BFH-Urteil vom 2.10.1990 (VIII R 62/86) BStBl. 1991 II S. 174

BFH-Urteil vom 2.10.1990 (VIII R 62/86) BStBl. 1991 II S. 174

Der VIII. Senat schließt sich dem Urteil des I. Senats vom 27. Juni 1990 I R 168/85 (BFHE 161, 125, BStBl II 1990, 903) an, wonach die über Bewirtungen in einer Gaststätte ausgestellten Rechnungen i.S. des § 4 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 EStG 1975, sofern es sich nicht um Rechnungen über Kleinbeträge im Sinne der UStDV handelt, den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten müssen. Eine fehlende Namensangabe darf vom Rechnungsaussteller auf der Rechnung oder durch eine sie ergänzende Urkunde nachgeholt werden.

EStG 1975 § 4 Absätze 4 und 5 Nr. 5; UStG 1973 § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2; 1. UStDV in der 1975 bis 1979 gültigen Fassung § 4.

Vorinstanz: FG Hamburg

Sachverhalt

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, bewirtete in den Streitjahren 1975 bis 1978 Geschäftsfreunde in Gaststätten. Die Aufwendungen, die ihr dadurch entstanden, berücksichtigte sie bei der Ermittlung ihrer Gewinne als gewinnmindernde Betriebsausgaben.

1980 fand bei ihr eine Außenprüfung statt. Der Prüfer stellte fest, daß den Gaststättenrechnungen fast ausnahmslos nicht zu entnehmen war, ob sie für die Klägerin ausgestellt worden waren. Er vertrat – entsprechend dem Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 31. Januar 1977 (Deutsches Steuerrecht – DStR – 1977, 193, Abschn. 20 Abs. 17 Satz 2 der Einkommensteuer-Richtlinien – EStR – für die Kalenderjahre 1975 und 1978 – EStR 1975/1978 -) – die Ansicht, jede Rechnung, deren Gesamtbetrag 50 DM bzw. 100 DM übersteigt, müsse den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten; fehle diese Angabe, dann dürften die in der Rechnung ausgewiesenen Bewirtungsaufwendungen den Gewinn nicht mindern. Die fehlende Angabe könne nicht nachgeholt werden, da Gaststätten keine nachprüfbaren Aufzeichnungen über Kundenbesuche führten.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt – FA -) schloß sich der Auffassung des Prüfers an. In den geänderten Gewinnfeststellungsbescheiden für 1975 bis 1978 rechnete das FA folgende Bewirtungsaufwendungen dem Gewinn der Klägerin hinzu:

1975:

5.341,65 DM

1976:

10.588,00 DM

1977:

14.511,90 DM

1978:

18.546,10 DM

Der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) statt.

Mit der wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision rügt das FA Verletzung der Vorschrift des § 4 Abs. 5 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG 1975).

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO -).

1. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG dürfen Aufwendungen für die Bewirtung von Personen, die keine Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, den Gewinn nicht mindern, soweit sie nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen oder ihre Höhe und ihre betriebliche Veranlassung nicht nachgewiesen sind. Der Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen ist gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 EStG dadurch zu führen, daß der Steuerpflichtige auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck die folgenden Angaben macht: Ort und Tag der Bewirtung, bewirtete Personen, Anlaß der Bewirtung und Höhe der Aufwendungen; hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so ist dem Vordruck die Rechnung über die Bewirtung, die vom Inhaber der Gaststätte unterschrieben sein muß, beizufügen. Diese Form des Nachweises ist eine materielle Tatbestandsvoraussetzung für die gewinnmindernde Berücksichtigung der Bewirtungsaufwendungen (s. Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 30. Januar 1986 IV R 150/85, BFHE 146, 241, BStBl II 1986, 488).

Wie der BFH (Urteil vom 27. Juni 1990 I R 168/85, BFHE 161, 125, BStBl II 1990, 903;) entschieden hat, müssen die über Bewirtungen in einer Gaststätte ausgestellten Rechnungen i.S. des § 4 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 EStG, sofern es sich nicht um Rechnungen über Kleinbeträge im Sinne der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung handelt, den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten. Gaststättenrechnungen ohne Angabe des Namens des bewirtenden Steuerpflichtigen sind grundsätzlich als Nachweis der Bewirtungsaufwendungen ungeeignet.

Eine Namensangabe darf vom Rechnungsaussteller auf der Rechnung oder durch eine sie ergänzende Urkunde jedoch nachgeholt werden.

Der erkennende Senat tritt dieser Rechtsprechung bei.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das Urteil vom 27. Juni 1990 I R 168/85 (BFHE 161, 125, BStBl II 1990, 903) verwiesen.

2. Die Sache war an das FG zurückzuverweisen. Sie ist noch nicht entscheidungsreif. Das FG hat – aufgrund der von ihm vertretenen Rechtsauffassung – bisher nicht geprüft, ob eine Rechnungsergänzung im vorstehenden Sinn erfolgt ist. Es wird dies nachholen müssen.


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