Lohnsteuerfreibetrag

Lohnsteuerfreibetrag noch im Jahr 2012 beantragen.

Starttermin des neuen Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELSTAM) ist der 1. Januar 2013. Anträge auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2013 müssen noch 2012 beantragt werden. Näheres s. u.a. hier im Interview des Reutlinger Wochenblatts mit Oberfinanzpräsidentin Heck vom 11.10.2012.

Auszug aus dem Reutlinger Wochenblatt – Ausgabe vom 11.10.2012
(Interview mit Oberfinanzpräsidentin Andrea Heck)

Interview der Woche: Lohnsteuerfreibetrag

Der Starttermin des neuen Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ist am 1. Januar 2013. Wer dann mit der ersten elektronischen Lohnabrechnung keine böse Überraschung erleben möchte, muss seine Freibeträge bis zum Jahresende beantragen. Wir haben bei der Oberfinanzdirektion in Karlsruhe nachgefragt. Frau Oberfinanzpräsidentin Andrea Heck hat sich Zeit genommen und die Fragen beantwortet.

Hallo Frau Heck, können Sie bitte kurz und konkret beschreiben, was der Lohnempfänger jetzt genau tun muss?
Andrea Heck: Arbeitnehmer, die bei ihrem Steuerabzug vom Arbeitslohn durch den Arbeitgeber einen Freibetrag berücksichtigt haben möchten, zum Beispiel für Werbungskosten wegen Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte, müssen diesen Freibetrag noch im Jahr 2012 bei ihrem Wohnsitzfinanzamt neu beantragen. Hierzu ist grundsätzlich der Vordruck »Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2013« zu verwenden.

Wie wurde das bislang gehandhabt?
Heck: Freibeträge mussten auch bisher schon jährlich neu beantragt werden. Lediglich in den letzten beiden Jahren galten die Freibeträge, die auf der letztmalig ausgestellten Papier-Lohnsteuerkarte des Jahres 2010 ausgewiesen waren, ausnahmsweise im Folgejahr weiter. Ein Antrag war somit in den letzten beiden Jahren nicht notwendig. Hintergrund dieser Verfahrensweise war die verzögerte Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale.

Warum müssen die Freibeträge neu beantragt werden?
Heck: Die Arbeitgeber sind verpflichtet im Laufe des Jahres 2013 auf das neue »ELStAM-Verfahren« umzusteigen. Mit dem Umstieg sind dann für die Arbeitgeber ausschließlich die elektronisch hinterlegten Lohnsteuerabzugsmerkmale für den Lohnabzug maßgebend. Dazu zählen auch die Freibeträge. Elektronisch hinterlegt werden die Freibeträge nur auf einen entsprechenden Antrag des Arbeitnehmers.

Was passiert, wenn man es nicht tut?
Heck: Sollte der Arbeitnehmer einen Freibetrag nicht neu beantragen, darf der Arbeitgeber diesen nach seinem Umstieg auf das neue »ELStAM-Verfahren« nicht bei der Lohnberechnung berücksichtigen. Folge ist, dass der Lohnsteuerabzug höher, der Nettolohn also geringer ist. Allerdings ist die zuviel einbehaltene Lohnsteuer nicht endgültig verloren. Der Arbeitnehmer kann sie im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung geltend machen.

An wen kann man sich wenden, wenn man dabei Hilfe braucht?
Heck: Für Fragen zum Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren steht den Arbeitnehmern das jeweilige Wohnsitzfinanzamt zur Verfügung. Darüber hinaus sind inhaltliche Informationen auf der Homepage der Oberfinanzdirektion Karlsruhe (www.ofd-karlsruhe.de) sowie im Portal der Finanzämter in Baden-Württemberg (www.fa-baden-wuerttemberg.de) bereitgestellt.

Wenn alle diese Anträge stellen, gibt es womöglich Wartezeiten. Wie verhält man sich am geschicktesten?
Heck: Zur Vermeidung von Wartezeiten empfehle ich, den Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung schriftlich zu stellen. Die hierzu notwendigen Vordrucke sind auf den oben genannten Homepages verfügbar. Außerdem liegen sie bei unseren Finanzämtern bereit.


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