R B 160.9 Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
(1) 1Der Begriff der übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen ist ein Sammelbegriff für alle land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, die nicht zu den in R B 160.2 bis 8 genannten Nutzungen oder Nutzungsteilen gehören. 2Es werden insbesondere die Sondernutzungen und die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen unterschieden.
(2) Zu den Sondernutzungen gehören der Anbau von Hopfen, Tabak, Spargel und anderen Sonderkulturen, wenn keine landwirtschaftliche Nutzung im Sinne des § 160 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a BewG vorliegt.
(3) Zu den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören
1.
die Binnenfischerei (> R B 160.10),
2.
die Teichwirtschaft (> R B 160.10),
3.
die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft (> R B 160.10),