R B 9.3 Übrige körperliche Vermögensgegenstände

R B 9.3 Übrige körperliche Vermögensgegenstände

1Übrige körperliche Gegenstände werden mit dem gemeinen Wert bewertet. 2Der gemeine Wert von Kunstgegenständen und Sammlungen ist unter Berücksichtigung der schwierigen Verwertungsaussichten vorsichtig zu ermitteln.