R B 203 Kapitalisierungsfaktor

Zu § 203 BewG

R B 203 Kapitalisierungsfaktor

1Der nur für das vereinfachte Ertragswertverfahren geltende Kapitalisierungsfaktor ist der Kehrwert des Kapitalisierungszinssatzes (§ 203 Absatz 3 BewG). 2Dieser setzt sich zusammen aus einem Basiszins und einem Zuschlag von 4,5 Prozent (§ 203 Absatz 1 BewG). 3Der Kapitalisierungsfaktor ist nur im vereinfachten Ertragswertverfahren anzuwenden. 4Er gilt nicht, wenn der gemeine Wert unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten in einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode ermittelt wird.