R B 190.1 Regelherstellungskosten

Zu § 190 BewG

R B 190.1 Regelherstellungskosten

(1) 1Die Regelherstellungskosten (RHK) im Sinne des § 190 Absatz 1 BewG sind nicht die tatsächlichen, sondern die gewöhnlichen Herstellungskosten je Quadratmeter Brutto-Grundfläche einschließlich Umsatzsteuer. 2Sie werden unterteilt nach Grundstücksarten, Gebäudeklassen, Baujahrsgruppen und Ausstattungsstandards, wie sie in der Anlage 24 zum BewG, Teil II und III, dargestellt sind. 3Sie wurden aus den Normalherstellungskosten 2000 (NHK 2000) abgeleitet.

(2) 1Die NHK 2000 und infolgedessen die RHK stellen Bundesmittelwerte dar, d. h. es handelt sich um Durchschnittswerte für das gesamte Bundesgebiet. 2Eine Regionalisierung der Regelherstellungskosten mittels sog. Regionalisierungs- und Ortsgrößenfaktoren erfolgt nicht. 3Die Berücksichtung der örtlichen Marktverhältnisse erfolgt ausschließlich über die Anwendung der Wertzahl nach § 191 BewG.