R E 10.1 Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs und der Erbschaftsteuer

Zu § 10 ErbStG

R E 10.1 Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs und der Erbschaftsteuer

(1) Der steuerpflichtige Erwerb ist grundsätzlich wie folgt zu ermitteln:

1.

Steuerwert des Wirtschaftsteils des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

Befreiungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 und 3 ErbStG

+

Steuerwert des Betriebsvermögens

Befreiungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 und 3 ErbStG

+

Steuerwert der Anteile an Kapitalgesellschaften
Zwischensumme

Befreiung nach § 13a ErbStG

+

Steuerwert des Wohnteils und der Betriebswohnungen des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

Befreiungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4b und 4c ErbStG

Befreiung nach § 13c ErbStG

+

Steuerwert des Grundvermögens

Befreiungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4a bis 4c ErbStG

Befreiung nach § 13c ErbStG

+

Steuerwert des übrigen Vermögens

Befreiungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ErbStG

=

Vermögensanfall nach Steuerwerten
2.

Steuerwert der Nachlassverbindlichkeiten, soweit nicht vom Abzug ausgeschlossen, mindestens Pauschbetrag für Erbfallkosten (einmal je Erbfall)

=

abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten
3.

Vermögensanfall nach Steuerwerten (1.)

abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten (2.)

weitere Befreiungen nach § 13 ErbStG

=

Bereicherung des Erwerbers
4.

Bereicherung des Erwerbers (3.)

ggf. steuerfreier Zugewinnausgleich § 5 Absatz 1 ErbStG

+

ggf. hinzuzurechnende Vorerwerbe § 14 ErbStG

persönlicher Freibetrag § 16 ErbStG

besonderer Versorgungsfreibetrag § 17 ErbStG

=

steuerpflichtiger Erwerb (abzurunden auf volle hundert Euro)

(2) Die festzusetzende Erbschaftsteuer ist wie folgt zu ermitteln:

1. Tarifliche Erbschaftsteuer nach § 19 ErbStG

Abzugsfähige Steuer nach § 14 Absatz 1 ErbStG

Entlastungsbetrag nach § 19a ErbStG

=

Summe 1
2.

Ermäßigung nach § 27 ErbStG (dabei Steuer lt. Summe 1 nach § 27 Absatz 2 ErbStG aufteilen und zusätzlich Kappungsgrenze nach § 27 Absatz 3 ErbStGbeachten)

Anrechenbare Steuer nach § 6 Absatz 3 ErbStG

=

Summe 2
3.

Anrechenbare Steuer nach § 21 ErbStG (dabei Steuer lt. Summe 2 nach § 21 Absatz 1 Satz 2 ErbStG aufteilen)

=

Summe 3

mindestens Steuer nach § 14 Absatz 1 Satz 4 ErbStGhöchstens nach § 14 Absatz 3 ErbStG begrenzte Steuer (Hälfte des Werts des weiteren Erwerbs)

=

Festzusetzende Erbschaftsteuer

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