R E 13.9 Gegenseitigkeitserklärungen

R E 13.9 Gegenseitigkeitserklärungen

1§ 13 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe c ErbStG bildet eine Rechtsgrundlage für die Weitergeltung bestehender und für den Austausch neuer Gegenseitigkeitserklärungen mit ausländischen Staaten. 2Eine zur Befreiung von der deutschen Erbschaft- oder Schenkungsteuer notwendige Gegenseitigkeit liegt nur dann vor, wenn der ausländische Staat eine Erbschaftsteuer erhebt und seinerseits eine der deutschen Steuerbefreiung entsprechende Befreiung für Zuwendungen an deutsche steuerbegünstigte Körperschaften gewährt. 3Ob diese Voraussetzungen vorliegen, stellt das Bundesministerium der Finanzen durch förmlichen Austausch entsprechender Erklärungen mit dem ausländischen Staat fest.