R E 13b.3 Begünstigungsfähiges Vermögen – Allgemeines

R E 13b.3 Begünstigungsfähiges Vermögen – Allgemeines

1Die Zugehörigkeit von Vermögensgegenständen zu einer wirtschaftlichen Einheit wird imRahmen der Bewertung dieser wirtschaftlichen Einheiten bestimmt2Die Vermögensart und der festgestellte Wert sind Gegenstand des Feststellungsbescheids (§ 182 Absatz 1 Satz 1 AO). 3Die Entscheidung, ob hieraus folgend begünstigtes Vermögen vorliegt, trifft das Erbschaftsteuerfinanzamt. 4§ 13b Absatz 1 bis 3 ErbStG umschreiben das begünstigungsfähige Vermögen. 5Das begünstigte Vermögen ergibt sich nach § 13b Absatz 4 ErbStG.