Rz 27). |
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Unter Gewerbebetrieb ist in diesem Zusammenhang die tatsächlich ausgeübte gewerbliche Betätigung zu verstehen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG i.V.m. § 15 Abs. 2 und Abs. 3 EStG). Ob diese die gleiche geblieben ist, muss nach dem Gesamtbild der Tätigkeit unter Berücksichtigung ihrer wesentlichen Merkmale wie insbesondere der Art der Betätigung, des Kunden- und Lieferantenkreises, der Arbeitnehmerschaft, der Geschäftsleitung, der Betriebsstätten sowie der Zusammensetzung des Aktivvermögens beurteilt werden (z.B. BFH-Urteil in BFHE 245, 253, BStBl II 2017, 233, Rz 23, m.w.N.). |
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bb) Bei einer Personengesellschaft ist für die Bestimmung der Unternehmensidentität –wie auch für die Bestimmung des Endes der sachlichen Steuerpflicht, zu dem auch die Unternehmensidentität spätestens endet (BFH-Urteil in BFHE 255, 266, BStBl II 2017, 482, Rz 39, m.w.N.)– auf die von der Personengesellschaft ausgeübte werbende Tätigkeit abzustellen, auch wenn die Mitunternehmer Träger des Verlustabzugs sind. Denn der Steuergegenstand, die gewerbliche Tätigkeit i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG i.V.m. § 15 EStG, wird durch die Tätigkeit der Personengesellschaft bestimmt (BFH-Urteil in BFHE 255, 266, BStBl II 2017, 482, Rz 38). |
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cc) Anders als ein Einzelunternehmer kann eine Personengesellschaft zur gleichen Zeit nur einen Gewerbebetrieb i.S. des § 2 Abs. 1 GewStG unterhalten, wobei dies auch dann gilt, wenn sie gleichzeitig sachlich an sich selbständige Tätigkeiten ausübt (BFH-Urteile in BFHE 255, 266, BStBl II 2017, 482, Rz 39, m.w.N.; vom 13. April 2017 IV R 49/15, BFHE 257, 441, Rz 24). Dies gilt –anders als das FG wohl meint– nicht nur für gewerblich geprägte Personengesellschaften. Aus dem Umstand, dass unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 EStG die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer Personengesellschaft in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt, kann jedoch entgegen der Ansicht der Klägerin nicht gefolgert werden, dass in dieser Situation stets Unternehmensidentität zu bejahen sei. |
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Denn zum einen sind die aus dem Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer hergeleiteten Grundsätze auch bei der Veräußerung bzw. Aufgabe eines Teilbetriebs heranzuziehen (BFH-Urteil in BFHE 223, 245, BStBl II 2012, 145, unter II.1.b). Auch das Gewerbesteuerrecht geht grundsätzlich davon aus, dass Teilbetriebe als Bestandteil von Gesamtbetrieben vorliegen können. Ein Teilbetrieb ist ein mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter, organisch geschlossener Teil des Gesamtbetriebs, der für sich allein lebensfähig ist. Seine Verselbständigung gilt auch für die Beurteilung der Unternehmensidentität (BFH-Urteil in BFHE 223, 245, BStBl II 2012, 145, unter II.1.b). Deshalb ist das Merkmal der Unternehmensidentität auch im Hinblick auf den jeweiligen Teilbetrieb zu prüfen. Mit der Aufgabe bzw. der Veräußerung eines Teilbetriebs verliert der ursprüngliche Betrieb seine (Teil-)Unternehmensidentität, weil dadurch der wirtschaftliche Zusammenhang der fortgeführten mit der bisherigen (umfassenderen) gewerblichen Tätigkeit teilweise aufgegeben wird. Insoweit unterscheidet sich die Teilbetriebsaufgabe bzw. Teilbetriebsveräußerung von einer lediglich strukturellen Anpassung der bisherigen gewerblichen Betätigung an die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse, die der Annahme einer identischen Tätigkeit nicht entgegensteht (BFH-Urteil in BFHE 223, 245, BStBl II 2012, 145, unter II.1.b, m.w.N.). |
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Zum anderen kann eine Personengesellschaft ebenso wie ein Einzelunternehmer mehrere Betriebe nacheinander betreiben (BFH-Urteile vom 3. April 2014 IV R 12/10, BFHE 245, 306, BStBl II 2014, 1000, Rz 74; vom 13. Oktober 2016 IV R 21/13, BFHE 256, 156, BStBl II 2017, 475, Rz 44; in BFHE 257, 441, Rz 22). Bei einer Personengesellschaft kann die Unternehmensidentität deshalb auch dadurch wechseln, dass die Gesellschaft ihre ursprüngliche werbende Tätigkeit und damit ihren Gewerbebetrieb i.S. des § 2 Abs. 1 GewStG einstellt und –ggf. nach einer Phase von gewerbesteuerrechtlich noch unbeachtlichen Vorbereitungshandlungen (näher z.B. BFH-Urteil in BFHE 256, 156, BStBl II 2017, 475, Rz 38 f., m.w.N.)– eine bei wirtschaftlicher Betrachtung und nach der Verkehrsauffassung anders gelagerte werbende Tätigkeit und damit einen wirtschaftlich nicht identischen neuen Gewerbebetrieb i.S. des § 2 Abs. 1 GewStG aufnimmt (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 245, 306, BStBl II 2014, 1000, Rz 74). |
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dd) Diese gewerbesteuerrechtlichen Grundsätze gelten auch bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft, die nicht originär gewerblich tätig ist, sondern einen Gewerbebetrieb nur aufgrund der Fiktion des § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG unterhält. Auch bei einer solchen Personengesellschaft, deren Tätigkeit trotz fehlender originär gewerblicher Einkünfte zu einem stehenden Gewerbebetrieb i.S. § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG führt (BFH-Urteil vom 12. Mai 2016 IV R 1/13, BFHE 255, 65, BStBl II 2017, 489, Rz 30), ist die Unternehmensidentität Voraussetzung des Abzugs des Gewerbeverlustes nach § 10a GewStG (anderer Ansicht z.B. Blümich/Drüen, § 10a GewStG Rz 56; Kleinheisterkamp in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 10a Rz 25; –wohl– gleicher Ansicht Güroff in Glanegger/ Güroff, GewStG, 9. Aufl., § 10a Rz 20). |
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Denn für den Beginn der Gewerbesteuerpflicht kommt es (auch) bei einer i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich geprägten vermögensverwaltenden Personengesellschaft auf den Beginn der werbenden Tätigkeit an, die von bloßen Vorbereitungshandlungen abzugrenzen ist (z.B. BFH-Urteil vom 20. November 2003 IV R 5/02, BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464, unter II.2.), selbst wenn bei einer solchen Personengesellschaft hierfür grundsätzlich auf die Aufnahme einer vermögensverwaltenden Tätigkeit abzustellen ist (BFH-Urteil in BFHE 257, 441, Rz 25). Deshalb kann es auch bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft zu einer geänderten Unternehmensidentität etwa deshalb kommen, weil die Gesellschaft ihre ursprüngliche werbende Tätigkeit einstellt und –ggf. nach einer Phase bloßer Vorbereitungshandlungen– eine wirtschaftlich anders gelagerte werbende Tätigkeit aufnimmt. Erfüllt die Personengesellschaft die Merkmale des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, kommt es für die Frage, ob sie nach Aufgabe des bisherigen einen neuen Betrieb unterhält, nur nicht darauf an, ob die neue Tätigkeit die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 EStG erfüllt (z.B. BFH-Urteil in BFHE 245, 306, BStBl II 2014, 1000, Rz 74, m.w.N.). |
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Weiterhin kann auch bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft die oben behandelte Veräußerung oder Aufgabe eines Teilbetriebs vorliegen, die zu einem zumindest teilweisen Verlust der ursprünglichen Unternehmensidentität führt. |
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Soweit der erkennende Senat im Übrigen für das Ende (auch) der Unternehmensidentität auf die dauerhafte Einstellung aller im bisherigen Betrieb ausgeübten werbenden Tätigkeiten abgestellt hat, hat er bereits in seiner früheren Rechtsprechung ausdrücklich betont, dass dies auch für eine KG gelte, an der eine GmbH als einzige Komplementärin beteiligt ist, ungeachtet der Frage, ob die KG (auch) originär gewerblich tätig oder ein Gewerbebetrieb nur aufgrund der Fiktion in § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG anzunehmen sei (BFH-Urteil in BFHE 255, 266, BStBl II 2017, 482, Rz 39). Auch insoweit ist der Senat folglich davon ausgegangen, dass das Kriterium der Unternehmensidentität auch bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft für den Fortbestand des Verlustabzugs nach § 10a GewStG von Bedeutung sein kann. |
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c) Die vorgenannten Grundsätze zur Unternehmensidentität sind bei organschaftlich verbundenen Unternehmen –hier der Klägerin als Organträgerin und der E-GmbH als Organgesellschaft– zu beachten. Allerdings gilt im Rahmen der gewerbesteuerrechtlichen Organschaft die Besonderheit, dass Verluste der Organgesellschaft, die während der Dauer der Organschaft entstanden sind, auch nach deren Beendigung nur von dem maßgebenden Gewerbeertrag des Organträgers abgesetzt werden können (z.B. BFH-Urteil vom 27. November 2008 IV R 72/06, BFH/NV 2009, 791, unter II.1.b, m.w.N.). Die Frage des Endes der sachlichen Steuerpflicht und damit der Unternehmensidentität ist daher –wie das FG zutreffend erkannt hat– in Bezug auf den (ehemaligen) Organträger –hier die Klägerin– zu prüfen (BFH-Urteil in BFHE 255, 266, BStBl II 2017, 482, Rz 40, m.w.N.). |
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2. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe und ausgehend von den von der Klägerin nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des FG ist die Einzelfallwürdigung des FG, dass die Unternehmensidentität spätestens bis zum 27. Dezember 2003 mit der Folge entfallen sei, dass (jedenfalls) die streitbefangenen Fehlbeträge (Gewerbeverluste) in Höhe von …7 EUR (festgestellter Gewerbeverlust auf den 31. Dezember 2002) und …9 EUR (laufender Gewerbeverlust aus 2003) bei der Verlustfeststellung auf den 31. Dezember 2003 nicht mehr berücksichtigt werden können, zumindest möglich und damit für den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindend. |
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a) Hinsichtlich des streitbefangenen Betrags von …7 EUR (festgestellter Gewerbeverlust auf den 31. Dezember 2002), der nach den Feststellungen des FG –soweit er auf bis zum 31. Dezember 2001 festgestellten Verlusten beruht– allein aus den von der E-GmbH erzielten und der Klägerin im Rahmen der Organschaft zugerechneten Ergebnissen herrührt, ist das FG zutreffend davon ausgegangen, dass es insoweit hinsichtlich der Unternehmensidentität allein auf die Klägerin als ehemalige Organträgerin ankommt. |
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b) Zumindest möglich ist die Würdigung des FG, dass die tatsächlich ausgeübte Betätigung der Klägerin im Laufe des Jahres 2003, spätestens bis zum 27. Dezember 2003, nicht die gleiche geblieben ist. Die Feststellungen des FG tragen dessen Einschätzung, dass sich das Gesamtbild der Tätigkeit der Klägerin unter Berücksichtigung ihrer wesentlichen Merkmale im Laufe des Streitjahres geändert hat. Dies nach den vorgenannten Maßstäben ungeachtet dessen, dass die Klägerin zunächst originär gewerbliche Einkünfte erzielt hat und sodann –erst jetzt als gewerblich geprägte Personengesellschaft– gewerbliche Einkünfte nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG. |
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aa) Nachvollziehbar ist zunächst die Würdigung des FG, dass Vieles schon für einen Verlust der Unternehmensidentität zum 30. September/1. Oktober 2003 spreche. Das FG hat ausgeführt, dass bis zu diesem Zeitpunkt das Geschäft der Klägerin darin bestanden habe, der E-GmbH Rohstoffe (Zement und Füllmaterial) zu beschaffen und der D-GmbH die Produktionshalle zur Nutzung (Herstellung von Fertiggaragen) zu überlassen, die verpflichtet gewesen sei, ausschließlich bei der E-GmbH Beton abzunehmen. Wenn die Klägerin nach den Feststellungen des FG infolge des Umstands, dass der Erwerber der Betonwerke der E-GmbH den Zement aus anderen Quellen bezogen hat, ihren Handel mit Zement und Füllmaterial zum 30. September 2003 eingestellt und sich anschließend auf die bloße Vermietung der Halle beschränkt hat, kann –was das FG letztlich offengelassen hat– unter den Umständen des Streitfalles davon ausgegangen werden, dass der Wegfall der einzig originär gewerblichen Handelstätigkeit der Klägerin zu einer anders gearteten, wenn auch infolge der gewerblichen Prägung der Klägerin weiterhin gewerblichen Betätigung der Klägerin geführt hat. Denn der von der Klägerin seit dem Jahr 1996 betriebene Zementhandel, ebenfalls seit dem Jahr 1996 gesellschaftsrechtlich und wirtschaftlich eng verbunden mit der von der E-GmbH als Organgesellschaft der Klägerin betriebenen Herstellung von Transportbeton und Fertigmörtel, hat den Charakter der Tätigkeit der Klägerin wesentlich geprägt. Der engen Zusammenarbeit mit der E-GmbH als einziger Kundin der Klägerin war jedoch infolge der im Jahr 2002 aufgetretenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten jener Gesellschaft die Grundlage entzogen. Die Aufgabe des Handels mit Zement und Füllmaterial zum 30. September 2003 ging daher auch zeitlich mit dem Niedergang der E-GmbH einher. Dabei ergibt sich auch aus der Geschäftsorganisation der Klägerin kein Hinweis auf einen –wenn auch nur vorübergehenden– Fortbestand jenes Handels, denn die Klägerin verfügte insoweit über kein eigenes Personal; solches wurde ihr von der A-KG gestellt. |
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bb) Jedenfalls möglich ist aber auch die Würdigung des FG, dass spätestens mit der Anwachsung des Vermögens der KG alt und der damit verbundenen Fortführung des Betriebs der KG alt durch die Klägerin ein anderes Unternehmen entstanden sei, als es zur Zeit der organschaftlichen Zurechnung von Verlusten der E-GmbH bestanden habe. Wenn sich die KG alt nach den Feststellungen des FG als Bauträger und Immobilienverwalter und -vermieter betätigt hatte, war die seit dem Jahr 1996 ausgeübte gewerbliche Betätigung der Klägerin (Handel mit Zement und Füllmaterial) nach ihrem Gesamtbild unter Berücksichtigung ihrer wesentlichen Merkmale selbst dann eine (wesentlich) andere als die von der Klägerin fortgeführte Tätigkeit der KG alt, wenn man berücksichtigt, dass es die Feststellungen des FG nahelegen, dass die Klägerin die Bauträgertätigkeit der KG alt allenfalls noch abgewickelt hat und damit das Unternehmen der KG alt nicht im Ganzen auf Dauer unverändert fortgeführt worden ist, sondern sich letztlich auf Grundstücksverwaltung und -vermietung –also auf Vermögensverwaltung– beschränkt hat. |
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Und selbst wenn man die zeitliche Differenz zwischen der Aufgabe des Handels mit Zement und Füllmaterial und der Fortführung des Geschäfts der KG alt außer Acht ließe, müsste nach den oben ausgeführten, für die Aufgabe eines Teilbetriebs einer Personengesellschaft gültigen Grundsätzen bei dem Zementhandel von einem organisch geschlossenen Teil des Gesamtbetriebs der Klägerin, der für sich allein lebensfähig ist, ausgegangen werden, was dann zu einem teilweisen, im Streitfall aber den streitbefangenen Verlusten entsprechenden Wegfall der Unternehmensidentität führen würde. |
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Soweit das FG u.a. die von der Klägerin beschäftigten Arbeitnehmer, die Vermögensverhältnisse der Klägerin und den Kreis ihrer Geschäftspartner und Kunden in seine Gesamtwürdigung einbezogen hat, ist auch dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Es ergeben sich insbesondere hinsichtlich der Arbeitnehmer der Klägerin und ihres Kundenkreises gravierende Unterschiede zwischen der Handelstätigkeit der Klägerin und ihrer Betätigung nach der Anwachsung. So verfügte die Klägerin im Rahmen ihres Handels über keine eigenen Arbeitnehmer, nach der Anwachsung beschäftigte sie 74 Arbeitnehmer. War die Handelstätigkeit der Klägerin auf eine einzige Kundin ausgerichtet, so ergab sich nach der Anwachsung eine deutliche Ausweitung des Kundenkreises. |
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cc) Soweit sich das FG mit dem Einwand der Klägerin auseinandergesetzt hat, dass sie die ursprünglich an die D-GmbH vermietete, von jener für ihre Ende 2001 eingestellte Fertiggaragenproduktion genutzte Produktionshalle auch während ihres Leerstands (die technischen Anlagen in der Halle waren nach den Feststellungen des FG von der D-GmbH im Dezember 2003 zurückgebaut worden) weiter zur Sicherung des Produktionsstandorts habe einsetzen und für eine geplante spätere Produktionsaufnahme habe verwenden wollen, ist auch dies frei von Rechtsfehlern. |
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Zwar stand die Produktionshalle auch über den 30. September 2003 hinaus im wirtschaftlichen Eigentum der Klägerin und es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin bereits im Streitjahr die künftige Herstellung von Betonsteinen in der Halle erwogen und geprüft hat. Die bloße Absicht, die Halle möglicherweise in Zukunft selbst zu Produktionszwecken nutzen zu wollen, rechtfertigt indes selbst dann nicht die Annahme der Fortführung des Unternehmens "Handel mit Zement und Füllmaterial", wenn man berücksichtigt, dass die Klägerin Mitte 2005 in der Halle nach den Feststellungen des FG tatsächlich mit der Herstellung von Betonsteinen begonnen hat. Denn allein die Absicht oder Planung der Aufnahme einer originär gewerblichen Tätigkeit begründet noch nicht die Annahme einer fortbestehenden Unternehmensidentität. Soweit die Klägerin hinsichtlich einer künftigen Nutzung der Halle bei einer Behörde angefragt und eine Unternehmensberatung beauftragt hat, handelt es sich um bloße Vorbereitungshandlungen, die gewerbesteuerrechtlich unbeachtlich sind, weil hierdurch noch kein stehender Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG) begründet wird. Anderes ergibt sich auch nicht für die Zeit, in der die Klägerin nach Aufgabe ihrer originär gewerblichen Betätigung als gewerblich geprägte Gesellschaft anzusehen ist. Ist eine Personengesellschaft zu dem Zweck gegründet worden, eine originär gewerbliche Tätigkeit zu entfalten, und erfüllt diese Gesellschaft im Übrigen die Merkmale des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, beginnt der Gewerbebetrieb nicht allein wegen der in der Vorbereitungsphase der originär gewerblichen Tätigkeit üblicherweise anfallenden vermögensverwaltenden Tätigkeiten bereits mit deren Aufnahme (BFH-Urteil in BFHE 257, 441, Rz 25, m.w.N.). Ebenso rechtfertigt der Umstand, dass die Klägerin in der Phase ihrer gewerblichen Prägung Vorbereitungshandlungen hinsichtlich einer künftigen (wieder) originär gewerblichen Tätigkeit vorgenommen hat, nicht den Schluss, dass sich allein dadurch die vorherige originär gewerbliche Tätigkeit ohne Unterbrechung fortgesetzt habe. Deshalb brauchte das FG derartige Planungen und Absichten der Klägerin bei der Bestimmung der Unternehmensidentität der Klägerin nicht zu berücksichtigen. Sollte dem einen anderen Sachverhalt betreffenden Urteil des erkennenden Senats vom 17. März 2010 IV R 41/07 (BFHE 228, 381, BStBl II 2010, 977) Gegenteiliges zu entnehmen sein, hielte der Senat daran nicht fest. |
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. |
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