R B 190.2 Gebäudeklasse

R B 190.2 Gebäudeklasse

(1) 1Bei der Ermittlung der nach Anlage 24 zum BewG, Teil II, anzunehmenden Gebäudeklasse ist auf das gesamte Gebäude oder einen baulich selbstständig abgrenzbaren Teil eines Gebäudes (Gebäudeteil) abzustellen. 2Entscheidend für die Einstufung ist allein das durch die Hauptnutzung des Gebäudes/Gebäudeteils entstandene Gesamtgepräge. 3Zur Hauptnutzung gehörende übliche Nebenräume (z. B. Lager- und Verwaltungsräume bei Warenhäusern) sind entsprechend dem Gesamtgepräge der Hauptnutzung zuzurechnen.

(2) 1Regelherstellungskosten für in der Anlage 24 zum BewG nicht aufgeführte Gebäudeklassensind aus den Regelherstellungskosten vergleichbarer Gebäudeklassen abzuleiten. 2Zu diesem Zweck ist auf die Gebäudeklasse abzustellen, die mit der Hauptnutzung des Gebäudes die größten Übereinstimmungen aufweist.

(3) 1Ist ein Gebäude zu mehr als 50 Prozent der bebauten Fläche unterkellert, ist von einemGebäude mit Keller auszugehen. 2Entsprechend ist von einem Gebäude mit ausgebautem Dachgeschoss auszugehen, wenn dies zu mehr als 50 Prozent ausgebaut ist.